Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24
Hintergrund: Streit um Zugang einer Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben ohne Vorlage eines Auslieferungsbelegs als nachgewiesen gilt.
Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit einer Mitarbeiterin erneut gekündigt und behauptete, das Kündigungsschreiben am 26. Juli 2022 per Einwurf-Einschreiben versendet zu haben. Die Mitarbeiterin bestritt den Zugang des Schreibens.
Entscheidung des BAG: Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus reichen nicht aus
Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung nicht ausreichend nachgewiesen hat. Ein Einlieferungsbeleg und ein online abrufbarer Sendungsstatus, der eine Zustellung am 28. Juli 2022 anzeigt, genügen nicht als Beweis für den Zugang der Kündigung.
Ein Anscheinsbeweis für den Zugang könne nur dann angenommen werden, wenn zusätzlich ein Auslieferungsbeleg vorgelegt wird, der den tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten des Empfängers dokumentiert.
„Der Ausdruck des Sendungsstatus bietet keine ausreichende Gewähr für einen Zugang.“
– BAG, 2 AZR 68/24
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Kündigungszustellung:
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Einwurf-Einschreiben allein ist unsicher: Ohne Auslieferungsbeleg kann der Zugang einer Kündigung nicht sicher nachgewiesen werden.
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Beweislast liegt beim Arbeitgeber: Der Arbeitgeber trägt das Risiko, den Zugang der Kündigung nicht beweisen zu können.
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Alternative Zustellungswege: Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder Zustellung durch einen Boten, der den Einwurf bezeugen kann, sind sicherere Methoden.
Handlungsempfehlung für Arbeitgeber
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Sichern Sie sich umfassend ab: Verwenden Sie Zustellungswege, die einen sicheren Nachweis des Zugangs ermöglichen, wie persönliche Übergabe oder Boten.
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Dokumentieren Sie den Zustellvorgang genau: Halten Sie Datum, Uhrzeit und Art der Zustellung fest und bewahren Sie entsprechende Belege auf.
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Fordern Sie Auslieferungsbelege rechtzeitig an: Wenn Sie Einwurf-Einschreiben nutzen, stellen Sie sicher, dass Sie den Auslieferungsbeleg innerhalb der Aufbewahrungsfrist der Post anfordern
Fachanwaltliche Unterstützung im Arbeitsrecht
Für Fragen rund um die rechtssichere Zustellung von Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Anliegen steht Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Verfügung:
Rechtsanwalt Dirk Pauls
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