Die Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungssteuer. § 14 ErbStG gibt dabei einen Überblick über die Freibeträge des jeweils Beschenkten. Der Freibetrag hängt mithin von dem persönlichen Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten ab.

  • 16 Abs. 1 Nr. 1 – 7 ErbStG: 

Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb

  1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
  3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
  6. (weggefallen)
  7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

Sofern innerhalb der letzten 10 Jahre mehrere Schenkungen erfolgt sind, so werden die Vermögensvorteile zusammengerechnet. Dies wird in § 14 ErbStG für innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile geregelt.