Eine Arbeitnehmerin soll in der Probezeit wegen angeblichem Fehlverhalten gekündigt werden.

Durch Bescheid wird dem Arbeitgeber die Zustimmung zur Berechtigung der Kündigung erteilt. Während der Arbeitgeber kündigt, legt die Arbeitnehmerin Widerspruch gegen die behördliche Entscheidung ein und erhebt gleichzeitig Klage gegen die Kündigung.

Die Arbeitnehmerin war mit ihrem Widerspruch erfolgreich. Dies hatte weitreichende Auswirkungen auf die Kündigungsschutzklage. Denn wenn der Bescheid, mit dem die zuständige Behörde eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt hat, im Widerspruchsverfahren aufgehoben, ist die Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BEG unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der die Zulässigkeitserklärung aufhebende Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig ist.  Die Zustimmungserklärung der Behörde muss bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bestandskräftig sein.

Erhebt der Arbeitnehmer Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen den Bescheid, so ist er bis zu einer gegenteiligen Entscheidung als „schwebend wirksam“ anzusehen. Wird der Bescheid aber später aufgehoben, wird die Kündigung rückwirkend unwirksam.

Entscheidend ist damit: Wird der zunächst erteilte Zustimmungsbescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben, ist die Legitimation für die Kündigung weggefallen, was die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat. Für das Gericht kommt es auf den Stand des Verwaltungsverfahrens während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens an. (so LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 11.5.2021 – 5 Sa 263/20).

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