Auch der BFH entscheidet „Kryptogewinne sind steuerpflichtig“

Vorgeschichte: Wir haben bereits berichtet, dass das FG Köln bereits davon ausging, dass Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen eine Steuerpflicht nach sich ziehen können. So sieht es in der ganz aktuellen Entscheidung auch der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Steuergericht.

Soweit der Kläger darauf abzielt, dass die nicht greifbare Kryptowährung kein Wirtschaftsgut sei, so folgt der BFH dieser Argumenatation ausdrücklich nicht.

Wie schon die Vorinstanz führt auch der IX. Senat des BFH aus „Es gibt eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern, die man nicht greifen kann“. Dazu zählten beispielsweise auch der Wert eines Unternehmens oder eines Kundenstamms. Der BFH konnte auch keine Anhaltspunkte für ein strukturelles Vollzugsdefizit erkennen. Bitcoin und andere Kryptowährungen seien „im Wesentlichen Spekulationsobjekte“.

Interessant dürfte auch in diesem Zusammenhang die Bemerkung aus einer Pressemeldung der DPA sein:

Der BFH geht davon aus, dass in den nächsten Jahren noch weitere Bitcoin-Verfahren anhängig werden, wenn enttäuschte Krypto-Anleger Kursverluste steuerlich verrechnen wollen. „Das wird natürlich ein Thema der Zukunft werden“, so Trossen. Es stelle sich die Frage, ob die Gemeinschaft bei einem Gegenstand, der geschaffen wurde, um damit zu spekulieren, entstandene Verluste mittragen müsse.

Das hört sich bei aller Vorsicht so an, als würde der BFH dies zum aktuellen Zeitpunkt nicht ohne weiteres annehmen wollen.

 

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