Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24 – eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen: Ein im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses geschlossener Vergleich kann nicht zu einem Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub führen – selbst wenn dies so im Vergleichstext steht. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern deutlich.
Hintergrund des Verfahrens
Ein Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber auf Kündigungsschutz verklagt. Im Rahmen des Prozesses einigten sich beide Parteien auf einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin enden und „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erledigt sein sollten. Später machte der Kläger dennoch Urlaubsabgeltung geltend – mit Erfolg.
Kernaussagen des BAG
Das BAG stellte klar:
Ein gerichtlicher Vergleich kann nicht den gesetzlichen Mindesturlaub (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG i.V.m. § 1 BUrlG) wirksam ausschließen. Dies sei gesetzlich verboten, auch wenn ein Arbeitnehmer freiwillig auf Ansprüche verzichten möchte. Der Verzicht ist – unabhängig vom Wortlaut des Vergleichs – unwirksam.
Das Gericht verwies darauf, dass das Bundesurlaubsgesetz in § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG den Verzicht auf den Mindesturlaub ausdrücklich ausschließt, selbst wenn dies im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geschieht.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung betrifft eine häufige Praxis in Kündigungsschutzprozessen, bei denen die Parteien versuchen, durch umfassende „Abgeltungsklauseln“ Rechtsfrieden zu schaffen. Arbeitgeber sollten künftig noch sorgfältiger prüfen, ob bestimmte Ansprüche – wie der Urlaubsanspruch – durch den Vergleich überhaupt wirksam ausgeschlossen werden können.
Wichtige Folge:
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Mindesturlaubsansprüche sind unantastbar – auch durch gerichtlichen Vergleich.
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Abgeltungsklauseln in Vergleichen müssen differenziert formuliert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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Arbeitnehmer können auch nach einem Vergleich noch Urlaubsabgeltung verlangen, sofern keine konkrete Abgeltung erfolgt ist.
Fazit
Das BAG stärkt mit diesem Urteil die Schutzfunktion des Urlaubsrechts und setzt Arbeitgebern klare Grenzen bei der Formulierung von Prozessvergleichen. Mindesturlaubsansprüche genießen einen hohen gesetzlichen Schutz und können nicht durch formale Vereinbarungen ausgehebelt werden.
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