Steuerrecht2024-03-27T14:00:25+01:00

Steuerrecht

Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht in Krefeld

Als Steueranwälte und Fachanwälte für Steuerrecht in Krefeld begleiten wir Sie bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt!

Rechtsanwalt Cörper und Rechtsanwalt Ophey tragen beide den Titel Fachanwalt für Steuerrecht und gehören damit zu einer sehr überschaubaren Anzahl an Rechtsanwälten für Steuerrecht in Krefeld. Wir unterstützen Sie in allen streitigen Steuerverfahren, sowohl mit der Finanzverwaltung im Rahmen von Besteuerungs- oder Einspruchsverfahren, aber auch – sofern dort keine Klärung gefunden werden konnte – im streitigen Steuerverfahren beim Finanzgericht.

Im Regelfall ist es so, dass die Finanzverwaltung zunächst Bescheide erlässt und dann die Vollziehung mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen droht. In diesem Zusammenhang sind regelmäßig Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen – wir setzen uns gerne für Sie ein.

Bei Unternehmen fängt die Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung oftmals im Rahmen von Betriebsprüfungen an. Gerade weil das so ist, empfehlen wir die Betriebsprüfung bereits frühzeitig begleiten zu lassen. Ihr betreuender Steuerberater ist oftmals aufgrund seiner Position nicht in der Lage, den Konflikt mit dem Finanzamt auszutragen, sodass es hier sinnvoll sein kann, einen externen Berater hinzuzuziehen.

Besonders brisant wird die Situation dann, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Dann werden im Grunde zwei Verfahren parallel geführt, nämlich ein Besteuerungsverfahren hinsichtlich der Festsetzung der Steuern und ein Strafverfahren mit Blick auf mögliche Steuerhinterziehungshandlungen. Abhängig insbesondere von der Höhe der vermeintlich hinterzogenen Steuern führt dies sehr schnell zu existenziellen Fragestellungen.

Unsere Philosophie in Sachen Steuerrecht sieht eine schnelle und zielgerichtete Kommunikation mit den Behörden vor. Sofern dies nicht erfolgreich war, schrecken wir aber auch nicht davor zurück, vor den entsprechenden Fachgerichten entsprechende Klageverfahren zu führen.

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Steuerstrafrecht und Steuerrecht,Tim CörperRechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Gewerbliches Mietrecht, Jens Ophey

Tim Cörper

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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Jens Ophey

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Das Besteuerungsverfahren ist allgemein in der Abgabenordnung geregelt, wobei die Abgabenordnung wiederum das Besteuerungsverfahren in mehrere Abschnitte unterteilt. In der Regel beginnt das Besteuerungsverfahren mit der Abgabe der Steuererklärungen. Darauf folgt das steuerliche Ermittlungsverfahren, welches auch Veranlagungsverfahren genannt wird. Im Ermittlungsverfahren versucht die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, auf deren Basis sodann die Steuerfestsetzung erfolgt.

Auf das Ermittlungsverfahren folgt das Festsetzungs-/ Feststellungsverfahren. Die Steuern werden, soweit nichts anderen vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Grundlage sind dabei die im Ermittlungsverfahren ermittelten Besteuerungsgrundlagen.

Sodann folgt das Bekanntgabeverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt wird dem Beteiligten der Verwaltungsakt bekanntgegeben. Dies erfolgt meistens durch den Steuerbescheid, in welchem auch die einzelnen Festsetzungen aufgeführt sind.

Auf das Bekanntgabeverfahren folgt das Erhebungsverfahren. Im Erhebungsverfahren werden die zuvor festgesetzten Steuern erhoben oder erstattet. Steuern können nur erhoben werden, wenn sie entstanden, festgesetzt und fällig sind. Im Hinblick auf das Erhebungsverfahren normiert die Abgabenordnung, wann Fälligkeit eintritt, unter welchen Voraussetzungen eine Steuer gestundet oder erlassen werden kann.

Zahlt der Steuerpflichtige die fällige Steuer nicht, folgt das Vollstreckungsverfahren. In diesem Verfahren wird die Steuer zwangsweise beigetrieben. Der zur zwangsweisen Beitreibung benötigte Titel ist dabei der Steuerbescheid.

Sofern Sie mit der Steuerfestsetzung nicht einverstanden sind, muss gegen den Verwaltungsakt fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Sofern kein fristgerechter Einspruch eingelegt wird, tritt grundsätzlich die Bestandskraft des Verwaltungsaktes ein. Nach Eintritt der Bestandskraft kann eine Änderung nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgen, beispielsweise wenn die Steuern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung kann aber jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht dann einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Es sollte daher stets fristgerecht Einspruch eingelegt werden, wenn Sie mit der Festsetzung nicht einverstanden sind. Das Einspruchsverfahren dient dabei dem Rechtsschutz des Steuerpflichtigen und der Selbstkontrolle der Verwaltung. Es ist eigentlich die Fortsetzung des Ermittlungs- und Festsetzungsverfahrens.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass durch die Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt wird. Das bedeutet, dass die Finanzbehörde aus dem Steuerbescheid vollstrecken kann, wenn nicht gezahlt wird. Daher ist es in manchen Fällen ratsam, neben dem Einspruch auch die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Wir begleiten Sie durch das gesamte Besteuerungsverfahren, führen für Sie das Verfahren mit dem Finanzamt und arbeiten mit Ihnen gemeinsam die neuralgischen Punkte heraus. Selbstverständlich legen wir für Sie auch Einspruch gegen die entsprechenden Verwaltungsakte ein, wenn die Steuerfestsetzung nicht korrekt erfolgt ist, und beantragen die Aussetzung der Vollziehung.

Nach dem Einspruchsverfahren erlässt die Finanzbehörde eine Einspruchsentscheidung. Dort führt das Finanzamt aus, ob es sich der vorgebrachten Begründung anschließt, nicht anschließt oder teilweise anschließt. Folgt das Finanzamt dem Einspruch nicht oder nicht vollumfänglich, ist mit der Einspruchsentscheidung der Weg zum Finanzgericht eröffnet, und es kann Klage erhoben werden. Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat.

Neben der Anfechtungsklage, welche die wohl häufigste Klageart darstellen dürfte, gibt es noch weitere Klagearten, beispielsweise die Verpflichtungsklage oder die Sprungklage.

Die Klage zum Finanzgericht muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die im Einzelnen in der Finanzgerichtsordnung geregelt sind. Wir begleiten Sie durch das finanzgerichtliche Verfahren, erheben für Sie die Klage, reichen die Klagebegründung ein und führen für Sie das Verfahren vor dem Finanzgericht.

Haben Sie eine Einspruchsentscheidung erhalten und wollen sich gegen diese zur Wehr setzen, zögern Sie nicht. Nach dem Erlass der Einspruchsentscheidung ist Eile geboten, damit etwaige Fristen nicht ablaufen.

Die Betriebsprüfung vom Finanzamt dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie ist eine sehr belastende Maßnahme für die Steuerpflichtigen.

Grundsätzlich sind Betriebsprüfungen mit Vorankündigung und solche ohne Ankündigung zu unterscheiden.

Betriebsprüfungen mit Vorankündigung sind die Außenprüfungen und die Sonderprüfungen (z. B. Umsatzsteuersonderprüfung oder Lohnsteueraußenprüfung). Eine Außenprüfung ist beispielsweise zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind.

Bei Betriebsprüfungen ohne Vorankündigung handelt es sich beispielsweise um die Lohnsteuernachschau, die Umsatzsteuernachschau oder die Kassennachschau.

Regelmäßig werden kardinale Fehler bereits während der Betriebsprüfung begangen. Eine möglichst frühzeitige Beratung und Begleitung vor und während der Betriebsprüfung durch qualifizierte Fachanwälte für Steuerrecht ist daher sehr zu empfehlen, damit bereits in diesem Stadium Fehler vermieden werden können.

Der Haftungsbescheid ist ein von der Finanzbehörde gerne genutzter Bescheid, um neben dem Steuerschuldner weitere Personen in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 191 Abs. 1 S. 1 AO kann ein Haftungsbescheid erlassen werden, wenn Kraft Gesetzes für eine Steuer gehaftet wird.

Dies betrifft auch und gerade Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. So steht es in § 34 Abs. 1 AO geschrieben.

Die in § 34 AO (und § 35 AO) bezeichneten Personen haften aber, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt, oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Haben Sie einen Haftungsbescheid erhalten, kontaktieren Sie uns frühzeitig. Denn auch mit dem Zugang des Haftungsbescheids beginnen gewisse Fristen zu laufen.

Durch die Einlegung des Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt. Das bedeutet, dass die Finanzbehörde aus dem Steuerbescheid vollstrecken kann, wenn nicht gezahlt wird.

Um der Vollstreckung entgegenzuwirken, kann bei dem Finanzamt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Dieser hat Erfolg, wenn beispielsweise ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Folgt das Finanzamt dem Antrag, so setzt es die entsprechenden Steuerforderungen aus. Folgt es dem Antrag jedoch nicht, so kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem zuständigen Finanzgericht gestellt werden, welches sodann prüft, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung vorliegen.

Auch durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt. Auch im Falle der Klageerhebung sollte daher ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Der Antrag beim Finanzgericht ist aber nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt wiederum nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht.

Das Besteuerungsverfahren ist allgemein in der Abgabenordnung geregelt, wobei die Abgabenordnung wiederrum das Besteuerungsverfahren in mehrere Abschnitte unterteilt. In der Regel beginnt das Besteuerungsverfahren mit der Abgabe der Steuererklärungen. Darauf folgt das steuerliche Ermittlungsverfahren, welches auch Veranlagungsverfahren genannt wird. Im Ermittlungsverfahren versucht die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, auf deren Basis sodann die Steuerfestsetzung erfolgt.

Auf das Ermittlungsverfahren folgt das Festsetzung- / Feststellungsverfahren. Die Steuern werden, soweit nichts anderen vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Grundlage ist dabei die im Ermittlungsverfahren ermittelten Besteuerungsgrundlagen.

Sodann folgt das Bekanntgabeverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt wird dem Beteiligten der Verwaltungsakt bekannt gegeben. Dies erfolgt meistens durch den Steuerbescheid, in welchem auch die einzelnen Festsetzungen aufgeführt sind.

Auf das Bekanntgabeverfahren folgt das Erhebungsverfahren. Im Erhebungsverfahren werden die zuvor festgesetzten Steuern erhoben oder erstattet. Steuern können nur erhoben werden, wenn sie entstanden, festgesetzt und fällig sind. Im Hinblick auf das Erhebungsverfahren normiert die Abgabenordnung, wann Fälligkeit eintritt, unter welchen Voraussetzungen eine Steuer gestundet oder erlassen werden kann.

Zahlt der Steuerpflichtige die fällige Steuer nicht, folgt das Vollstreckungsverfahren. In diesem Verfahren wird die Steuer zwangsweise beigetrieben. Der zur Zwangsweisen Beitreibung benötigte Titel ist dabei der Steuerbescheid.

Sofern Sie mit der Steuerfestsetzung nicht einverstanden sind, muss gegen den Verwaltungsakt fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Sofern kein fristgerechter Einspruch eingelegt wird, tritt grundsätzlich die Bestandskraft des Verwaltungsaktes ein. Nach Eintritt der Bestandskraft kann eine Änderung nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgen, beispielsweise wenn die Steuern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung kann aber jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht dann einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Es sollte daher stets fristgerecht Einspruch eingelegt werden, wenn Sie mit der Festsetzung nicht einverstanden sind. Das Einspruchsverfahren dient dabei dem Rechtsschutz des Steuerpflichtigen und der Selbstkontrolle der Verwaltung. Es ist eigentlich die Fortsetzung des Ermittlungs- und Festsetzungsverfahrens.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass durch die Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt wird. Das bedeutet, dass die Finanzbehörde aus dem Steuerbescheid vollstrecken kann, wenn nicht gezahlt wird. Daher ist es in manchen Fällen ratsam neben dem Einspruch auch die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Wir begleiten Sie durch das gesamte Besteuerungsverfahren, führen für Sie das Verfahren mit dem Finanzamt und arbeiten mit Ihnen gemeinsam die neuralgischen Punkte heraus. Selbstverständlich legen wir für Sie auch Einspruch gegen die entsprechenden Verwaltungsakte ein, wenn die Steuerfestsetzung nicht korrekt erfolgt ist und beantragen die Aussetzung der Vollziehung.

Nach dem Einspruchsverfahren erlässt die Finanzbehörde eine Einspruchsentscheidung. Dort führt das Finanzamt aus, ob es der vorgebrachten Begründung anschließt, nicht anschließt oder teilweise anschließt. Folgt das Finanzamt dem Einspruch nicht oder nicht vollumfänglich, ist mit der Einspruchsentscheidung der Weg zum Finanzgericht eröffnet und es kann Klage erhoben werden. Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat.

Neben der Anfechtungsklage, welche die wohl häufigste Klageart darstellen dürfte, gibt es noch weitere Klagearten, beispielsweise die Verpflichtungsklage oder die Sprungklage.

Die Klage zum Finanzgericht muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, welche im Einzelnen in der Finanzgerichtsordnung geregelt sind. Wir begleiten Sie durch das finanzgerichtliche Verfahren, erheben für Sie die Klage, reichen die Klagebegründung ein und führen für Sie das Verfahren vor dem Finanzgericht.

Haben Sie eine Einspruchsentscheidung erhalten und wollen sich gegen diese zur Wehr setzen, zögern Sie nicht. Nach dem Erlass der Einspruchsentscheidung ist Eile geboten, damit etwaige Fristen nicht ablaufen.

Die Betriebsprüfung vom Finanzamt dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie ist eine sehr belastende Maßnahme für die Steuerpflichtigen.

Grundsätzlich sind Betriebsprüfungen mit Vorankündigung und solche ohne Ankündigung zu unterscheiden.

Betriebsprüfungen mit Vorankündigung sind die Außenprüfungen und die Sonderprüfungen (z.B. Umsatzsteuersonderprüfung oder Lohnsteueraußenprüfung). Eine Außenprüfung ist beispielsweise zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind.

Bei Betriebsprüfungen ohne Vorankündigung handelt es sich beispielsweise um die Lohnsteuernachschau, die Umsatzsteuernachschau oder die Kassennachschau.

Regelmäßig werden kardinale Fehler bereits während der Betriebsprüfung begangen. Eine möglichst frühzeitige Beratung und Begleitung vor und während der Betriebsprüfung durch qualifizierte Fachanwälte für Steuerrecht ist daher sehr zu empfehlen, damit bereits in diesem Stadium Fehler vermieden werden können.

Der Haftungsbescheid ist ein von der Finanzbehörde gerne genutzter Bescheid, um neben dem Steuerschuldner weitere Personen in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 191 Abs. 1 S. 1 AO kann ein Haftungsbescheid erlassen werden, wenn kraft Gesetzes für eine Steuer gehaftet wird.

Dies betrifft auch und gerade Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. So steht es in § 34 Abs. 1 AO geschrieben.

Die in § 34 AO (und § 35 AO) bezeichneten Personen haften aber, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Haben Sie einen Haftungsbescheid erhalten, kontaktieren Sie uns frühzeitig. Denn auch mit dem Zugang des Haftungsbescheids beginnen gewisse Fristen zu laufen.

Durch die Einlegung des Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt. Das bedeutet, dass die Finanzbehörde aus dem Steuerbescheid vollstrecken kann, wenn nicht gezahlt wird.

Um der Vollstreckung entgegenzuwirken, kann bei dem Finanzamt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Dieser hat Erfolg, wenn beispielsweise ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Folgt das Finanzamt dem Antrag, so setzt es die entsprechenden Steuerforderungen aus. Folgt es dem Antrag jedoch nicht, so kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem zuständigen Finanzgericht gestellt werden, welches sodann prüft, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung vorliegen.

Auch durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt. Auch im Falle der Klageerhebung sollte daher ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Der Antrag beim Finanzgericht ist aber nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt wiederum nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht.

Häufige Fragen im Steuerrecht

Fragen und Hintergrundinformationen rund ums Steuerrecht

Schenkungssteuerfreibeträge2022-09-16T14:33:11+02:00

Die Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungssteuer. § 14 ErbStG gibt dabei einen Überblick über die Freibeträge des jeweils Beschenkten. Der Freibetrag hängt mithin von dem persönlichen Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten ab.

  • 16 Abs. 1 Nr. 1 – 7 ErbStG: 

Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb

  1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
  3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
  6. (weggefallen)
  7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

Sofern innerhalb der letzten 10 Jahre mehrere Schenkungen erfolgt sind, so werden die Vermögensvorteile zusammengerechnet. Dies wird in § 14 ErbStG für innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile geregelt.

Ablauf Aussenprüfung2022-09-16T13:59:30+02:00

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Hintergrund ist, dass der Prüfungsbeginn den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmt und zudem die Möglichkeit der Selbstanzeige zunichtemacht. Die Straffreiheit der Selbstanzeige tritt nämlich nicht ein, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist.

Die Außenprüfung findet in der Regel während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind dabei berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers grundsätzlich nicht betreten werden.

Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO zu unterstützen.

Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen.

Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden.

Schließlich ist über das Ergebnis der Prüfung eine Schlussbesprechung abzuhalten, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.

Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht, der sogenannte Prüfungsbericht. Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird. Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm sodann Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

Faktischer Geschäftsführer – Haftung2022-09-16T13:58:48+02:00

Faktischer Geschäftsführer ist – grob gesagt – derjenige, der zwar „offiziell“ kein Geschäftsführer ist, der aber wie ein Geschäftsführer tätig wird.

Der Bundesfinanzhof hat bereits in seinem Urteil vom 24. April 1991 zum Aktenzeichen I R 56/89 grundsätzlich entschieden, dass es für die Tatbestandsverwirklichung des § 35 der Abgabenordnung ausreicht, wenn eine Person nach außen hin so auftritt, als könne sie umfassend über fremdes Vermögen verfügen, und sie faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnimmt. In diesem Falle hat sie die sich aus § 34 AO ergebenden Pflichten, also z.B. die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH.

Der faktische Geschäftsführer kann somit unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Haftung in Anspruch genommen werden.

Der vom Bundesfinanzhof genannte § 35 AO bestimmt, dass derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters hat, soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO ist dabei jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt.

Der „Auftritt nach außen“ liegt vor, wenn der faktische Geschäftsführer sich gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit als solcher geriert, das Auftreten gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit aber weisungsabhängigen Personen überlässt.

Nach § 69 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen – also auch der faktische Geschäftsführer – soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden2022-09-16T13:57:52+02:00

Unter bestimmten Voraussetzungen können Geschäftsführer für Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen werden.

Die Abgabenordnung kennt diverse Haftungstatbestände. Beispielsweise haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit diese nach § 235 Absatz 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

Bei dem Geschäftsführer handelt es sich um den gesetzlichen Vertreter der GmbH. In § 34 Abs. 1 AO ist geregelt, dass der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person dessen steuerlichen Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür Sorge zu tragen hat, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet.

Die in der Praxis wohl häufigste Haftungsnorm ist § 69 AO. Dieser bestimmt, dass die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen – also auch der Geschäftsführer – haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Eine der Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme ist folglich die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Geschäftsführers. In der Praxis zählen wohl die Nichtabgabe und die nicht rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung sowie die Nichtentrichtung der Steuerschulden zu den mit am Häufigsten vorkommenden Pflichtverletzungen.

34 AO nennt mehrere Schäden, die infolge der Pflichtverletzung eingetreten sein müssen, nämlich,

  • dass die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden oder,
  • dass die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden oder,
  • soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

Der Haftungsumfang richtet sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, nach dem Umfang der Steuerschuld. Für diese Steuerschuld wird in der Regel unbeschränkt gehaftet, also mit dem gesamten Vermögen. Es gibt jedoch auch Haftungsbeschränkungen.

Der Haftungsanspruch kann jedoch nur entstehen, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, für den gehaftet werden soll, ebenfalls entstanden ist. Man spricht insoweit von der Akzessorietät der Haftung.

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