BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23
Im jüngsten Beschluss des 2. Strafsenats hat der Bundesgerichtshof die selbständige Einziehung von vier Grundstücken aufgehoben und die Sache zur Neuerhandlung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. Der Tenor:
„Der Einziehungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 23. Februar 2023 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache ist neu zu verhandeln.“
Sachverhalt in Kürze
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Hintergrund:
Der Ehemann der Einziehungsbeteiligten betrieb seit 2004 bandenmäßigen Kokainhandel. Aus einer Verurteilung in Aachen (Endurteil 22. Dezember 2021) ergaben sich Schadensersatz-/Einziehungsbeträge in Höhe von insgesamt 1,5 Mio €. -
Vermögensverlagerung:
Um den staatlichen Zugriff zu umgehen, übertrug er vier Grundstücke auf seine Ehefrau – teils im Rahmen einer albanischen Errungenschaftsgemeinschaft. -
Einziehungsentscheidung:
Das Landgericht Aachen ordnete die selbständige Einziehung dieser Grundstücke nach §§ 73 ff. StGB an – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Ehefrau rechtlich beteiligt oder (Mit-)Kenntnis von den Straftaten hatte.
Warum der BGH aufgehoben hat
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Unklare Kontaminationslage:
Der BGH stellte fest, dass das Landgericht keine widerspruchsfreien Feststellungen dazu getroffen hat, inwieweit jedes Grundstück tatsächlich aus straffreiem Vermögen der Ehefrau stammte oder unmittelbar aus den Drogenerlösen finanziert wurde. -
Schutz Dritter:
Auch Besitzgründer mit teilweiser Kenntnis illegaler Mittel genießen Verfassungs-/Unionsrechtsschutz. Eine Einziehung darf nicht allein auf dem Verdacht einer „Teilkontamination“ beruhen. -
Erforderliche Einzelfallabwägung:
Für jedes Grundstück muss das Tatgericht nun in einer neuen Verhandlung präzise klären:-
Welche Mittel stammen aus rechtswidrigen Einnahmen?
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Welches Volumen legaler Mittel ist untrennbar vermischt?
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Liegt bei der Einziehungsbeteiligten ein eigenes strafrechtliches Handeln (z. B. Beihilfe, Geldwäsche) vor?
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Praxis-Tipp
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Vermögensschutz: Ehepartner und Dritte sollten bei Vermögensübertragungen in Tatnähe dringend auf umfassende Dokumentation und saubere Mittelherkunft achten.
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Frühzeitige Beratung: In Einziehungsverfahren ist die fachanwaltliche Begleitung von Beginn an unerlässlich, um Fallkonstellationen abzugrenzen und rechtssichere Nachweise vorzulegen.
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Bei allen Fragen zur Einziehung, Vermögensabschöpfung und Strafverteidigung:
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Rechtsanwalt Tim Cörper
Fachanwalt für Strafrecht
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