Hintergrund

Der Bundesgerichtshof überprüfte ein Urteil des Landgerichts Köln wegen bandenmäßiger Einfuhr und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie die Einziehung von 60.500 Euro angeordnet worden waren. Die Revision der Angeklagten wandte sich gegen Strafzumessung und Einziehungsentscheidung und war insoweit teilweise erfolgreich.

Der Fall

Die Angeklagte war Teil einer Bande um V., die Betäubungsmittel aus den Niederlanden einführte und Amphetamin im Inland vertrieb; sie übernahm insbesondere Kurier‑ und Beschaffungsfahrten. In einem Fall übergab sie zwei Pakete Kokain an einen Abnehmer (Fall II.4), in einem weiteren Fall begleitete sie eine Lieferung von 30 Litern Amphetaminöl und einer Kokain‑„Probe“ an den Kunden „S.“ (Fall II.5). Zudem transportierte sie gemeinsam mit V. größere Mengen Kokain, MDMA und Ketamin nach Deutschland (Fall II.9).

Zentrale Beanstandungen des BGH

Das Landgericht hatte strafschärfend auf die besondere Gefährlichkeit harter Drogen (Kokain) abgestellt, ohne festzustellen, dass die Angeklagte konkrete Vorstellungen zur Gefährlichkeit von Kokain hatte; sie ging nach den Urteilsgründen allenfalls von „Betäubungsmitteln“ bzw. Amphetamin aus. Damit fehlte eine tragfähige Grundlage für einen Strafschärfungsgrund „Gefährlichkeit harter Drogen“, zumal Amphetamin auf der Gefährlichkeitsskala nur im mittleren Bereich liegt.

Zudem beanstandet der BGH die Beweiswürdigung zu den Kokainmengen:

  • Im Fall II.4 stützte das Landgericht die Annahme von zwei Kilogramm Kokain nur auf sehr grobe Größen‑ und Gewichtsschätzungen der Angeklagten („ungefähr DIN A5/DIN A6“, „ungefähr ein halbes oder ein ganzes Kilogramm“), ohne zu begründen, warum daraus gerade zwei Kilogramm folgen.

  • Im Fall II.5 deutete die Kammer die Bestellung „wieder 10“ im Rahmen einer „Probe“ als zehn Kilogramm Kokain, ohne sich mit der naheliegenden Alternative auseinanderzusetzen, dass es sich um zehn Gramm handeln könnte, und ohne die Chatkommunikation und die Parallelbestellung von 30 Litern Amphetaminöl in diese Wertung einzubeziehen.

Schließlich rügt der BGH die Einziehungsentscheidung:

  • Die Schätzung eines Kaufpreises von 65.000 Euro (abzüglich Sicherheitsabschlag 60.000 Euro) im Fall II.4 wird nicht tragfähig begründet; sie beruht u.a. auf den nicht gesicherten Mengenfeststellungen.

  • Im Fall II.5 wird ein Kurierlohn von 500 Euro allein geschätzt, ohne nachvollziehbare Feststellungen dazu, dass der Angeklagten dieser Betrag tatsächlich zugeflossen ist.

  • Der Senat betont, dass nach § 73d Abs. 2 StGB nur Umfang und Wert des Erlangten geschätzt werden dürfen, nicht aber das vorgelagerte „Ob“ eines Zuflusses nach § 73 Abs. 1 StGB.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schärft die Anforderungen an die strafschärfende Berücksichtigung harter Drogen: Es genügt nicht, abstrakt auf die Gefährlichkeit von Kokain zu verweisen; erforderlich ist, dass der Täter eine der konkreten Droge entsprechende Gefährlichkeitsvorstellung hatte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Bei der Feststellung von Betäubungsmittelmengen verlangt der BGH eine nachvollziehbare, an der Beweislage ausgerichtete Begründung; grobe Schätzungen ohne tragfähige Ableitung reichen nicht. Im Bereich der Einziehung müssen Gerichte strikt zweistufig prüfen: Zuerst sicher feststellen, ob und was der Angeklagte erlangt hat, und erst anschließend Umfang und Wert schätzen. Für die Verteidigung ergeben sich damit starke Ansatzpunkte, strafschärfende Erwägungen zu „harten Drogen“, Mengenfeststellungen und Einziehungsanordnungen anzugreifen, wenn sie nicht sauber auf Tatsachen gestützt und begründet sind.

Ansprechpartner für Strafrecht und Vermögensabschöpfung

Rechtsanwalt Tim Cörper
Fachanwalt für Strafrecht

Mehr erfahren zum Strafrecht und Betäubungsmittelstrafrecht

Pauls | Cörper Rechtsanwälte PartG mbB
Friedrichstraße 17
47798 Krefeld
Telefon: 02151 / 5698000
E-Mail: info@pauls-coerper.de