Gewerblicher Rechtsschutz

Markenrecht & Designrecht in Krefeld

Der gewerbliche Rechtsschutz befasst sich mit dem Schutz des geistigen Eigentums und umfasst insbesondere das Recht der Marken und übrigen Kennzeichen sowie das Design- und Patentrecht.

Haben Sie eine Abmahnung eines Konkurrenten erhalten, ist im Regelfall Eile geboten. Sie sollten die dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen nicht ungeprüft unterschreiben. Reagieren Sie jedoch nicht binnen der Ihnen gesetzten Frist, besteht die Gefahr, dass eine einstweilige Verfügung erwirkt wird.

Wir beraten unsere Mandanten in nahezu allen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes!

Wir bieten Ihnen kurzfristige Beratungstermine an, unterstützen Sie im eigenen Markenschutz und prüfen angebliche Verstöße Ihrerseits.

Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir das weitere Vorgehen und werden unverzüglich für Sie tätig. Für uns steht die Kommunikation mit dem Mandanten im Mittelpunkt. Nur wenn die Interessen und Wünsche des Mandanten hinreichend ausgearbeitet wurden, kann eine wirksame Vertretung des Mandanten erfolgen. Wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt, vertreten wir Ihre Interessen im einstweiligen Verfügungs-, Klage- und Berufungsverfahren.

Wollen Sie beispielsweise eine Marke eintragen lassen, muss zunächst geprüft werden, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Wir prüfen, ob dies der Fall ist und übernehmen sodann die Eintragung in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Selbstverständlich vertreten wir unsere Mandanten auch im Hinblick auf die Verteidigung ihrer Schutzrechte und setzen ihre Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch. Sollten Sie daher Kenntnis von einer Verletzung Ihrer Schutzrechte durch einen Mitbewerber erlangt haben, vereinbaren Sie einen kurzfristigen Besprechungstermin, damit Ihre Ansprüche geprüft und zeitnah durchgesetzt werden können.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Gewerbliches Mietrecht, Jens Ophey

Jens Ophey

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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Im Markengesetz ist geregelt, dass als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden können, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Bei der Markenanmeldung ist zu unterscheiden, ob Sie beispielsweise eine Wort-, eine Bild-, eine Bildmarke mit Wortelementen, eine Formmarke etc. anmelden wollen. Im Rahmen der Antragstellung wird nämlich nach der Art der Marke unterschieden. Folglich ändern sich auch die Anforderungen an den Antrag. Zudem muss herausgearbeitet werden, in welche Nizza-Klassifikationen die Waren oder Dienstleistungen einzuordnen sind. Auch gilt es zu überlegen, ob eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt ausreichend ist oder beispielsweise ein EU-weiter Schutz angestrebt wird.

Wollen Sie eine Marke anmelden oder sich einfach beraten lassen, dann kontaktieren Sie uns. Wir melden die Marke für Sie an oder beraten Sie im Hinblick auf die Eintragungsvoraussetzungen.

Inhaber von älteren Marken haben die Möglichkeit, gegen die Eintragung einer neuen Marke Widerspruch einzulegen, wenn befürchtet wird, dass mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen Marke eine Verwechslungsgefahr besteht.

42 Abs. 1 S. 1 MarkenG bestimmt dabei, dass der Widerspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke erhoben werden muss.

Nach § 42 Abs. 2 MarkenG kann der Widerspruch nur darauf gestützt werden, dass die Marke

  • wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,
  • wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,
  • wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11,
  • wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 oder
  • wegen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit älterem Zeitrang in Verbindung mit § 13

gelöscht werden kann. Der Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören.

Nur, wenn Sie gegen Marken mit Verwechslungsgefahr vorgehen, können Sie einer Verwässerungsgefahr Ihrer Marke entgegenwirken. Befürchten Sie eine Verwechselungsgefahr durch eine neu eingetragene Marke und wollen Widerspruch einlegen? Kontaktieren Sie uns.

Viele Markeninhaber haben nicht die Zeit, die entsprechenden Markenanmeldungen der Konkurrenz regelmäßig zu prüfen. Eine Markenrecherche von Amts wegen erfolgt ebenfalls nicht. Aus diesen Gründen ist es wichtig, einen verlässlichen Partner zu haben, der für Sie die regelmäßige Überwachung vornimmt. Gerne sind wir Ihr offenes Auge mit kritischem Blick auf die Konkurrenz.

So erfahren Sie von Markenanmeldungen mit Verwechslungsgefahr und können frühzeitig ein Widerspruchsverfahren einleiten. Durch das Widerspruchsverfahren können Sie konkurrierende Marken auf Abstand halten.

Denken Sie über eine regelmäßige Markenüberwachung nach oder wünschen Sie eine Beratung, dann kontaktieren Sie uns. Gemeinsam werden wir die beste Lösung für Sie finden.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestimmt dabei, welche Handlungen verboten sind. So legen beispielsweise § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG fest, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind. Als unlauter gelten geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Leider ist nicht immer eindeutig, ob bestimmte Handlungen nun unlauter sind oder nicht. Wir prüfen für Sie störende Handlungen im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und erarbeiten für Sie individuelle Lösungsmöglichkeiten.

Der Unterlassungsanspruch betrifft viele Bereiche. Bereits die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts kann einen Unterlassungsanspruch begründen. Aber auch in anderen Bereichen können durch bestimmte Handlungen Unterlassungsansprüche entstehen.

So beispielsweise bei bestimmten Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. § 8 Abs. 1 UWG bestimmt dort:

„Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.“

Wird gegen Sie ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht oder glauben Sie, dass Ihnen ein Unterlassungsanspruch zusteht, kontaktieren Sie uns. Wir prüfen für Sie, ob ein Unterlassungsanspruch besteht und führen die Korrespondenz mit der Gegenseite.

Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung und ergeht in einem gerichtlichen Einstweiligen Verfügungsverfahren. Sie soll vorläufig (daher „einstweilig“) in Fällen von besonderer Dringlichkeit einen Anspruch sichern. Meist ist zuvor eine Abmahnung erfolglos gewesen oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert worden.

Wird der Beschluss gerichtlich erlassen und dem Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt, ist der Unterlassungsanspruch dahingehend gesichert, dass der Gegenseite der Rechtsverstoß so lange untersagt wird, bis das Gericht die einstweilige Verfügung endgültig aufhebt.

Haben Sie ein sogenanntes „Abmahnschreiben“ erhalten oder wurden Sie aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben, so ist Eile geboten. Eine Unterlassungserklärung sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Nehmen Sie daher frühzeitig Kontakt mit uns auf. Durch die Abgabe einer geprüften und gegebenenfalls modifizierten Unterlassungserklärung können oftmals teure gerichtliche Verfahren vermieden werden.

Im Markengesetz ist geregelt, dass als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden können, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Bei der Markenanmeldung ist zu unterscheiden, ob Sie beispielsweise eine Wort-, eine Bild-, eine Bildmarke mit Wortelementen, eine Formmarke, etc. anmelden wollen. Im Rahmen der Antragstellung wird nämlich nach der Art der Marke unterschieden. Folglich ändern sich auch die Anforderungen an den Antrag. Zudem muss herausgearbeitet werden, in welche Nizza-Klassifikationen die Waren bzw. Dienstleistungen einzuordnen sind. Zudem gilt es zu überlegen, ob eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt ausreichend ist oder beispielsweise ein EU-weiter Schutz angestrebt wird.

Wollen Sie eine Marke anmelden oder sich einfach beraten lassen, dann kontaktieren Sie uns. Wir melden die Marke für Sie an oder beraten Sie im Hinblick auf die Eintragungsvoraussetzungen.

Inhaber von älteren Marken haben die Möglichkeit, gegen die Eintragung einer neu eingetragenen Marke Widerspruch einzulegen, wenn befürchtet wird, dass mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen Marke eine Verwechslungsgefahr besteht.

  • 42 Abs. 1 S. 1 MarkenG bestimmt dabei, dass der Widerspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke erhoben werden muss. Nach § 42 Abs. 2 MarkenG kann der Widerspruch nur darauf gestützt werden, dass die Marke
  • wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,
  • wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,
  • wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11,
  • wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 oder
  • wegen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit älterem Zeitrang in Verbindung mit § 13

gelöscht werden kann. Der Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören.

Nur wenn Sie gegen Marken mit Verwechslungsgefahr vorgehen, können Sie einer Verwässerungsgefahr Ihrer Marke entgegenwirken. Befürchten Sie eine Verwechselungsgefahr durch eine neu eingetragene Marke und wollen Widerspruch einlegen? Kontaktieren Sie uns.

Viele Markeninhaber haben nicht die Zeit die entsprechenden Markenanmeldungen der Konkurrenz regelmäßig zu prüfen. Eine Markenrecherche von Amts wegen erfolgt ebenfalls nicht. Aus diesen Gründen ist es wichtig, einen verlässlichen Partner zu haben, der Ihnen die Arbeit abnimmt und für Sie die regelmäßige Überwachung vornimmt.

Durch eine regelmäßige Überwachung erfahren Sie von Markenanmeldungen mit Verwechslungsgefahr und können frühzeitig ein Widerspruchsverfahren einleiten. Durch das Widerspruchsverfahren können Sie konkurrierende Marken auf Abstand halten

Denken Sie über eine regelmäßige Markenüberwachung nach oder wünschen Sie eine Beratung, dann kontaktieren Sie uns. Gemeinsam werden wir die beste Lösung für Sie finden. Selbstverständlich übernehmen wir für Sie auch die Markenüberwachung, wenn dies gewünscht ist.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestimmt dabei, welche Handlungen verboten sind. So bestimmt beispielsweise § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind. Ebenso sind geschäftliche Handlungen unlauter, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Anhand dieser Ausführungen können Sie erkennen, dass nicht immer eindeutig ist, ob bestimmte Handlungen nun unlauter sind oder nicht. Wir prüfen für Sie störende Handlungen im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und erarbeiten für Sie individuelle Lösungsmöglichkeiten.

Der Unterlassungsanspruch betrifft viele Bereiche und sind Vielfältig. Bereits die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts kann einen Unterlassungsanspruch begründen. Aber auch in anderen Bereichen können durch bestimmte Handlungen Unterlassungsansprüche entstehen.

So beispielsweise bei bestimmten Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. § 8 Abs. 1 UWG bestimmt dort:

„Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.“

Wird gegen Sie ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht oder glauben Sie, dass Ihnen ein Unterlassungsanspruch zusteht, kontaktieren Sie uns. Wir prüfen für Sie, ob ein Unterlassungsanspruch besteht und führen die Korrespondenz mit der Gegenseite.

Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung und ergeht in einem gerichtlichen Einstweiligen Verfügungsverfahren. Sie soll vorläufig (daher „einstweilig“) in Fällen von besonderer Dringlichkeit einen Anspruch sichern. Meist ist zuvor eine Abmahnung erfolglos gewesen oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert worden.

Wird der Beschluss gerichtlich erlassen und dem Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt, ist der Unterlassungsanspruch dahingehend gesichert, dass der Gegenseite der Rechtsverstoß (z.B. Nutzung der Fotos) so lange untersagt wird, bis das Gericht die einstweilige Verfügung nicht endgültig aufhebt.

Haben Sie ein sog. „Abmahnschreiben“ erhalten oder wurden Sie aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben, so ist Eile geboten. Eine Unterlassungserklärung sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Nehmen Sie daher frühzeitig Kontakt mit uns auf. Durch die Abgabe einer geprüften und gegebenenfalls modifizierten Unterlassungserklärung können oftmals teure gerichtliche Verfahren vermieden werden.

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