In unseren News Steuerupdates möchten wir Sie regelmäßig über Änderungen im Steuerrecht informieren.
Heute eine Mitteilung die sowohl für Arbeitgeber, aber auch für Arbeitnehmer interessant sein dürfte:

(BMF-Schreiben v. 26.10.2020)

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Unterstützende Arbeitgeberzahlungen in der Corona-Krise

Die Frist für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG wird bis zum Juni 2021 verlängert (bisher: 31.12.2020). Allerdings führt die Fristverlängerung nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals eine Corona Beihilfe i.H.v. EUR 1.500,00 steuerfrei gezahlt werden kann.

Ihr Fachanwalt für Steuerrecht in Krefeld

Bei Fragen zum Steuerrecht im allgemeinen oder zur Corona Sonderzahlung im speziellen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Ophey jederzeit gerne zur Verfügung.

Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB
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