Täter einer Steuerhinterziehung kann grundsätzlich jedermann sein. Bei einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun in Klammern § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kommt jeder als Täter in Betracht, der tatsächlich in der Lage ist auf die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung der gesetzlich geschuldeten Steuer zum Nachteil des jeweiligen Steuergläubigers einzuwirken. Es müssen hier also die Voraussetzungen erfüllt sein, die das Gesetz an die Täterschaft stellt Täter einer Steuerhinterziehung kann danach auch sein, wer selbst weder Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die hinterzogenen Steuern ist.

Anders ist dies bei den Tatbegehung in Form der Unterlassungsdelikte in Klammern § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO). Hierbei handelt es sich um Sonderdelikte die ein pflichtwidriges Unterlassen erfassen. Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur nur begehen, wer zur Aufklärung besonders verpflichtet ist. Zum Kreis der möglichen möglichen Täter kommen neben dem Steuerpflichtigen insbesondere die in § 34, 35 AO genannten Personen in Betracht. Es handelt sich dabei um gesetzliche Vertreter, also insbesondere Vorstände und Geschäftsführer juristischer Personen, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte. Ebenfalls als Mittäter kommen in Betracht -häufig-Ehegatten, Steuerberater, Rechtsanwälte und insbesondere auch der faktische Geschäftsführer. Faktische Geschäftsführer haben nach der aktuellen Rechtsprechung dieselben Handlungspflichten wie ein bestellter Geschäftsführer. Faktischer Geschäftsführer ist, wer, ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt. Alleine die Tatsache, dass daneben formell eine andere Person als Geschäftsführer bestellt ist, ändert daran grundsätzlich nichts.

Allerdings ist es in einem solchen Fall erforderlich, dass der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen „in maßgeblichem Umfang“ übernommen hat, wobei seiner Geschäftsführung „ein Übergewicht“, wenn nicht gar „eine überragende Stellung“ zukommen muss.