Der Bundesgerichtshof hat nunmehr nach längerem Streit klargestellt:
„Weist die Anklageschrift nicht bereits eindeutig darauf hin, dass die Beute im Fall der Verurteilung eingezogen wird, muss der Strafrichter dem Angeklagten einen richterlichen Hinweis hierauf erteilen. Diese umstrittene Frage wurde nunmehr vom Großen Senat für Strafsachen geklärt. Der Hinweis müsse auch dann ergehen, wenn die Sach- oder Rechtslage sich während des Verfahrens nicht geändert habe. (Beschluss vom 22.10.2020 – GSSt 1/20)“
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde in dem weder die Anklageschrift, noch der Eröffnungsbeschluss einen Hinweis auf eine mögliche Einziehung enthielt, und diese gleichwohl im Urteil ausgesprochen wurde. Das geht so nicht, so der BGH in o.g. Entscheidung.
Der Große Strafsenat bejaht eine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in der Hauptverhandlung, wenn die zugelassene Anklage keinen Hinweis auf die Einziehung enthält. Das gelte auch unabhängig davon, ob die Summe sich während der Hauptverhandlung verändert habe oder nicht. Vor allem begründen die Bundesrichter diese Entscheidung mit dem Sinn und Zweck der Norm: Es gehe darum, den Angeklagten vor überraschenden Entscheidungen zu bewahren. Um ein faires Verfahren zu gewährleisten, müsse er sich verteidigen können. Wenn die Einziehung nicht ausdrücklich benannt werde, laufe der Angeklagte Gefahr, dass er die Gelegenheiten, sich in dieser Hinsicht zu äußern, ungenutzt verstreichen lasse, weil er nichts von der Einziehung weiß. Allein die Aufzählung aller Tatsachen in der Anklageschrift ändere daran nichts, weil sie sowohl für den Schuldspruch als auch für die Rechtsfolge relevant seien.
Diese Fragestellung begegnet uns in unseren Fällen des Wirtschaftsstrafrechts und auch Steuerstrafrecht häufiger. Dort „spielt die Musik“ oftmals gerade in den Einziehungsentscheidungen, also der Frage ob dem Beschuldigten eine Vermögensabschöpfung zu Teil wird oder eben nicht. Diese Frage hat im Regelfall existenzielle Bedeutung, aus diesem Grund ist die Entscheidung des BGH auch in der Sache zutreffend und zu begrüßen. Es muss dem Angeklagten klar sein, dass er / sie sich in der Verhandlung mit dieser Problematik auseinander zu setzen hat.
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