BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23

Im jüngsten Beschluss des 2. Strafsenats hat der Bundesgerichtshof die selbständige Einziehung von vier Grundstücken aufgehoben und die Sache zur Neuerhandlung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. Der Tenor:

„Der Einziehungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 23. Februar 2023 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache ist neu zu verhandeln.“

Sachverhalt in Kürze

  1. Hintergrund:
    Der Ehemann der Einziehungsbeteiligten betrieb seit 2004 bandenmäßigen Kokainhandel. Aus einer Verurteilung in Aachen (Endurteil 22. Dezember 2021) ergaben sich Schadensersatz-/Einziehungsbeträge in Höhe von insgesamt 1,5 Mio €.

  2. Vermögensverlagerung:
    Um den staatlichen Zugriff zu umgehen, übertrug er vier Grundstücke auf seine Ehefrau – teils im Rahmen einer albanischen Errungenschaftsgemeinschaft.

  3. Einziehungsentscheidung:
    Das Landgericht Aachen ordnete die selbständige Einziehung dieser Grundstücke nach §§ 73 ff. StGB an – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Ehefrau rechtlich beteiligt oder (Mit-)Kenntnis von den Straftaten hatte.

Warum der BGH aufgehoben hat

  • Unklare Kontaminationslage:
    Der BGH stellte fest, dass das Landgericht keine widerspruchsfreien Feststellungen dazu getroffen hat, inwieweit jedes Grundstück tatsächlich aus straffreiem Vermögen der Ehefrau stammte oder unmittelbar aus den Drogenerlösen finanziert wurde.

  • Schutz Dritter:
    Auch Besitzgründer mit teilweiser Kenntnis illegaler Mittel genießen Verfassungs-/Unionsrechtsschutz. Eine Einziehung darf nicht allein auf dem Verdacht einer „Teilkontamination“ beruhen.

  • Erforderliche Einzelfallabwägung:
    Für jedes Grundstück muss das Tatgericht nun in einer neuen Verhandlung präzise klären:

    1. Welche Mittel stammen aus rechtswidrigen Einnahmen?

    2. Welches Volumen legaler Mittel ist untrennbar vermischt?

    3. Liegt bei der Einziehungsbeteiligten ein eigenes strafrechtliches Handeln (z. B. Beihilfe, Geldwäsche) vor?

Praxis-Tipp

  • Vermögensschutz: Ehepartner und Dritte sollten bei Vermögensübertragungen in Tatnähe dringend auf umfassende Dokumentation und saubere Mittelherkunft achten.

  • Frühzeitige Beratung: In Einziehungsverfahren ist die fachanwaltliche Begleitung von Beginn an unerlässlich, um Fallkonstellationen abzugrenzen und rechtssichere Nachweise vorzulegen.

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