Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben nicht allein durch einen Einlieferungsbeleg und einen Sendungsstatus nachgewiesen werden kann, wenn der Auslieferungsbeleg fehlt. Ein Anscheinsbeweis für den Zugang besteht in diesem Fall nicht.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin war seit Mai 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Nach einer ersten Kündigung im März 2022, gegen die die Klägerin Kündigungsschutzklage erhob, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 26. Juli 2022. Die Beklagte behauptete, das Kündigungsschreiben sei am 28. Juli 2022 per Einwurf-Einschreiben zugestellt worden. Die Klägerin bestritt jedoch den Zugang des Schreibens.
Entscheidung des BAG
Das BAG stellte klar, dass der Arbeitgeber den Zugang des Kündigungsschreibens beweisen muss. Ein Einlieferungsbeleg und ein Sendungsstatus reichen hierfür nicht aus, wenn der Auslieferungsbeleg fehlt. Ein Anscheinsbeweis für den Zugang besteht nur, wenn ein Auslieferungsbeleg vorgelegt wird, der die Zustellung dokumentiert.
Bedeutung für die Praxis
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie den Zugang von Kündigungsschreiben nachweisen können. Dies kann durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Ein Einwurf-Einschreiben ohne Auslieferungsbeleg bietet keine ausreichende Sicherheit.
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