Untersuchungshaft2024-02-14T09:52:40+01:00

Untersuchungshaft

Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht in Krefeld

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist der schärfste Eingriff des Staates in das Leben des Beschuldigten. Neben dem Verlust der persönlichen Freiheit treten dabei sehr viele Nebenwirkungen hervor, die den Beschuldigten weit über die Haftzeit hinaus belasten.

Im Regelfall ereilt die Festnahme und darauffolgende Untersuchungshaft für den Betroffenen unvorbereitet, im Gegensatz zur Strafhaft kann er seine Angelegenheiten also nicht mehr ordnen und wird von einer Minute auf die andere komplett blockiert.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft sind in § 112 ff. StPO geregelt. In der Praxis kommt der Erlass eines Haftbefehls täglich vielfach vor.

Es gibt hierzu unterschiedlichste Konstellationen. Am häufigsten dürfte man auf Fälle treffen, innerhalb derer ein Tatverdächtiger einer nicht unerheblichen Straftat ermittelt wird, die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehles stellt, dieser vom Haftrichter erlassen und dann durch die Polizei vollstreckt wird.

Alternativ dazu kann auch eine Festnahme durch die Polizei erfolgen, obwohl es noch keinen Haftbefehl gibt. Die Staatsanwaltschaft überprüft sodann, ob aus Ihrer Sicht die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehles vorliegen, und stellt einen entsprechenden Antrag beim Haftrichter.

In beiden Fällen führt der Weg nach der Festnahme zum Haftrichter, wobei in diesem Termin die Voraussetzungen für den Erlass und Vollzug des Haftbefehls geprüft und erörtert werden.

Kommt der Haftrichter zum Ergebnis, dass die nötigen Voraussetzungen vorliegen, dann wird der Haftbefehl in Vollzug gesetzt und der Beschuldigte in die JVA verbracht. Fehlt es an einer Voraussetzung, oder existieren mildere Mittel als der Vollzug der Untersuchungshaft, dann wird der Beschuldigte aus dem Termin gegebenenfalls unter Auflagen in die Freiheit entlassen.

Da es sich um einen so schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, ist die Anwesenheit eines Rechtsanwalts in diesen Terminen zwingend vorgeschrieben: Es liegt ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung gemäß 140 StPO vor.

Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft gibt es den Rechtsbehelf der Haftprüfung oder der Haftbeschwerde.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Steuerstrafrecht und Steuerrecht,Tim Cörper

Tim Cörper

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Dem Gesetz folgend, darf eine Untersuchungshaft nur angeordnet bzw. aufrechterhalten werden, wenn

1. ein auf Tatsachen beruhender dringender Tatverdacht besteht:

Eine Legaldefinition für dringenden Tatverdacht besteht im Gesetzestext nicht. Der Verdachtsgrad muss aber in jedem Falle höher sein als der des hinreichenden Tatverdachtes im Sinne des §§ 203 StPO. Dieser setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung als einen Freispruch voraus. Andererseits ist eine Überzeugung von der Schuld des Beschuldigten, wie sie für eine Verurteilung erforderlich ist, nicht notwendig.

Zusammenfassend heißt das, dass eine erhebliche bzw. große oder hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer der ihm vorgeworfenen Straftat ist.

2. aufgrund bestimmter Tatsachen ein Haftgrund vorliegt:

Für die Anordnung einer Haftstrafe können auch bestimmte Begründungen angeführt werden. Als Haftgründe kommen insb. in Betracht:

a) Flucht
b) Fluchtgefahr
c) Verdunkelungsgefahr
d) Tatschwere
e) Wiederholungsgefahr

3. die Haft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis steht, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur bei der Anordnung der Untersuchungshaft, sondern auch bei der Entscheidung, ob die Haftgründe den Vollzug der Haft erfordern, und bei der Dauer der Aufrechterhaltung des Haftbefehls zu beachten sind.

Erst wenn alle drei Voraussetzungen (kumulativ) vorliegen, ist ein Erlass und Vollzug des Haftbefehles möglich.

Der statistisch häufigste Haftgrund ist die Annahme von Fluchtgefahr. In der Fachliteratur wird dieser in ca. 80% der Fälle zur Konstruktion des Haftbefehls genutzt.

Fluchtgefahr bedeutet, dass aus Sicht des Gerichtes bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehen muss, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird.

Anhaltspunkte dafür sind insb. die folgenden Parameter:
  1. Ausländerrechtlicher Status
  2. Arbeits- und Berufssituation
  3. Auslandsverbindungen
  4. Fluchtvorbereitungen
  5. Eigentums- und Vermögensverhältnisse
  6. Möglicher Bewährungswiderruf in anderer Sache
  7. Persönlichkeit des Beschuldigten
  8. Soziale Bindungen, also etwa Ehe oder Familie
  9. Betäubungsmittelabhängigkeit
  10. Straferwartung
  11. Wohnsituation

Diese Umstände sagen für sich allein betrachtet nichts aus, sondern müssen vielmehr in eine Gesamtbetrachtung und Abwägung einbezogen werden. Häufig zu finden ist insbesondere die Begründung, dass die hohe Straferwartung eine Fluchtgefahr indiziere. Das entspricht jedoch nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Zutreffend ist vielmehr, dass auch dann tatsächliche Umstände hinzukommen müssen, um eine Fluchtgefahr annehmen zu können.

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, der Beschuldigte werde durch aktive Handlungen eine Aufklärung der Straftat zu vereiteln versuchen und dadurch die Ermittlungen tatsächlich erschweren.

Das Gesetz formuliert die Varianten in §112 Abs. 2 Nr. 3 StPO wie folgt:

Ein Haftgrund besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringende Tatverdacht begründet, der Beschuldigte werde
  1. Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen oder
  2. auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
  3. andere zu solchem Verhalten veranlassen,

und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

Es soll dadurch die Einwirkung auf sachliche Beweismittel oder Zeugen unterbunden werden. Klassisches Beispiel wäre z.B. die Bedrohung von Zeugen und der Versuch, auf die Aussagebereitschaft einzuwirken.

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß §112a StPO setzt neben dem dringenden Tatverdacht einer Katalogtat voraus, dass bestimmte Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte vor oder während einer Hauptverhandlung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftaten fortsetzen würde. Daneben muss die Haft zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich sein.

Als Katalogtaten sieht das Gesetz vor:

  1. eine Straftat nach den §§ 174174a176bis 176d177178184b Absatz 2 oder nach § 238 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
  2. wiederholt oder fortsetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a89cAbsatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243244249 bis 255260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

Bei dem dringenden Tatverdacht einer Straftat nach Nummer 1, also dem sexuellen Missbrauch von Kindern in unterschiedlichster Ausgestaltung, sowie sexueller Nötigung (Vergewaltigung) und Kinderpornografie reicht schon die einmalige Tatbegehung aus.

Daraus kann und darf aber kein Automatismus geschlossen werden, dass immer der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegt. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

In eine Prognose werden immer Punkte wie potentielle Tatgelegenheiten, aber auch zeitliche Abstände zu den Anlasstaten (bei Straftaten nach Nummer 2) einzustellen sein.

Der Haftgrund der besonderen Tatschwere ist in §112 Abs. 3 StPO geregelt. Dort heißt es:

Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c176d211212226306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Erfasst sind also im Kern die Fälle von Schwerkriminalität, insb. Tötungsdelikte, besonders schwere Brandstiftung, sowie schwerer sexueller Missbrauch von Kindern.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung dahingehend konkretisiert, dass der dringende Tatverdacht der Katalogtat alleine nicht zur Anordnung der Untersuchungshaft ausreicht. Es müsse vielmehr ein weiterer Haftgrund des §§ 112 Abs. 2 StPO gegeben sein, wenngleich dieser sich auch nicht auf bestimmte Tatsachen stützen müsse. Man wird wohl formulieren müssen, dass beim Vorliegen einer Katalogtat nach den Umständen des Einzelfalls eine widerlegbare Vermutung dafürsprechen soll, dass Flucht oder Verdunkelungsgefahr besteht.

In der Praxis ist beim Vorliegen einer Katalogtat die Anordnung der Untersuchungshaft üblich.

Die Strafprozessordnung sieht mehrere Möglichkeiten vor, gegen einen Haftbefehl vorzugehen. Eine pauschale Empfehlung hierfür gibt es nicht, dies hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab, und diese müssen sorgfältig geprüft werden.

In Grundsatz hat der Beschuldigte nach Erlass und Vollzug des Haftbefehles die Möglichkeit, eine Kontrollentscheidung durch Stellung eines Antrages auf Haftprüfung oder durch eine Beschwerde gegen den Haftbefehl herbeizuführen.

Gemäß § 117 StPO kann der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist.

Ein solcher Antrag auf Durchführung einer (mündlichen) Haftprüfung führt dazu, dass ein Termin beim Haftrichter oder beim Tatsachengericht anberaumt wird, innerhalb dessen noch einmal die Voraussetzungen für die Durchführung der Untersuchungshaft geprüft werden. Diese Voraussetzungen entsprechen denen, die beim Erlass des Haftbefehles zu berücksichtigen waren, also dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit des Vollzuges.

Die Haftprüfung wird dann erfolgreich sein, wenn neue Tatsachen vorliegen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehles noch nicht bekannt waren. Dies kann sowohl auf der Ebene des Sachverhaltes liegen, aber auch im Bereich der Persönlichkeit bzw. der sozialen Bindungen des Beschuldigten.

Als Beispiel ist etwa der Fall eines bisher bestreitenden Beschuldigten zu nennen, der im Haftprüfungstermin ein Geständnis ablegt. Daraus kann im Einzelfall ein reduzierter Fluchtanreiz geschlossen werden. Auch, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Haftprüfung einen Wohnsitz angeben kann, kann der ursprüngliche Haftgrund entfallen.

Nach Vorbringen dieser Argumente wird der Richter erneut über die Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden. Er kann dies entweder unmittelbar vor Ort tun, oder aber auch im Anschluss im schriftlichen Verfahren durch Beschluss.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber die Regelung des §§ 118 Abs. 3 stopp: Ergeht eine negative Entscheidung des Haftrichters, so tritt eine Sperrfrist von zwei Monaten ein. Diese Sperre kann dadurch umgangen werden, dass bei offensichtlicher Negativentscheidung der Antrag auf Durchführung der Haftprüfung noch im Termin zurückgenommen wird.

Dem Gesetz folgend, darf eine Untersuchungshaft nur angeordnet bzw. aufrechterhalten werden, wenn

1. ein auf Tatsachen beruhender dringender Tatverdacht besteht:

Eine Legaldefinition für dringenden Tatverdacht besteht im Gesetzestext nicht. Der Verdachtsgrad muss aber in jedem Falle höher sein als der des hinreichenden Tatverdachtes im Sinne des §§ 203 StPO. Dieser setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung als einen Freispruch voraus. Andererseits ist eine Überzeugung von der Schuld des Beschuldigten, wie sie für eine Verurteilung erforderlich ist, nicht notwendig.

Zusammenfassend heißt das, dass eine erhebliche bzw. große oder hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer der ihm vorgeworfenen Straftat ist.

2. aufgrund bestimmter Tatsachen ein Haftgrund vorliegt:

Für die Anordnung einer Haftstrafe können auch bestimmte Begründungen angeführt werden. Als Haftgründe kommen insb. in Betracht:

a) Flucht
b) Fluchtgefahr
c) Verdunkelungsgefahr
d) Tatschwere
e) Wiederholungsgefahr

3. die Haft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis steht, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur bei der Anordnung der Untersuchungshaft, sondern auch bei der Entscheidung, ob die Haftgründe den Vollzug der Haft erfordern, und bei der Dauer der Aufrechterhaltung des Haftbefehls zu beachten sind.

Erst wenn alle drei Voraussetzungen (kumulativ) vorliegen, ist ein Erlass und Vollzug des Haftbefehles möglich.

Der statistisch häufigste Haftgrund ist die Annahme von Fluchtgefahr. In der Fachliteratur wird dieser in ca. 80% der Fälle zur Konstruktion des Haftbefehls genutzt.

Fluchtgefahr bedeutet, dass aus Sicht des Gerichtes bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehen muss, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird.

Anhaltspunkte dafür sind insb. die folgenden Parameter:
  1. Ausländerrechtlicher Status
  2. Arbeits- und Berufssituation
  3. Auslandsverbindungen
  4. Fluchtvorbereitungen
  5. Eigentums- und Vermögensverhältnisse
  6. Möglicher Bewährungswiderruf in anderer Sache
  7. Persönlichkeit des Beschuldigten
  8. Soziale Bindungen, also etwa Ehe oder Familie
  9. Betäubungsmittelabhängigkeit
  10. Straferwartung
  11. Wohnsituation

Diese Umstände sagen für sich allein betrachtet nichts aus, sondern müssen vielmehr in eine Gesamtbetrachtung und Abwägung einbezogen werden. Häufig zu finden ist insbesondere die Begründung, dass die hohe Straferwartung eine Fluchtgefahr indiziere. Das entspricht jedoch nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Zutreffend ist vielmehr, dass auch dann tatsächliche Umstände hinzukommen müssen, um eine Fluchtgefahr annehmen zu können.

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, der Beschuldigte werde durch aktive Handlungen eine Aufklärung der Straftat zu vereiteln versuchen und dadurch die Ermittlungen tatsächlich erschweren.

Das Gesetz formuliert die Varianten in §112 Abs. 2 Nr. 3 StPO wie folgt:

Ein Haftgrund besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringende Tatverdacht begründet, der Beschuldigte werde
  1. Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen oder
  2. auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
  3. andere zu solchem Verhalten veranlassen,

und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

Es soll dadurch die Einwirkung auf sachliche Beweismittel oder Zeugen unterbunden werden. Klassisches Beispiel wäre z.B. die Bedrohung von Zeugen und der Versuch, auf die Aussagebereitschaft einzuwirken.

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß §112a StPO setzt neben dem dringenden Tatverdacht einer Katalogtat voraus, dass bestimmte Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte vor oder während einer Hauptverhandlung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftaten fortsetzen würde. Daneben muss die Haft zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich sein.

Als Katalogtaten sieht das Gesetz vor:

  1. eine Straftat nach den §§ 174174a176bis 176d177178184b Absatz 2 oder nach § 238 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
  2. wiederholt oder fortsetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a89cAbsatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243244249 bis 255260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

Bei dem dringenden Tatverdacht einer Straftat nach Nummer 1, also dem sexuellen Missbrauch von Kindern in unterschiedlichster Ausgestaltung, sowie sexueller Nötigung (Vergewaltigung) und Kinderpornografie reicht schon die einmalige Tatbegehung aus.

Daraus kann und darf aber kein Automatismus geschlossen werden, dass immer der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegt. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

In eine Prognose werden immer Punkte wie potentielle Tatgelegenheiten, aber auch zeitliche Abstände zu den Anlasstaten (bei Straftaten nach Nummer 2) einzustellen sein.

Der Haftgrund der besonderen Tatschwere ist in §112 Abs. 3 StPO geregelt. Dort heißt es:

Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c176d211212226306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung dahingehend konkretisiert, dass der dringende Tatverdacht der Katalogtat alleine nicht zur Anordnung der Untersuchungshaft ausreicht. Es müsse vielmehr ein weiterer Haftgrund des §§ 112 Abs. 2 StPO gegeben sein, wenngleich dieser sich auch nicht auf bestimmte Tatsachen stützen müsse. Man wird wohl formulieren müssen, dass beim Vorliegen einer Katalogtat nach den Umständen des Einzelfalls eine widerlegbare Vermutung dafürsprechen soll, dass Flucht oder Verdunkelungsgefahr besteht.

In der Praxis ist beim Vorliegen einer Katalogtat die Anordnung der Untersuchungshaft üblich.

Die Strafprozessordnung sieht mehrere Möglichkeiten vor, gegen einen Haftbefehl vorzugehen. Eine pauschale Empfehlung hierfür gibt es nicht, dies hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab, und diese müssen sorgfältig geprüft werden.

In Grundsatz hat der Beschuldigte nach Erlass und Vollzug des Haftbefehles die Möglichkeit, eine Kontrollentscheidung durch Stellung eines Antrages auf Haftprüfung oder durch eine Beschwerde gegen den Haftbefehl herbeizuführen.

Gemäß § 117 StPO kann der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist.

Ein solcher Antrag auf Durchführung einer (mündlichen) Haftprüfung führt dazu, dass ein Termin beim Haftrichter oder beim Tatsachengericht anberaumt wird, innerhalb dessen noch einmal die Voraussetzungen für die Durchführung der Untersuchungshaft geprüft werden. Diese Voraussetzungen entsprechen denen, die beim Erlass des Haftbefehles zu berücksichtigen waren, also dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit des Vollzuges.

Die Haftprüfung wird dann erfolgreich sein, wenn neue Tatsachen vorliegen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehles noch nicht bekannt waren. Dies kann sowohl auf der Ebene des Sachverhaltes liegen, aber auch im Bereich der Persönlichkeit bzw. der sozialen Bindungen des Beschuldigten.

Als Beispiel ist etwa der Fall eines bisher bestreitenden Beschuldigten zu nennen, der im Haftprüfungstermin ein Geständnis ablegt. Daraus kann im Einzelfall ein reduzierter Fluchtanreiz geschlossen werden. Auch, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Haftprüfung einen Wohnsitz angeben kann, kann der ursprüngliche Haftgrund entfallen.

Nach Vorbringen dieser Argumente wird der Richter erneut über die Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden. Er kann dies entweder unmittelbar vor Ort tun, oder aber auch im Anschluss im schriftlichen Verfahren durch Beschluss.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber die Regelung des §§ 118 Abs. 3 stopp: Ergeht eine negative Entscheidung des Haftrichters, so tritt eine Sperrfrist von zwei Monaten ein. Diese Sperre kann dadurch umgangen werden, dass bei offensichtlicher Negativentscheidung der Antrag auf Durchführung der Haftprüfung noch im Termin zurückgenommen wird.

Häufige Fragen im Strafrecht & Unersuchungshaft

Fragen und Hintergrundinformationen rund ums Strafrecht, Strafverfahren und Untersuchungshaft

Verteidiger im Ermittlungsverfahren: Warum Sie nicht auf einen Spezialisten für Strafrecht verzichten sollten2023-01-30T11:36:02+01:00

In Deutschland gilt die Unschuldsvermutung, bis eine Person rechtskräftig verurteilt wurde. Dennoch kann es im Ermittlungsverfahren schon zu erheblichen Einschränkungen und Belastungen für den Beschuldigten kommen. Hier kann ein spezialisierter Verteidiger im Strafrecht von großem Nutzen sein.

Ein Verteidiger kann den Beschuldigten vor allem in folgenden Bereichen unterstützen:

  1. Beratung: Ein spezialisierter Anwalt kann den Beschuldigten detailliert über seine Rechte und Pflichten im Ermittlungsverfahren informieren und beraten.
  2. Wahrnehmung der Interessen: Ein Verteidiger kann die Interessen des Beschuldigten wirksam vertreten und gegenüber den Ermittlungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vortragen. Gleichzeitig kann so der persönliche Kontakt zwischen Ihnen und den Behörden soweit wie möglich reduziert werden.
  3. Vermeidung von Fehlern: Ohne juristische Kenntnisse kann es schnell zu Fehlern im Ermittlungsverfahren kommen, die sich später negativ auswirken können. Ein Verteidiger kann dabei helfen, diese Fehler zu vermeiden.
  4. Verhandlungsgeschick: Ein erfahrener Verteidiger kennt die Verfahrensabläufe und kann gezielt Verhandlungen führen, um eine möglichst günstige Lösung für den Beschuldigten zu erreichen.

Wieso sollte man auf einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht setzen? Ein spezialisierter Anwalt verfügt über fundierte Kenntnisse im Strafrecht und kann daher schneller und effektiver handeln. Außerdem hat er in der Regel bereits Erfahrung in vergleichbaren Fällen und kann daher bessere Lösungen anbieten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein spezialisierter Verteidiger im Ermittlungsverfahren unverzichtbar ist, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren und eine möglichst optimale Lösung zu erreichen. Verzichten Sie daher nicht auf die Unterstützung eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht.

Beschuldigter im Strafverfahren2022-09-05T16:36:18+02:00

Zum Beschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird man sehr schnell. Voraussetzung dafür ist, dass die Ermittlungsbehörden einen Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat annehmen. Ein solcher kann sehr früh angenommen werden, es reicht schon, wenn eine Behauptung der Begehung einer Straftat existiert.

Die gesetzliche Grundlage für die Notwendigkeit der Vernehmung des Beschuldigten ergibt sich aus § 163a Abs. 1 StPO.

Falls das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt wird, muss der Beschuldigte vor dem Abschluss der Ermittlungen vernommen werden. Die Anhörung ist obligatorisch, es reicht aber im Regelfall aus, dem Beschuldigten die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen. Nimmt er diese Möglichkeit nicht war, ist dem Gesetz-Grundsatz des rechtlichen Gehörs Genüge getan.

Üblicherweise erfährt der Beschuldigte von der Existenz des Ermittlungsverfahrens durch die Übersendung einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung seitens der Polizei. Abhängig vom Schweregrad der darin vorgeworfenen Straftat, werden teilweise schriftliche Äußerungsbogen versendet, was bedeutet, dass auf einen persönlichen Vernehmungstermin verzichtet wird.

Im Regelfall wird der Beschuldigte jedoch zur Aussage auf der Polizeidienststelle vorgeladen.

Hierzu muss man wissen, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht zum Erscheinen auf der Polizeiwache verpflichtet ist und es darüber hinaus auch keine Pflicht zur Aussage gibt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Beschuldigter nicht zur Mitwirkung im eigenen Verfahren verpflichtet ist.

Bitte nehmen Sie Ihre Geschicke insoweit selbst in die Hand, indem Sie selbstbewusst keine Aussage machen und sich auf Ihr Schweigerecht berufen. Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich, damit wir die Kommunikation mit den Behörden übernehmen und mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie erarbeiten können.

Wir können die Verteidigung für mehrere Beschuldigte in einem Verfahren gewährleisten und verfügen darüber hinaus auch über ein breites Netzwerk an Strafverteidigern mit denen wir bereits über viele Jahre gemeinsam erfolgreich verteidigen.

Sollten Sie tatsächlich festgenommen werden, dann bestehen Sie darauf, Ihren Rechtsanwalt anzurufen. Wir werden sofort zu Ihnen kommen und nicht von Ihrer Seite weichen. Herr Rechtsanwalt Cörper unterhält für den Fall der Festnahme die 24h-Notfallnummer 0160-1210616 und ist auch am Wochenende erreichbar.

Was ist das Ermittlungsverfahren?2022-09-05T16:29:28+02:00

Bei dem Verdacht einer Straftat haben Staatsanwaltschaft und Polizei den Sachverhalt zu erforschen (§ 152 Abs. 2, 160, 161, 163 Abs. 1 StPO). Für das Ermittlungsverfahren gibt es mehrere Herangehensweisen:

Die zur Sachverhaltserforschung notwendigen Ermittlungen nimmt, soweit sie nicht dem Richter vorbehalten sind, die Staatsanwaltschaft selbst vor, oder Sie beauftragt mit der Durchführung die Polizei.

In Ermittlungsverfahren, die Steuerstraftatbestände im Rahmen des § 386 Abs. 2 und 3 AO umfassen, übernimmt das Finanzamt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft (§ 399 Abs. 1 AO).

Die Aufklärung eines Delikts und die entsprechenden Ermittlungen obliegen den Strafverfolgungsbehörden. Im Rahmen des ersten Zugriffs gemäß § 163 StPO ist dies die Polizei, ansonsten die Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft ersucht allerdings im Regelfall die Polizei zur Vornahme entsprechender Ermittlungen nach § 161 Abs. 1 StPO, und diese hat dann den Sachverhalt so gut wie möglich aufzuklären.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stehen den Ermittlungsbehörden eine Vielzahl an strafprozessualen Maßnahmen zur Verfügung, zum Beispiel die Zeugeneinvernahme, Durchsuchung, erkennungsdienstliche Behandlung oder Festnahme zu nennen.

Abhängig von der Intensität des Grundrechtseingriffs bedürfen diese Maßnahmen teilweise der richterlichen Prüfung und Anordnung.

Spätestens, wenn die Polizei mit den Ermittlungsmaßnahmen aus Ihrer Sicht am Ende angelangt ist, hat sie die vollständigen Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Die Staatsanwaltschaft selbst und ausschließlich ist dann zuständig für die Abschlussentscheidung, also letztlich die Frage, ob nach Aktenlage eine strafbare Handlung festgestellt werden kann, ob diese mit entsprechenden Beweismitteln nachweisbar und einem konkreten Täter vorwerfbar ist.

Davon abhängend wird die Staatsanwaltschaft dann eine Entscheidung über eine Anklageerhebung treffen, oder das Verfahren mangels Verurteilungswahrscheinlichkeit einstellen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens2022-09-05T16:20:17+02:00

Abhängig vom Stadium des Verfahrens hat entweder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

Hierzu gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten:

Die Staatsanwaltschaft hat mit Abschluss der Ermittlungshandlungen zunächst zu prüfen, ob eine strafbare Handlung erkennbar ist, und ob die für die Verurteilung notwendigen Beweismittel voraussichtlich vorliegen. Verneint die Staatsanwaltschaft diese Prüfung, so hat sie das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO zur Einstellung zu bringen.

Es handelt sich dabei im übertragenen Sinne um den Freispruch im Ermittlungsverfahren. Entscheidender Unterschied zum tatsächlichen Freispruch ist jedoch insbesondere die Tatsache, dass es im Falle der Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO keine Kostenerstattungspflicht des Staates gibt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Staatsanwaltschaft als objektive Behörde auch ohne Rechtsanwalt zum rechtlich richtigen Ermittlungsergebnis kommen wird. Die notwendigen Auslagen, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstehen, werden daher von der Staatskasse nicht erstattet.

Daneben gibt es die Möglichkeit der Einstellung aus Opportunitätsgründen.

Am häufigsten dürfte hier die Norm des §§ 153/153 A StPO zur Anwendung kommen.

Bei dieser Art der Einstellung kann der Staatsanwalt feststellen, dass es sich um eine vergleichsweise geringe Schuld handelt, sodass die Ahndung nicht zwingend notwendig ist. Das kommt ausschließlich bei Vergehens-Tatbeständen in Betracht; bei Verbrechens-Tatbeständen ist diese Einstellungsmöglichkeit ausgeschlossen.

Der Unterschied der beiden Normen liegt darin, dass bei der Einstellung gemäß § 153a StPO eine Auflage zur Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu verhängen ist. Üblicherweise werden hier Geldauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen oder  der Staatskasse verhängt. Der Beschuldigte hat dann im Regelfall bis zu sechs Monaten Zeit, die Geldauflage zu erfüllen und die Erfüllung nachzuweisen. Sofern er dies vollständig tut, so wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Erfüllt der Beschuldigte die Auflage hingegen nur zum Teil, so hat dies zur Folge, dass das Ermittlungsverfahren weitergeführt wird und die geleisteten Teilleistungen verfallen.

Es gibt daneben eine Vielzahl an spezialgesetzlichen Regelungen zur Einstellung, insbesondere im Jugendstrafrecht sind hier noch einmal andere Möglichkeiten im Gesetz vorgesehen.

Verlässt man das Stadium des Ermittlungsverfahrens und wird Anklage erhoben, so gibt es noch einmal spezielle Varianten der Einstellung aufgrund des Vorliegens von Verfahrenshindernissen. Dies gilt zum Beispiel, wenn Strafverfolgungs-Voraussetzungen nicht vorliegen, aber auch, wenn der Angeklagte z.B. nicht auffindbar oder gar verstorben ist. Hierfür sieht die StPO entsprechende Einzelregelungen in § 205 ff. StPO vor.

Anklage / Zwischenverfahren2022-08-29T16:49:59+02:00

Geht der Staatsanwalt nach Abschluss der Ermittlungen davon aus, dass eine strafbare Handlung festgestellt werden konnte und er diese im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beweisen kann, so sieht das Gesetz die Anklage zum jeweils zuständigen Gericht in der Hauptsache vor.

Die Anklageschrift muss den Voraussetzungen und Vorschriften des §§ 200 StPO genügen, also insbesondere den dort zwingend vorgeschriebenen Inhalt enthalten.

In § 200 Abs. 1 ist geregelt, dass die Anklageschrift den Angeklagten darüber zu informieren hat, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort der vermeintlichen Tatbegehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften. Darüber hinaus sind die Beweismittel, das Gericht, zu dem die Anklage erhoben wurde, und der Verteidiger anzugeben.

Bei Anklagen zum Schöffengericht oder zur großen Strafkammer beim Landgericht ist ebenfalls ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen anzugeben.

Die Zuständigkeit der einzelnen Gerichte und Spruchkörper ergibt sich aus dem GVG.

Die grobe Unterteilung ist zunächst das zuständige Gericht, also Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht. Letzteres kommt insbesondere bei Terrorprozessen mit einer speziellen Staatsschutzkammer zum Einsatz.

Die größte Masse der Verfahren wird sicherlich vom Amtsgericht erledigt. Hier gibt es noch einmal eine Unterscheidung zwischen Strafrichter und Schöffengericht.

Bei einer Anklage zum Strafrichter entscheidet der hauptamtliche Richter alleine und in eigener Zuständigkeit. Er ist zuständig für Vergehen (Strafe unter einem Jahr) und bei einer Straferwartung von max. zwei Jahren. Geht die Staatsanwaltschaft nach Stand der Ermittlungen davon aus, dass eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren zu verhängen ist, so ist die Strafgewalt des Strafrichters überschritten und es ist eine an Klage zum Schöffengericht zu erheben.

Gleiches gilt, wenn dem Angeklagten ein Verbrechensvorwurf gemacht wird, dieser ist ebenfalls zwingend beim Schöffengericht zu verhandeln.

Die Besetzung des Schöffengerichts erfolgt im Regelfall durch einen Vorsitzenden hauptamtlichen Richter und zwei Schöffen. Bei Schöffen handelt es sich um normale Menschen aus dem Umkreis der Gesellschaft die gerade keine Juristen sind. In der Urteilsfindung kommt der Stimme der Schöffen jedoch das gleiche Stimmgewicht wie das des hauptamtlichen Richters zu. Sie sind absolut gleichberechtigt und können den hauptamtlichen Richter auch überstimmen.

Geht die Staatsanwaltschaft von einer Straferwartung von über vier Jahren aus, so ist Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts zu erheben. Die Große Strafkammer ist im Regelfall besetzt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffenrichtern, wobei das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, die Besetzung auf zwei Berufsrichter und zwei Schöffen zu reduzieren. In der Praxis hat sich dies zum Regelfall entwickelt, wenngleich der Gesetzgeber dies eigentlich nicht vorsah.

Lediglich bei der Zuständigkeit des Schwurgerichts als Große Strafkammer ist die Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen zwingend vorgesehen, und das Gesetz bietet keine Möglichkeit der Reduktion.

Verfahrensrechtlich ist es so, dass die Staatsanwaltschaft Anklage zum jeweiligen Gericht erhebt und die zugehörige Verfahrensakte dann dorthin weiterleitet. Das Gericht veranlasst die Zustellung zum Angeklagten und gibt diesem die Möglichkeit, sich bereits im Vorfeld zu den Vorwürfen zu äußern und eventuelle Beweisanträge zu stellen. Es handelt sich dabei um das sogenannte Zwischenverfahren.

Nach Abschluss der Äußerungsfrist hat das Gericht über die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens zu entscheiden, das heißt, der zuständige Richter prüft nach Aktenlage die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und hat zu entscheiden, ob aus Sicht des Gerichts ebenfalls ein Tatverdacht und eine Verurteilungswahrscheinlichkeit vorliegt.

Sofern das der Fall ist, wird im nächsten Schritt ein Beschluss über die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens verfasst und ein Hauptverhandlungstermin anberaumt.

Geht der Richter im Zwischenverfahren davon aus, dass weitere Ermittlungen durchzuführen sind, so kann er diese in eigener Zuständigkeit veranlassen oder aber der Staatsanwaltschaft nach Ermittlungen auftragen.

Teilt das Gericht die Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht und sieht keine Verurteilungswahrscheinlichkeit, so kann es den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptsacheverfahrens ablehnen. Der Staatsanwaltschaft steht dagegen gemäß § 210 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde zu.

Pflichtverteidigung / Notwendige Verteidigung2022-08-29T16:51:42+02:00

§§ 140 StPO regelt, dass der Angeklagte in besonderen Verfahren oder Verfahrenskonstellationen zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten sein muss. Verstößt das Gericht gegen diese gesetzliche Regelung, so ist das Urteil auf die Revision des Angeklagten hin aufzuheben.

Das Gesetz sieht die Pflicht zur Anwesenheit eines Verteidigers in den folgenden Fällen vor:

  • § 140
    Notwendige Verteidigung

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

 

Es wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber, anders als in zivilrechtlichen Verfahren, nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Angeklagten ankommt, sondern vielmehr eine Prognose mit Blick auf die zu erwartenden Rechtsfolgen anzustellen ist.

Neben dem enumerativen Katalog des § 140 Abs. 1 StPO eröffnet insbesondere die unbestimmte Regelung des § 140 Abs. 2 StPO einen weiten Anwendungsspielraum.

Den breitesten Anwendungsraum bietet sicherlich die Annahme der notwendigen Verteidigung bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe. In diesem Falle ist das Gericht verpflichtet, einen Verteidiger zu bestellen.

Ebenfalls von besonderer Bedeutung ist auch die Gefahr erheblicher Nebenfolgen, also etwa zivilrechtlichen Ansprüchen, die aus dem Strafprozess heraus folgen, oder eben schwierigen Rechtsfragen, die für die Beurteilung der Schuldfrage jedoch maßgeblich sind.

Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers2022-08-29T16:52:04+02:00

Früher war es so, dass der Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers üblicherweise erst bei Anklageerhebung oder Anordnung der Haftentscheidung bestand.

Ersichtlich kann das nicht den Gedanken der Rechtsstaatlichkeit entsprechen, da dann unmittelbare Grundrechtseingriffe bereits erfolgt sind. Auch aufgrund entgegenstehender Rechtsprechung der Europäischen Union hat sich dieser Zustand nunmehr geändert.

Das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 hat in §§ 141 StPO neue Regelungen eingeführt:

 

  • § 141
    Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.

 

Die aktuelle Rechtslage sieht nun also vor, dass dem Beschuldigten vor der Vorführung vor dem Haftrichter ein Verteidiger an die Seite zu stellen ist, der dann die Interessen im Vorführungstermin ordnungsgemäß vertreten kann.

Aus Gründen der Vorsicht sollte der Beschuldigte in jedem Falle in entsprechenden Konstellationen selbst auch förmlich beantragen, dass ihm ein Verteidiger zur Seite gestellt wird.

Wechsel des Pflichtverteidigers2022-08-29T16:05:04+02:00

Die grundsätzliche Überlegung (auch mit Blick auf die anfallenden Kosten) ist, dass der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger benennt, dieser ihm beigeordnet wird, und dann das gesamte Verfahren begleitet.

Insbesondere in Konstellationen, in denen der Angeklagte bzw. Beschuldigte keinen Verteidiger benennt oder benennen kann ist es so, dass die Auswahl des dann zu bestellenden Verteidigers auf den entsprechenden Richter übergeht. Die Praxis zeigt, dass in dem Falle oftmals Unzufriedenheit bei den Beschuldigten vorherrscht, und diese im weiteren Verlauf den Wechsel des Verteidigers erreichen möchten.

Die Vorschrift sieht vor, dass dem Beschuldigten im Falle der Auswahl des Verteidigers durch das Gericht eine Frist von drei Wochen zusteht, innerhalb derer er einen Verteidigerwechsel beantragen kann. Das Gericht hat hier nahezu keine Möglichkeit, diesem Antrag nicht zu entsprechen.

Ungeachtet dessen steht es dem Beschuldigten selbstverständlich jederzeit frei, einen Wahlverteidiger zu mandatieren. Ein Wahlverteidiger muss von dem Beschuldigten selbst finanziert werden. Wenn er gegenüber dem Gericht die Erklärung abgibt, dass die Kosten für die Verteidigung gesichert sind und der Wahlverteidiger das Verfahren bis zum Ende begleitet, so kann der Pflichtverteidiger durch entsprechenden Beschluss entbunden werden.

Auch nach dem Ablauf der Dreiwochenfrist kann es in engen Ausnahmefällen zu einem Wechsel des Pflichtverteidigers kommen. Am unproblematischsten ist hierbei die Konstellation, dass sowohl der alte als auch der neue Verteidiger einverstanden sind und zu Protokoll erklären, dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen.

Die letzte Möglichkeit zum Wechsel des Pflichtverteidigers besteht in der Darlegung, dass das Vertrauensverhältnis des Mandanten zu seinem Rechtsanwalt und/oder umgekehrt nachhaltig zerstört und erschüttert ist. Die Rechtsprechung legt hier hohe Hürden an, da dieser Wechsel üblicherweise mit Mehrkosten für die Staatskasse verbunden ist. Der Antragsteller muss dabei dem Gericht sehr dezidiert offenlegen wieso es zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses gekommen ist und warum sich dieses nicht mehr verbessern lässt.

Diese Anträge sind üblicherweise höchst problematisch, da hierbei bei viele Details aus dem Mandatsinneren berichtet werden müssen und der Betroffene auch ein Stellungnahme-Recht innehat.

Klassischer Fall für eine Entpflichtung ist z.B., wenn der Rechtsanwalt es nach Festnahme des Mandanten unterlässt, ihn in der JVA zu besuchen oder über den Verfahrensfortgang zu unterrichten. Es gibt hierzu eine breite Kasuistik, aber spätestens, wenn der Rechtsanwalt für drei Wochen nach der Festnahme seines Mandanten nicht in der JVA erschienen ist, dürfte dies den Wunsch nach einem Wechsel des Pflichtverteidigers begründen.

Urteil im Strafverfahren2022-08-29T16:06:09+02:00

Nach dem Ende der Beweisaufnahme hat das Gericht über die Anklagevorwürfe zu entscheiden.

In diesem Zusammenhang wird klar, wieso der Anklageschrift als solcher eine große Bedeutung zukommt, denn sie gibt den Inhalt der Hauptverhandlung vor.

Das Gericht hat abschließend über sämtliche Anklagepunkte zu befinden, außer der Prozessstoff wurde durch entsprechende Einstellungserklärungen im Vorfeld verkürzt. Auch ist es nicht ohne weiteres möglich, die Anklagepunkte zu erweitern. Das Gesetz sieht hier starre Fristenregelungen vor, auf die der Angeklagte und die Prozessbeteiligten allerdings verzichten können.

Selbstverständlich ist es allerdings möglich, mehrere Anklagen durch eine entsprechende Beschlussfassung zu verbinden, sodass diese dann insgesamt den Prozessstoff darstellen.

Nach der Begutachtung sämtlicher Beweismittel hat das Gericht zunächst einen Sachverhalt festzustellen und auf dieser Grundlage dann eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass keine strafbare Handlung vorliegt, so ist der Angeklagte freizusprechen.

Tritt dieser Fall ein, so hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen sowie die Verfahrenskosten zu tragen.

Notwendige Auslagen bedeutet, dass die Staatskasse die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu ersetzen hat. Hat der Angeklagte – wie üblich – eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen, so entschädigt die Staatskasse ausschließlich die gesetzlichen Gebühren. In diesem Falle bleibt der freigesprochene Angeklagte auf der Differenz sitzen.

Kommt es hingegen zu einer Verurteilung, so sieht das Gesetz im Erwachsenenstrafrecht vor, dass auch die Verfahrenskosten von dem Verurteilten zu tragen sind.

Als Sanktion sind im Erwachsenenstrafrecht die Verhängung einer Geldstrafe sowie die Verhängung einer Freiheitsstrafe denkbar.

Geldstrafe2022-08-25T14:15:11+02:00

Eine Geldstrafe setzt sich zusammen aus zwei Faktoren:

Zum einen gibt die Tagessatzanzahl wieder, wie hoch der individuelle Schuldgehalt in der Begehung der Straftat ist.

Die Tagessatzhöhe setzt sich hingegen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auseinander. Der zugrunde liegende Gedanke des Gesetzgebers ist hierbei, dass die Verhängung einer Strafe für Menschen mit unterschiedlichen finanziellen Situationen jeweils verhältnismäßig ist.

Die Tagessatzhöhe errechnet sich im Groben aus dem monatlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen, abzüglich Unterhaltsverpflichtungen, geteilt durch 30.

Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen werden im Falle der ersten Verurteilung nicht im Bundeszentralregister eingetragen. Allerdings muss hier konkretisiert werden, dass behördliche Anfragen sämtliche Vorverurteilungen enthalten.

Entgegen vielfachen Glaubens ist es auch so, dass zwei Verurteilungen unterhalb der Grenze der 90 Tagessätze zu entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister führen und damit eine Vorstrafe ersichtlich ist.

Ob der Verurteilte die Geldstrafe zahlen kann, ist dabei kein Strafzumessungskriterium, sondern vielmehr eine Frage der Vollstreckung. Die Justiz ist insoweit relativ unproblematisch bereit, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Diese gilt es dann jedoch auch einzuhalten.

Wird die Geldstrafe nicht beglichen, so kann die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. In diesem Falle muss die ausgesprochene Tagessatzanzahl tatsächlich in der JVA verbüßt werden. Stellt sich der Verurteilte nicht entsprechend der Aufforderung aus dem Gestellungsbefehl, so kann die Staatsanwaltschaft ohne weitere Zwischenschritte einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen.

Das hat zur Folge, dass der Verurteilte bei der nächsten Polizeikontrolle festgenommen und direkt in die Haft verbracht wird. Ist er in diesem Moment fähig, die Geldstrafe vollständig zu bezahlen, ist er jedoch sofort zu entlassen.

Freiheitsstrafe2022-09-13T16:59:29+02:00

Freiheitsstrafe, also der Entzug der persönlichen Freiheit durch Inhaftierung ist das schärfste Schwert was das Strafrecht zu bieten hat.

Das Gesetz sieht vor, dass eine zu verhängende Freiheitsstrafe im Regelfall mindestens 6 Monate beträgt – eine kürzere Freiheitsstrafe ist nur unter den Voraussetzungen des §47 StGB möglich.

Dort heißt es:
„Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.“

Als erste wichtige Strafobergrenze ist die Marke der „2 Jahre“ zu benennen. Dieser kommt deswegen in der Praxis ganz besondere Bedeutung zu, da eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann, d.h. konkret ab 2 Jahren und 1 Tag ist die Freiheitsstrafe in Form von Haft zu vollziehen.

Im Falle der Verhängung der Freiheitsstrafe von unter 2 Jahren besteht kein Automatismus, dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, vielmehr ist dies bei Freiheitsstrafen von bis zu einem 1 Jahre bei Vorliegen einer positiven Sozialprognose möglich. Der Richter stellt sich also die Frage ob davon auszugehen ist, dass der Angeklagte in Zukunft keine Straftaten begehen wird. Bejaht er diese Frage, dann setzt er die Strafe zur Bewährung aus – der Angeklagte hat also die Chance zu beweisen, dass er diese Hoffnung erfüllt. Geht er hingegen nicht davon aus, dann ordnet das Gericht durch die Verneinung der Bewährungsaussetzung den Vollzug der Strafe an.

Bei Freiheitsstrafen zwischen 1 Jahr und 2 Jahren reicht die positive Sozialprognose nicht mehr aus. Eine Bewährung kommt nach §56 StGB nur dann in Betracht, „wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen“ die eine Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Es handelt sich also um eine Ausnahme vom Grundsatz des Vollzugs. Der Angeklagte ist dann also in einer „Bringschuld“ und muss dem Gericht Ansatzpunkte geben, wieso in der Tat entsprechende Besonderheiten vorliegen.

Hausdurchsuchung2022-09-13T17:20:08+02:00

Üblicherweise klingelt es zu früher Stunde an der Tür. Die Polizeibeamten halten in der Hand einen Durchsuchungsbeschluss, betreten die Wohnung und wühlen sich durch die persönlichen Gegenstände auf der Suche nach Beweismitteln.

Auf diese Art erhält der Beschuldigte regelmäßig Kenntnis darüber, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird.

Strafprozessual sind die Hürden für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses erstaunlich gering. Das Gesetz beschreibt dies in §102 StPO wie folgt:
„Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“

Es reicht also ein einfacher Tatverdacht aus. Ein Anfangsverdacht liegt per Definition vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen. Nach kriminalistischer Erfahrung muss es also möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Tat vorliegt.

Eine Durchsuchung kann auch beim Zeugen -also dem Unverdächtigen- durchgeführt werden, wenn Tatsachen vorliegen aus denen sich ergibt, dass dort Beweismittel oder der Beschuldigte aufgefunden werden könnten, §103 StPO.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Ermittler auch ohne (schriftlichen) Durchsuchungsbeschluss die Wohnung betreten. Das Stichwort lautet hier oft Gefahr im Verzug. Hier lohnt es sich aus Sicht des Verteidigers immer die Voraussetzungen genau zu überprüfen.

In Ihrem eigenen Interesse sollte der Beschuldigte bitte nicht versuchen während einer Durchsuchung Beweismittel zu vernichten, da dies sehr schnell die Frage der Untersuchungshaft (Verdunklungshandlung) nach sich ziehen kann. Vor Ort kann die Durchsuchung im absoluten Regelfall nicht mehr abgewendet werden, insb. wenn ein Beschluss vorliegt. Anderslautende Empfehlungen aus dem Internet raten wir mit Vorsicht zu genießen.

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