In einem deutschen Strafverfahren sind Daten aus der Kryptokommunikation „Encrochat“ als Beweismittel verwertbar – so das Kammergericht.

In einem deutschen Strafverfahren sind Daten, die aus der Kommunikation über den Dienstleister Encrochat abgeschöpft worden sind, als Beweismittel zugelassen. Das hat das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden und damit einen gegenteiligen Beschluss des Landgerichts (LG) Berlin aufgehoben (Beschl. v. 30.08.2021, Az. 2Ws 79/21, 2 Ws 93/21).

Tiefe Einblicke in organisierte Kriminalität durch abgeschöpfte Chats

Zum Hintergrund:

„Die deutsche Polizei hat einen wertvollen Datenschatz geliefert bekommen: Abgeschöpfte Chats eines Krypto-Anbieters sollen tiefe Einblicke in die organisierte Kriminalität bieten.

Im Frühjahr 2020 bahnt sich für deutsche Strafverfolgungsbehörden eine Sensation im Kampf gegen organisierte Kriminalität an, die französischen Kolleginnen und Kollegen hatten im Nachbarland zuvor einen Coup gelandet. Ihnen war es gelungen, den Kommunikationsanbieter „Encrochat“ zu infiltrieren. Der ist spezialisiert auf verschlüsselte Kommunikation und bot abhörsichere Mobiltelefone inklusive Software an. Zwischen 1.000 und 2.000 Euro kostete so ein Gerät. Damit hielten zahlreiche Nutzer ein Telefon in den Händen, mit denen sie glaubten, unbedarft kommunizieren zu können.

Mithilfe einer aufgespielten Überwachungssoftware gelang es den französischen Behörden, die Kommunikation, die über diese Encrochat-Geräte lief, quasi live mitzulesen. Betroffen waren laut Gerichtsdokumenten, die LTO vorliegen, rund 32.000 Nutzer in 122 Ländern – darunter auch in Deutschland. Die Details der Überwachungsmaßnahmen sind allerdings unbekannt, sie sind in Frankreich als Staatsgeheimnis eingestuft – und damit beginnen die Herausforderungen für die Verwertung der Informationen aus diesen Chats in deutschen Strafverfahren.“ so die lto.

Die juristischen Herausforderungen fingen damit jedoch erst an, da man sich mit guten Argumenten schon die Frage stellen kann, ob solche Daten überhaupt als Beweismittel verwertet werden können. Grundsätzlich gibt es auch in Deutschland selbstverständlich die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung nach §100a StPO. Aufrund der damit verbundenen ganz erheblichen Grundrechtseingriffe ist dies jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, also insb. das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat (sog. Katalogstraftat), aber eben auch eines auf einer Tatsachengrundlage basierenden Anfangsverdachts.

Das Problem bei Encrochat: Als die französische Überwachung anlief, vermuteten die Ermittler lediglich, dass einige der Encrochat-Nutzer das System für illegale Geschäfte nutzten. Der Verdacht war gerichtet auf viele der Nutzer – und zwar noch unkonkret und pauschal.

In der Rechtsprechung wird diskutiert ob ausreicht, dass man ein solches Gerät besitzt und benutzt. Das Argument begegnet jedoch nach hiesiger Auffasung ganz erheblichen Bedenken. Die Annahme, dass eine mit starker Verschlüsselung ausgerichtete Technik njur für straftaten genutzt wird dürfte evident unzutreffend sein. Letztlich wird dies auch durch eine Auswertung der französischen Behörden bestätigt, wonach „nur“ 67% der Geräte für kriminelle Zwecke genutzt wurden.

Im Kern wird man daher die Maßnahme der französischen Behörden als systematische Suche nach Zufallsfunden betrachten müssen. Dann fehlt es für eine Verwertung aber schlicht an einer Rechtsgrundlage. „Die verdachtsunabhängige, ungezielte und breit gestreute heimliche Massenüberwachung, die erst auf die Generierung von Verdachtsmomenten gegen die einzelnen Nutzer und damit die systematische Suche nach Zufallsfunden gerichtet war, stellt eher eine geheimdienstliche Informationsabschöpfung dar als eine strafprozessuale Maßnahme (und diente dennoch der Einleitung von Strafverfahren).“, so Prof. Dr. Tobias Singelnstein in seinem NStZ-Aufsatz.

Das KG sah dies nun anders. Dem zuständigen Strafsenat zufolge handelt es sich bei den Daten um Zufallsfunde. Deren Verwendung sei nach § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO zulässig. Außerdem gelte in Europa der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen. Dieser lasse nur einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab zu. Daher dürften die nach französischem Recht gewonnenen Erkenntnisse auch im deutschen Strafverfahren zur Anwendung kommen.

Das letzte Wort scheint indes noch nicht gesprochen zu sein. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es noch nicht.

In der Praxis haben die Encrochat Daten eine bedeutende Welle an Ermittlungsverfahren nach sich gezogen, die im Regelfall aus dem Umfeld der üblicherweise schwer zugänglichen organisierten Kriminalität rühren. Die Begehrlichkeiten der Ermittlungsbehörden sind verständlich. In den vergangenen Monaten hatten auch wir es mit umfangreichen Betäubungsmittel-Strafverfahren zu tun, die im Zusammenhang mit Encrochat stehen. Es geht dort aufgrund der Kosten für diesen Dienst nie um Kleinmengen, sondern vielmehr Drogengeschäfte im Bereich vieler Kilos.

Man wundert sich wie sicher die Nutzer sich gefühlt haben müssen. Die Akten sind gespickt mit Fotos von x Kilo Kokain / Amphetamin / Marihuana ohne jeglichen Versuch der Verschleierung. Ist der Kontakt einmal zugeordnet und identifiziert (genutzt werden Synonyme) ist der nächste Schritt üblicherweise die Untersuchungshaft.

Ihr Anwalt für Strafrecht in Krefeld

Bei Fragen zum Strafrecht im Allgemeinen und Encrochat Verfahren im Speziellen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Cörper als versierter Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht jederzeit gerne zur Verfügung.

Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB
Friedrichstr. 17
47798 Krefeld
Tel.: 02151-56 98 000