Das Bundesarbeitsgericht hat am 24.06.2021 entschieden, dass auch Pflegekräfte aus dem Ausland einen Anspruch auf den für Deutschland geltenden Mindestlohn haben.
Das Gericht hat entschieden, dass nach Deutschland vermittelte ausländische Pflege- und Haushaltshilfen, die Senioren in ihren Wohnungen betreuen, Anspruch auf Mindestlohn haben. Dies wurde in der Praxis oft nicht so gehandhabt. Die Entscheidung birgt aber an einer weiteren Stelle ganz wesentliche Brisanz: Denn das Gericht hat entschieden, dass auch Bereitschaftszeiten, in denen – zumeist aus Osteuropa stammende Frauen – Betreuung auf Abruf leisten, ein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns besteht. Eine Bereitschaftszeit könne, so das Gericht, insbesondere darin gesehen werden, dass die Pflegehilfe im Haushalt der Senioren wohnen müsse „und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten“.
Für die Praxis wird dies eine Vielzahl von neuen Fragen aufwerfen, auch wenn die Kernfrage, ob überhaupt ein Anspruch besteht, geklärt ist. Künftig wird es im Kern um Tatfragen gehen, nämlich darum, (ab) wann es sich um Bereitschaftszeit handelt.
Menschen, die ausländische Pflegekräfte beschäftigen, wird daher angeraten, sich rechtlich beraten und klären zu lassen, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf ihre Beschäftigung hat. Die finanziellen Folgen können ganz erheblich sein.
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