Betäubungsmittelstrafrecht2024-09-27T11:14:45+02:00

Betäubungsmittelstrafrecht

Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht in Krefeld

Als erfahrene Strafverteidiger – Fachanwalt für Strafrecht – beraten und begleiten wir Sie in Fragen des Betäubungsmittelstrafrechts.

Circa 9,5 Prozent aller gerichtlichen Verurteilungen betreffen unmittelbar Straftaten rund um Betäubungsmitteldelikte. Damit sind Betäubungsmittelstraftaten fast genauso häufig wie Körperverletzungsdelikte, überdurchschnittlich präsent in den polizeilichen Kriminalstatistiken.

Dort ist auch verzeichnet, dass rund 9 Prozent aller Tatverdächtigen als Konsumenten harter(!) Drogen bekannt sind. Diese Zahlen machen klar, wie groß das Deliktsfeld rund um Betäubungsmittel ist. Im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht stellen sich besondere Anforderungen an die Verteidigung, da es viele spezialgesetzliche Regelungen gibt. Diese machen für den Mandanten oftmals den entscheidenden Unterschied zwischen Inhaftierung, Therapie oder Freiheit aus.

Die Ermittlungsbehörden schöpfen hierbei aus dem Vollen was die Möglichkeiten der Ermittlungsmaßnahmen anbelangt. In jüngerer Zeit sind insbesondere die Daten aus den EncroChat Servern ausgewertet worden und haben zu einer Vielzahl an großen Verfahren geführt.

Wir sind uns sicher, dass dass es hier zu einem Paradigmenwechsel gekommen ist, der erst den Anfang einer neuen Art von Ermittlungen darstellt. Wir befürchten, dass das gesteigerte Interesse an Daten und Datenspuren zu einer Modifizierung der Verfahren und Ermittlungsmethoden kommt, so wie wir dies in Ansätzen bereits jetzt beobachten können.

Profunde Spezialkenntnisse werden also immer wichtiger für ein gutes Gesamtergebnis, jenseits der üblichen Strafverteidigung werden. Wir bleiben stets am Puls der Entwicklungen und bilden uns auch im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht stetig weiter, um Sie bestmöglich verteidigen zu können!

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Ihr Ansprechpartner

Tim Cörper, Fachanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht

Tim Cörper

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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Auch der Besitz von kleinsten Mengen Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar, sofern ein Wirkstoffgehalt feststellbar und das Betäubungsmittel zum Konsum geeignet ist.

Lediglich Anhaftungen an Verpackungsmaterial sind für sich alleine genommen aufgrund der fehlenden Kontrollierbarkeit in der Regel nicht strafbar.

Eine Besonderheit bei geringen Mengen ist, dass gemäß § 31a BtMG, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt.

Mit einer „geringen Menge“ sind hier höchstens drei Konsumeinheiten gemeint, wobei die Konsumeinheit nach der Einstiegsdosis zu bemessen ist.

Ein zentraler Aspekt, auch mit Blick auf die drohende Sanktion, ist bei Betäubungsmitteldelikten die Differenzierung zwischen „normaler“ Menge und der sogenannten „nicht geringen Menge“.

Die normale Menge ist im BtMG nicht definiert.

In den Fällen des §§ 29a, 30, 30a BtMG ist die nicht geringe Menge als Tatbestandsmerkmal ausgestaltet. Dies bedeutet, dass der Richter keinen Ermessensspielraum hat, sondern lediglich die Ausnahme des minder schweren Falles zur Verfügung stehen kann.

Bei der Feststellung der Mängel kommt es nicht auf das Gewicht der Betäubungsmittel an, vielmehr um die Wirkstoffkonzentration, sodass es stets einer quantitativen Bestimmung der Wirkstoffmenge bedarf.

Die folgende Tabelle zeigt die Wirkstoffgrenze zur „nicht geringen Menge“:

Betäubungsmittel „nicht geringe Menge“
Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain 5 g Kokainhydrochlorid
Cannabisprodukte 7,5 g Tetrahydrocannabinol
Amphetamin 10 g Amphetaminbase
Ecstasy (MDA, MDMA, MDE, MDEA) 30 g Base
Crystal-Speed (Methamphetamin) 5 g Base
LSD 6 mg bzw. 300 LSD-Trips

Unter Handeltreiben werden alle eigennützigen Bemühungen verstanden, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Dabei reicht auch eine einmalige oder nur vermittelnde Tätigkeit aus. Es handelt sich dabei um ein Unternehmensdelikt, was dazu führt, dass ein Erfolg nicht erforderlich ist, und somit bereits eine Strafbarkeit besteht, wenn es sich um eine Tat im Versuchsstadium handelt.

Konkret kann es also ausreichen, wenn es sich um rein verbale Bemühungen der Geschäftsanbahnung, jedenfalls sofern diese verbindlichen Charakter haben, handelt. Die Grenze der Strafbarkeit liegt dabei bei unverbindlichen Vorgesprächen. Diese bleiben nach wie vor straffrei, jedenfalls wenn keine verbindlichen Angebote des Kaufs bzw. Verkaufs abgegeben werden.

Beispiele für Handeltreiben – teilweise auch als Beihilfehandlung:

  1. Verkauf mit Gewinnabsicht
  2. Vermittlung mit Provision
  3. Ankauf um zu verkaufen
  4. Transport von Betäubungsmitteln
  5. Überwachung von Kurieren
  6. Eintreiben des Kaufpreises
  7. Finanzierung von Betäubungsmittelgeschäften
  8. Aufbewahrung, Anbau, Zubereitung, Verpacken

Die Strafandrohung des Gesetzes beträgt im Grundfall für die „normale“ Menge gemäß §29 Abs. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Für die nicht geringe Menge sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahre pro Tat vor, es handelt sich also um ein Verbrechen.

– Gewerbsmäßig i.S.v. §§29 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG –

Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit im Betäubungsmittelstrafrecht entsprechen denen des allgemeinen Strafrechts. Gewerbsmäßig handelt der Täter, der sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen bzw. erschließen will. Schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen ist als gewerbsmäßig anzusehen, wenn sie auf einem auf Wiederholung gerichteten Willen beruht.

Die Strafandrohung wird durch die Feststellung der gewerbsmäßigen Tatbegehung jeweils erheblich angehoben.

Für die „normale Menge“ ist in §29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall niedergelegt. Dies bedeutet, dass im Regelfall eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr pro Tat zu verhängen ist.

§30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG normiert für die nicht geringe Menge hingegen eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren pro Tat.

§ 30a BtMG bestraft die Bande, die mit BtM in nicht geringen Mengen Handel treibt, sie anbaut, herstellt oder ein- und ausführt, mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren:

„Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“
Eine Bande setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben.

Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 22.03.2001 sind die Voraussetzungen für eine Bande gelockert worden. Es ist kein gefestigter Bandenwille und kein übergeordnetes Bandeninteresse mehr erforderlich. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft stets als Bande anklagen kann, wenn sich mindestens drei Personen zu einem gemeinsamen Handel verabreden und dies auf eine gewisse zeitliche Dauer angelegt ist. Die Verabredung kann auch durch schlüssiges Handeln geschehen. Keine Bande soll vorliegen, wenn es sich um ein eingespieltes Absatzsystem handelt, bei dem sich lediglich Käufer- und Verkäuferseite gegenüberstehen.

Zu beachten ist, dass die Tatbeteiligung als Bandenmitglied persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 2 StGB ist und für jeden Beteiligten gesondert geprüft werden muss.

Zu diesen Kriterien zählen:

  • gemeinsame Planung und Vorbereitung,
  • Buchführung, gemeinsame Kasse,
  • ständige Erreichbarkeit für Kunden durch abwechselnde Präsenz,
  • gemeinschaftlicher „Bunker“,
  • Vereinbarung gegenseitiger Hilfe bei Strafverfolgung,
  • gemeinsame Nutzung von Rauschgiftutensilien (Waagen, Streckmittel, Verpackungsmaterial u.a.), Transportfahrzeugen und modernen Kommunikationsmöglichkeiten,
  • geschäftsmäßige Abwicklung bei An- und Verkauf von der Werbung bis hin zur Forderungseinziehung und zur gemeinsamen Anlage von Gewinnen.

Beim Handeltreiben mit Waffe ist die Strafandrohung des §30a BtmG gewaltig:

„Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Ebenso wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.“
Voraussetzung für diesen Tatbestand gemäß 30a BtMG ist das mit sich Führen einer Schusswaffe oder eines zur Verletzung geeigneten und bestimmten Gegenstands. Der Täter muss diesen Gegenstand gebrauchsbereit bei sich haben und sich dieses Umstandes bewusst sein.

Nicht erforderlich ist hingegen der Wille die Waffe einzusetzen. Es handelt sich dabei um ein Gefährdungsdelikt, d.h. dass das Bewusstsein über die Waffe verfügen zu können, ausreichend ist.

Wichtig ist auch zu wissen, dass die Waffe nicht zwingend am Übergabeort im Rahmen eines Betäubungsmittelgeschäfts vorhanden sein muss. Es reicht aus, wenn die Waffe im Rahmen des Betäubungsmittelgeschäftes in unmittelbarer Nähe des Betäubungsmittels war. Exemplarisch also z.B. bei der Aufbewahrung im heimischen Zimmer, wobei die Waffe in unmittelbarer Nähe zum Betäubungsmittel gelagert wurde. Hierbei muss die Waffe für den Täter jedoch in Griffweite sein. Nicht ausreichend ist das Aufbewahren einer Schusswaffe am Lagerort des Rauschgiftes, wenn es dort niemals zu einer persönlichen Kontaktaufnahme zwischen Verkäufer und Käufer gekommen ist.

Auch eine Gas- oder Schreckschusspistole kann im Sinne des Gesetzes eine Schusswaffe sein. Hierfür erforderlich ist jedoch das Vorhandensein von geeigneter Munition.

Ein sonstiger Gegenstand muss nach seiner Art allgemein zur Verletzung von Personen geeignet und vom Täter konkret hierzu bestimmt worden sein. Klassisches Beispiel ist das mit sich Führen von Messern, Schlagstöcken, Schlagringen oder Elektroschockgeräten. Gerade bei der Einfuhr ist es leider häufig so, dass sich innerhalb des Fahrzeugs entsprechende Gegenstände befinden und diese ohne weitere Zwischenschritte gegriffen werden können. Damit ist im Regelfall der Tatbestand der Einfuhr bzw. des Handeltreibens mit Waffe erfüllt.

Ziel der Verteidigung ist es im Regelfall eine Inhaftierung und Vollzugsstrafe (Gefängnis) zu vermeiden. Auf dem Weg zu diesem Ziel gibt es gerade im Betäubungsmittelstrafrecht viele Mittel und Abzweigungen, die in ein Verteidigungskonzept einzustellen sind.

Idealerweise strebt die Verteidigung die Verhängung einer Bewährungsstrafe an, wobei dies bei Personen mit einer Abhängigkeit im Regelfall mit einer Bewährungsauflage zur Durchführung einer Suchttherapie einhergeht. Dieser Erfolg der Bewährung Aussetzung ist gleichzeitig dahingehend eine Belastung, dass die Bewährung Auflage zu erfüllen ist. Das bedeutet konkret, dass beim Abbruch der Therapie ein Widerruf der Bewährung zu befürchten ist, und sich der Verurteilte dann tatsächlich im Gefängnis wiederfindet. Die Bereitschaft der Richter auf eine solche Bewährungsauflage zu verzichten, ist in der Praxis nahezu nicht vorhanden. Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung muss also vorsichtig abgewogen werden, ob Angaben zum eigenen Konsum zum gewünschten Ziel führen.

Setzt der Richter eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus, so sieht das Betäubungsmittelgesetz gleichwohl die Möglichkeit der Umwandlung einer Gefängnisstrafe in eine Therapie vor. Nach § 35 BtMG kann die Strafvollstreckung durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist neben einem rechtskräftigen Urteil die Feststellung, dass die Straftat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Der zu verbüßende Strafrest darf bei jeder einzelnen zurückzustellenden Strafe nicht höher als zwei Jahre sein. Die Behandlung muss bereits begonnen haben oder der Behandlungsbeginn muss gewährleistet sein. Grundsätzlich ist auch eine ambulante Therapie zulässig, gleichwohl sind die Staatsanwaltschaften und Gerichte mit der Zustimmung zur Zurückstellung für ambulante Maßnahmen sehr zurückhaltend.

Ebenfalls sehr praxisrelevant ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Die Maßregel nach § 64 StGB soll angewendet werden, wenn beim Täter der Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, die Verurteilung auf seinen Hang zurückzuführen ist und die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Soll die Maßregel gemäß § 64 StGB verhängt werden, so ist zwingend ein psychiatrischer Sachverständiger hinzuzuziehen. Dieser ermittelt dann auch die notwendige Behandlungsdauer, die bei Betäubungsmittelabhängigkeit im Regelfall zwei Jahre beträgt.

Grundsätzlich ist die Maßregel vor der Vollstreckung zu vollziehen. Bei erfolgreicher Therapiebeendigung kann die Freiheitsstrafe bereits nach der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden, ohne dass es der (hohen) Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB bedarf.

Das System Encrochat hat traurige Berühmtheit erlangt. Es handelt sich dabei um ein verschlüsseltes Kommunikationssystem, welches wohl auch von Straftätern, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, genutzt wurde.

Nach Jahren des Schattendaseins wurde das System dadurch bekannt, dass der Anbieter durch französische Behörden infiltriert („gehackt“) wurde, und die Ermittlungsbehörden die Kommunikation live mitlesen konnten. Diese Informationen wurden dann unter anderem auch an die deutschen Ermittlungsbehörden weitergegeben, und führten zur Einleitung von mehreren tausend Ermittlungsverfahren. Ausweislich der letzten veröffentlichten Zahlen des BKA wurden daraufhin über 900 Haftbefehle in Deutschland vollstreckt.

Für die Strafverteidigung sind die Umstände der Datenerlangung spektakulär und skandalös zugleich, da aus Sicht de Verteidigung der Richtervorbehalt und die relativ hohen Hürden der StPO durch den Einsatz des ausländischen Geheimdienstes zielgerichtet umgangen wurden. Die Klärung der Frage der Verwertbarkeit ist noch nicht abschließend erfüllt. Aktuell ist wohl davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof die Verwertung der Daten als zulässig ansieht, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und insbesondere auch der europäischen Gerichte steht indes noch aus.

Wir sind sehr interessiert an Verfahren aus dem Bereich Encrochat/ SkyECC, da auch wir der Auffassung sind, dass eine Verwertung der Erkenntnisse nicht zulässig sein darf. Geeignete Fälle würden wir deshalb gerne beim EuGH einreichen.

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Auch der Besitz von kleinsten Mengen Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar, sofern ein Wirkstoffgehalt feststellbar ist und das Betäubungsmittel zum Konsum geeignet ist.

Lediglich Anhaftungen an Verpackungsmaterial sind für sich alleine genommen aufgrund der fehlenden Kontrollierbarkeit in der Regel nicht strafbar.

Besonderheit bei der geringen Menge ist, dass die Staatsanwalt gemäß § 31a BtMG von der Verfolgung, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt.

Geringe Menge umfasst dabei höchstens drei Konsumeinheiten, wobei die Konsumeinheit nach der Einstiegsdosis zu bemessen ist.

Zentrale Schaltstelle auch mit Blick auf die drohende Sanktion ist die Differenzierung zwischen „normaler“ Menge und der sogenannten nicht geringen Menge.

Die normale Menge ist im BtMG nicht definiert.

In den Fällen des §§ 29a, 30, 30a BtMG ist die nicht geringe Menge als Tatbestandsmerkmal ausgestaltet. Dies bedeutet, dass der Richter keinen Ermessensspielraum hat, sondern lediglich die Ausnahme des minder schweren Falles zur Verfügung stehen kann.

Bei der Feststellung der Mängel kommt es nicht auf das Gewicht der Betäubungsmittel an, vielmehr um die Wirkstoffkonzentration, sodass es stets einer quantitativen Bestimmung der Wirkstoffmenge bedarf.

Die folgende Tabelle zeigt die Wirkstoffgrenze zur „nicht geringen Menge“:

Betäubungsmittel „nicht geringe Menge“
Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain 5 g Kokainhydrochlorid
Cannabisprodukte 7,5 g Tetrahydrocannabinol
Amphetamin 10 g Amphetaminbase
Ecstasy (MDA, MDMA, MDE, MDEA) 30 g Base
Crystal-Speed (Methamphetamin) 5 g Base
LSD 6 mg bzw. 300 LSD-Trips

Unter Handeltreiben werden alle eigennützigen Bemühungen verstanden, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Dabei reicht auch eine einmalige oder nur vermittelnde Tätigkeit aus. Es handelt sich dabei um ein Unternehmensdelikt, was dazu führt, dass ein Erfolg nicht erforderlich ist, und somit bereits eine Strafbarkeit besteht, wenn es sich üblicherweise um eine Tat im Versuchsstadium handeln würde.

Konkret kann es also ausreichen, wenn es sich um rein verbale Bemühungen der Geschäftsanbahnung, jedenfalls sofern diese verbindlichen Charakter haben, handelt. Die Grenze der Strafbarkeit liegt dabei bei unverbindlichen Vorgesprächen-diese bleiben nach wie vor straffrei, jedenfalls wenn keine verbindlichen Angebote des Kaufs bzw. Verkaufs abgegeben werden.

Beispiele für Handeltreiben – teilweise auch als Beihilfehandlung:

  1. Verkauf mit Gewinnabsicht
  2. Vermittlung mit Provision
  3. Ankauf um zu verkaufen
  4. Transport von Betäubungsmitteln
  5. Überwachung von Kurieren
  6. Eintreiben des Kaufpreises
  7. Finanzierung von Betäubungsmittelgeschäften
  8. Aufbewahrung, Anbau, Zubereitung, verpacken

Die Strafandrohung des Gesetzes beträgt im Grundfall für die „normale“ Menge gemäß §29 Abs. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Für die nicht geringe Menge sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahre pro Tat vor, es handelt sich also um ein Verbrechen.

– Gewerbsmäßig i.S.v. §§29 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG –

Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit im Betäubungsmittelstrafrecht entsprechen denen des allgemeinen Strafrechts. Gewerbsmäßig handelt der Täter, der sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen bzw. erschließen will. Schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen ist als gewerbsmäßig anzusehen, wenn sie auf einem auf Wiederholung gerichteten Willen beruht.

Die Strafandrohung wird durch die Feststellung der gewerbsmäßigen Tatbegehung jeweils erheblich angehoben.

Für die „normale Menge“ ist in §29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall niedergelegt. Dies bedeutet, dass im Regelfall eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahre pro Tat zu verhängen ist.

§30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG normiert für die nicht geringe Menge hingegen eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren pro Tat.

§ 30a BtMG bestraft die Bande, die mit BtM in nicht geringen Mengen Handel treibt, anbaut, sie herstellt oder ein- und ausführt, mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren:

„Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“
Eine Bande setzt voraus, dass sich mindestens 3 Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben.

Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 22.03.2001 sind die Voraussetzungen für eine Bande gelockert worden. Es ist kein gefestigter Bandenwille und kein übergeordnetes Bandeninteresse mehr erforderlich. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft stets als Bande anklagen kann, wenn sich mindestens drei Personen zu einem gemeinsamen Handel verabreden und dies auf eine gewisse zeitliche Dauer angelegt ist. Die Verabredung kann auch durch schlüssiges Handeln geschehen. Keine Bande soll vorliegen, wenn es sich um ein eingespieltes Absatzsystem handelt, bei dem sich lediglich Käufer- und Verkäuferseite gegenüberstehen.

Zu beachten ist, dass die Tatbeteiligung als Bandenmitglied persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 2 StGB ist und für jeden Beteiligten gesondert geprüft werden muss.

Zu diesen Kriterien zählen:

  • gemeinsame Planung und Vorbereitung,
  • Buchführung, gemeinsame Kasse,
  • ständige Erreichbarkeit für Kunden durch abwechselnde Präsenz,
  • gemeinschaftlicher »Bunker«,
  • Vereinbarung gegenseitiger Hilfe bei Strafverfolgung,
  • gemeinsame Nutzung von Rauschgiftutensilien (Waagen, Streckmittel, Verpackungsmaterial u.a.), Transportfahrzeugen und modernen Kommunikationsmöglichkeiten,
  • geschäftsmäßige Abwicklung bei An- und Verkauf von der Werbung bis hin zur Forderungseinziehung und zur gemeinsamen Anlage von Gewinnen.

– Handeltreiben mit Waffe –
Die Strafandrohung des §30a BtmG ist gewaltig:

„Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Ebenso wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.“
Voraussetzung für diesen Tatbestand gemäß 30a BtMG ist das mit sich Führen einer Schusswaffe oder eines zur Verletzung geeigneten und bestimmten Gegenstand. Der Täter muss diesen Gegenstand gebrauchsbereit bei sich haben und sich dieses Umstandes bewusst sein.

Nicht erforderlich ist hingegen der Wille die Waffe einzusetzen. Es handelt sich dabei um ein Gefährdungsdelikt, d.h. dass das Bewusstsein über die Waffe verfügen zu können, ausreichend ist.

Wichtig ist auch zu wissen, dass die Waffe nicht zwingend am Übergabeort im Rahmen eines Betäubungsmittelgeschäfts vorhanden sein muss. Es reicht aus, wenn die Waffe im Rahmen des Betäubungsmittelgeschäftes in unmittelbarer Nähe des Betäubungsmittels war. Exemplarisch also z.B. bei der Aufbewahrung im heimischen Zimmer, wobei die Waffe in unmittelbarer Nähe zum Betäubungsmittel gelagert wurde. Hierbei muss die Waffe für den Täter jedoch in Griffweite sein. Nicht ausreichend ist das Aufbewahren einer Schusswaffe am Lagerort des Rauschgiftes, wenn es dort niemals zu einer persönlichen Kontaktaufnahme zwischen Verkäufer und Käufer gekommen ist.

Eine Schusswaffe sein. Hierfür erforderlich ist jedoch das Vorhandensein von geeigneter Munition.

Ein sonstiger Gegenstand muss nach seiner Art allgemein zur Verletzung von Personen geeignet und vom Täter konkret hierzu bestimmt worden sein. Klassisches Beispiel ist das mit sich Führen von Messern, Schlagstöcken, Schlagringen oder Elektroschockgeräten. Gerade bei Einfuhr verraten ist es leider häufig so, dass sich innerhalb des Fahrzeugs entsprechende Gegenstände befinden, und diese ohne weitere Zwischenschritte gegriffen werden können. Damit ist im Regelfall der Tatbestand der Einfuhr bzw. des Handeltreibens mit Waffe erfüllt.

Ziel der Verteidigung ist es im Regelfall eine Inhaftierung und Vollzugsstrafe (Gefängnis) zu vermeiden. Auf dem Weg zu diesem Ziel gibt es gerade im Betäubungsmittelstrafrecht viele Mittel und Abzweigungen die in ein Verteidigungskonzept einzustellen sind.

Idealerweise strebt die Verteidigung die Verhängung einer Bewährungsstrafe an, wobei dies bei Personen mit einer Abhängigkeit im Regelfall mit einer Bewährungsauflage zur Durchführung einer Suchttherapie einhergeht. Dieser Erfolg der Bewährung Aussetzung ist gleichzeitig dahingehend eine Belastung, dass die Bewährung Auflage zu erfüllen ist. Das bedeutet konkret, dass beim Abbruch der Therapie ein Widerruf der Bewährung zu befürchten ist, und sich der Verurteilte dann tatsächlich im Gefängnis wiederfindet. Die Bereitschaft der Richter auf eine solche Bewährungsauflage zu verzichten ist in der Praxis nahezu nicht vorhanden. Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung muss also vorsichtig abgewogen werden ob Angaben zum eigenen Konsum zum gewünschten Ziel führen.

Setzt der Richter eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus, so sieht das Betäubungsmittelgesetz gleichwohl die Möglichkeit der Umwandlung einer Gefängnisstrafe in eine Therapie vor. Nach § 35 BtMG kann die Strafvollstreckung durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist neben einem rechtskräftigen Urteil, die Feststellung, dass die Straftat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Der zu verbüßende Strafrest darf bei jeder einzelnen zurückzustellenden Strafe nicht höher als zwei Jahre sein. Die Behandlung muss bereits begonnen haben oder der Behandlungsbeginn muss gewährleistet sein. Grundsätzlich ist auch eine ambulante Therapie zulässig, gleichwohl sind die Staatsanwaltschaften und Gerichte mit der Zustimmung zur Zurückstellung für ambulante Maßnahmen sehr zurückhaltend.

Ebenfalls sehr Praxis relevant ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Die Maßregel nach § 64 StGB soll angewendet werden, wenn beim Täter der Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, die Verurteilung auf seinen Hang zurückzuführen ist und die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Soll die Maßregel gemäß §64 StGB verhängt werden, so ist zwingend ein psychiatrischer Sachverständiger hinzuzuziehen. Dieser ermittelt dann auch die notwenige Behandlungsdauer, die bei Betäubungsmittelabhängigkeit im Regelfall 2 Jahre beträgt.

Grundsätzlich ist die Maßregel vor der Vollstreckung zu vollziehen. Bei erfolgreicher Therapiebeendigung kann die Freiheitsstrafe bereits nach der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden, ohne dass es der (hohen) Voraussetzungen des §57 Abs. 2 StGB bedarf.

Das System Encrochat hat traurige Berühmtheit erlangt. Es handelt sich dabei um ein verschlüsseltes Kommunikationssystem, welches wohl auch von Straftätern, insb. im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, genutzt wurde.

Berühmtheit hat das System nach Jahren des Schattendaseins dadurch erlangt, dass der Anbieter durch französische Behörden infiltriert („gehackt“) wurde, und die Ermittlungsbehörden die Kommunikation live mitlesen konnten. Diese Informationen wurden dann unter anderem auch an die deutschen Ermittlungsbehörden weitergegeben, und führten zur Einleitung von mehreren tausend Ermittlungsverfahren. Ausweislich der letzten veröffentlichten Zahlen des BKA wurden daraufhin über 900 Haftbefehle in Deutschland vollstreckt.

Für die Strafverteidigung sind die Umstände der Datenerlangung spektakulär und skandalös zugleich, da aus Sicht de Verteidigung der Richtervorbehalt und die relativ hohen Hürden der StPO durch den Einsatz des ausländischen Geheimdienstes zielgerichtet umgangen wurden. Die Klärung der Frage der Verwertbarkeit ist noch nicht abschließend erfüllt. Aktuell ist wohl davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof die Verwertung der Daten als zulässig ansieht, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, und insb. auch der europäischen Gerichte steht indes noch aus.

Wir sind sehr interessiert an Verfahren aus dem Bereich Encrochat / SkyECC, da auch wir der Auffassung sind, dass eine Verwertung der Erkenntnisse nicht zulässig sein darf, und geeignete Fälle für eine Klage bei den europäischen Gerichten benötigen.

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Häufige Fragen im Strafrecht

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Verteidiger im Ermittlungsverfahren: Warum Sie nicht auf einen Spezialisten für Strafrecht verzichten sollten2023-01-30T11:36:02+01:00

In Deutschland gilt die Unschuldsvermutung, bis eine Person rechtskräftig verurteilt wurde. Dennoch kann es im Ermittlungsverfahren schon zu erheblichen Einschränkungen und Belastungen für den Beschuldigten kommen. Hier kann ein spezialisierter Verteidiger im Strafrecht von großem Nutzen sein.

Ein Verteidiger kann den Beschuldigten vor allem in folgenden Bereichen unterstützen:

  1. Beratung: Ein spezialisierter Anwalt kann den Beschuldigten detailliert über seine Rechte und Pflichten im Ermittlungsverfahren informieren und beraten.
  2. Wahrnehmung der Interessen: Ein Verteidiger kann die Interessen des Beschuldigten wirksam vertreten und gegenüber den Ermittlungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vortragen. Gleichzeitig kann so der persönliche Kontakt zwischen Ihnen und den Behörden soweit wie möglich reduziert werden.
  3. Vermeidung von Fehlern: Ohne juristische Kenntnisse kann es schnell zu Fehlern im Ermittlungsverfahren kommen, die sich später negativ auswirken können. Ein Verteidiger kann dabei helfen, diese Fehler zu vermeiden.
  4. Verhandlungsgeschick: Ein erfahrener Verteidiger kennt die Verfahrensabläufe und kann gezielt Verhandlungen führen, um eine möglichst günstige Lösung für den Beschuldigten zu erreichen.

Wieso sollte man auf einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht setzen? Ein spezialisierter Anwalt verfügt über fundierte Kenntnisse im Strafrecht und kann daher schneller und effektiver handeln. Außerdem hat er in der Regel bereits Erfahrung in vergleichbaren Fällen und kann daher bessere Lösungen anbieten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein spezialisierter Verteidiger im Ermittlungsverfahren unverzichtbar ist, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren und eine möglichst optimale Lösung zu erreichen. Verzichten Sie daher nicht auf die Unterstützung eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht.

Beschuldigter im Strafverfahren2022-09-05T16:36:18+02:00

Zum Beschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird man sehr schnell. Voraussetzung dafür ist, dass die Ermittlungsbehörden einen Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat annehmen. Ein solcher kann sehr früh angenommen werden, es reicht schon, wenn eine Behauptung der Begehung einer Straftat existiert.

Die gesetzliche Grundlage für die Notwendigkeit der Vernehmung des Beschuldigten ergibt sich aus § 163a Abs. 1 StPO.

Falls das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt wird, muss der Beschuldigte vor dem Abschluss der Ermittlungen vernommen werden. Die Anhörung ist obligatorisch, es reicht aber im Regelfall aus, dem Beschuldigten die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen. Nimmt er diese Möglichkeit nicht war, ist dem Gesetz-Grundsatz des rechtlichen Gehörs Genüge getan.

Üblicherweise erfährt der Beschuldigte von der Existenz des Ermittlungsverfahrens durch die Übersendung einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung seitens der Polizei. Abhängig vom Schweregrad der darin vorgeworfenen Straftat, werden teilweise schriftliche Äußerungsbogen versendet, was bedeutet, dass auf einen persönlichen Vernehmungstermin verzichtet wird.

Im Regelfall wird der Beschuldigte jedoch zur Aussage auf der Polizeidienststelle vorgeladen.

Hierzu muss man wissen, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht zum Erscheinen auf der Polizeiwache verpflichtet ist und es darüber hinaus auch keine Pflicht zur Aussage gibt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Beschuldigter nicht zur Mitwirkung im eigenen Verfahren verpflichtet ist.

Bitte nehmen Sie Ihre Geschicke insoweit selbst in die Hand, indem Sie selbstbewusst keine Aussage machen und sich auf Ihr Schweigerecht berufen. Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich, damit wir die Kommunikation mit den Behörden übernehmen und mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie erarbeiten können.

Wir können die Verteidigung für mehrere Beschuldigte in einem Verfahren gewährleisten und verfügen darüber hinaus auch über ein breites Netzwerk an Strafverteidigern mit denen wir bereits über viele Jahre gemeinsam erfolgreich verteidigen.

Sollten Sie tatsächlich festgenommen werden, dann bestehen Sie darauf, Ihren Rechtsanwalt anzurufen. Wir werden sofort zu Ihnen kommen und nicht von Ihrer Seite weichen. Herr Rechtsanwalt Cörper unterhält für den Fall der Festnahme die 24h-Notfallnummer 0160-1210616 und ist auch am Wochenende erreichbar.

Was ist das Ermittlungsverfahren?2022-09-05T16:29:28+02:00

Bei dem Verdacht einer Straftat haben Staatsanwaltschaft und Polizei den Sachverhalt zu erforschen (§ 152 Abs. 2, 160, 161, 163 Abs. 1 StPO). Für das Ermittlungsverfahren gibt es mehrere Herangehensweisen:

Die zur Sachverhaltserforschung notwendigen Ermittlungen nimmt, soweit sie nicht dem Richter vorbehalten sind, die Staatsanwaltschaft selbst vor, oder Sie beauftragt mit der Durchführung die Polizei.

In Ermittlungsverfahren, die Steuerstraftatbestände im Rahmen des § 386 Abs. 2 und 3 AO umfassen, übernimmt das Finanzamt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft (§ 399 Abs. 1 AO).

Die Aufklärung eines Delikts und die entsprechenden Ermittlungen obliegen den Strafverfolgungsbehörden. Im Rahmen des ersten Zugriffs gemäß § 163 StPO ist dies die Polizei, ansonsten die Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft ersucht allerdings im Regelfall die Polizei zur Vornahme entsprechender Ermittlungen nach § 161 Abs. 1 StPO, und diese hat dann den Sachverhalt so gut wie möglich aufzuklären.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stehen den Ermittlungsbehörden eine Vielzahl an strafprozessualen Maßnahmen zur Verfügung, zum Beispiel die Zeugeneinvernahme, Durchsuchung, erkennungsdienstliche Behandlung oder Festnahme zu nennen.

Abhängig von der Intensität des Grundrechtseingriffs bedürfen diese Maßnahmen teilweise der richterlichen Prüfung und Anordnung.

Spätestens, wenn die Polizei mit den Ermittlungsmaßnahmen aus Ihrer Sicht am Ende angelangt ist, hat sie die vollständigen Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Die Staatsanwaltschaft selbst und ausschließlich ist dann zuständig für die Abschlussentscheidung, also letztlich die Frage, ob nach Aktenlage eine strafbare Handlung festgestellt werden kann, ob diese mit entsprechenden Beweismitteln nachweisbar und einem konkreten Täter vorwerfbar ist.

Davon abhängend wird die Staatsanwaltschaft dann eine Entscheidung über eine Anklageerhebung treffen, oder das Verfahren mangels Verurteilungswahrscheinlichkeit einstellen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens2022-09-05T16:20:17+02:00

Abhängig vom Stadium des Verfahrens hat entweder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

Hierzu gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten:

Die Staatsanwaltschaft hat mit Abschluss der Ermittlungshandlungen zunächst zu prüfen, ob eine strafbare Handlung erkennbar ist, und ob die für die Verurteilung notwendigen Beweismittel voraussichtlich vorliegen. Verneint die Staatsanwaltschaft diese Prüfung, so hat sie das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO zur Einstellung zu bringen.

Es handelt sich dabei im übertragenen Sinne um den Freispruch im Ermittlungsverfahren. Entscheidender Unterschied zum tatsächlichen Freispruch ist jedoch insbesondere die Tatsache, dass es im Falle der Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO keine Kostenerstattungspflicht des Staates gibt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Staatsanwaltschaft als objektive Behörde auch ohne Rechtsanwalt zum rechtlich richtigen Ermittlungsergebnis kommen wird. Die notwendigen Auslagen, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstehen, werden daher von der Staatskasse nicht erstattet.

Daneben gibt es die Möglichkeit der Einstellung aus Opportunitätsgründen.

Am häufigsten dürfte hier die Norm des §§ 153/153 A StPO zur Anwendung kommen.

Bei dieser Art der Einstellung kann der Staatsanwalt feststellen, dass es sich um eine vergleichsweise geringe Schuld handelt, sodass die Ahndung nicht zwingend notwendig ist. Das kommt ausschließlich bei Vergehens-Tatbeständen in Betracht; bei Verbrechens-Tatbeständen ist diese Einstellungsmöglichkeit ausgeschlossen.

Der Unterschied der beiden Normen liegt darin, dass bei der Einstellung gemäß § 153a StPO eine Auflage zur Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu verhängen ist. Üblicherweise werden hier Geldauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen oder  der Staatskasse verhängt. Der Beschuldigte hat dann im Regelfall bis zu sechs Monaten Zeit, die Geldauflage zu erfüllen und die Erfüllung nachzuweisen. Sofern er dies vollständig tut, so wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Erfüllt der Beschuldigte die Auflage hingegen nur zum Teil, so hat dies zur Folge, dass das Ermittlungsverfahren weitergeführt wird und die geleisteten Teilleistungen verfallen.

Es gibt daneben eine Vielzahl an spezialgesetzlichen Regelungen zur Einstellung, insbesondere im Jugendstrafrecht sind hier noch einmal andere Möglichkeiten im Gesetz vorgesehen.

Verlässt man das Stadium des Ermittlungsverfahrens und wird Anklage erhoben, so gibt es noch einmal spezielle Varianten der Einstellung aufgrund des Vorliegens von Verfahrenshindernissen. Dies gilt zum Beispiel, wenn Strafverfolgungs-Voraussetzungen nicht vorliegen, aber auch, wenn der Angeklagte z.B. nicht auffindbar oder gar verstorben ist. Hierfür sieht die StPO entsprechende Einzelregelungen in § 205 ff. StPO vor.

Anklage / Zwischenverfahren2022-08-29T16:49:59+02:00

Geht der Staatsanwalt nach Abschluss der Ermittlungen davon aus, dass eine strafbare Handlung festgestellt werden konnte und er diese im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beweisen kann, so sieht das Gesetz die Anklage zum jeweils zuständigen Gericht in der Hauptsache vor.

Die Anklageschrift muss den Voraussetzungen und Vorschriften des §§ 200 StPO genügen, also insbesondere den dort zwingend vorgeschriebenen Inhalt enthalten.

In § 200 Abs. 1 ist geregelt, dass die Anklageschrift den Angeklagten darüber zu informieren hat, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort der vermeintlichen Tatbegehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften. Darüber hinaus sind die Beweismittel, das Gericht, zu dem die Anklage erhoben wurde, und der Verteidiger anzugeben.

Bei Anklagen zum Schöffengericht oder zur großen Strafkammer beim Landgericht ist ebenfalls ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen anzugeben.

Die Zuständigkeit der einzelnen Gerichte und Spruchkörper ergibt sich aus dem GVG.

Die grobe Unterteilung ist zunächst das zuständige Gericht, also Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht. Letzteres kommt insbesondere bei Terrorprozessen mit einer speziellen Staatsschutzkammer zum Einsatz.

Die größte Masse der Verfahren wird sicherlich vom Amtsgericht erledigt. Hier gibt es noch einmal eine Unterscheidung zwischen Strafrichter und Schöffengericht.

Bei einer Anklage zum Strafrichter entscheidet der hauptamtliche Richter alleine und in eigener Zuständigkeit. Er ist zuständig für Vergehen (Strafe unter einem Jahr) und bei einer Straferwartung von max. zwei Jahren. Geht die Staatsanwaltschaft nach Stand der Ermittlungen davon aus, dass eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren zu verhängen ist, so ist die Strafgewalt des Strafrichters überschritten und es ist eine an Klage zum Schöffengericht zu erheben.

Gleiches gilt, wenn dem Angeklagten ein Verbrechensvorwurf gemacht wird, dieser ist ebenfalls zwingend beim Schöffengericht zu verhandeln.

Die Besetzung des Schöffengerichts erfolgt im Regelfall durch einen Vorsitzenden hauptamtlichen Richter und zwei Schöffen. Bei Schöffen handelt es sich um normale Menschen aus dem Umkreis der Gesellschaft die gerade keine Juristen sind. In der Urteilsfindung kommt der Stimme der Schöffen jedoch das gleiche Stimmgewicht wie das des hauptamtlichen Richters zu. Sie sind absolut gleichberechtigt und können den hauptamtlichen Richter auch überstimmen.

Geht die Staatsanwaltschaft von einer Straferwartung von über vier Jahren aus, so ist Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts zu erheben. Die Große Strafkammer ist im Regelfall besetzt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffenrichtern, wobei das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, die Besetzung auf zwei Berufsrichter und zwei Schöffen zu reduzieren. In der Praxis hat sich dies zum Regelfall entwickelt, wenngleich der Gesetzgeber dies eigentlich nicht vorsah.

Lediglich bei der Zuständigkeit des Schwurgerichts als Große Strafkammer ist die Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen zwingend vorgesehen, und das Gesetz bietet keine Möglichkeit der Reduktion.

Verfahrensrechtlich ist es so, dass die Staatsanwaltschaft Anklage zum jeweiligen Gericht erhebt und die zugehörige Verfahrensakte dann dorthin weiterleitet. Das Gericht veranlasst die Zustellung zum Angeklagten und gibt diesem die Möglichkeit, sich bereits im Vorfeld zu den Vorwürfen zu äußern und eventuelle Beweisanträge zu stellen. Es handelt sich dabei um das sogenannte Zwischenverfahren.

Nach Abschluss der Äußerungsfrist hat das Gericht über die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens zu entscheiden, das heißt, der zuständige Richter prüft nach Aktenlage die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und hat zu entscheiden, ob aus Sicht des Gerichts ebenfalls ein Tatverdacht und eine Verurteilungswahrscheinlichkeit vorliegt.

Sofern das der Fall ist, wird im nächsten Schritt ein Beschluss über die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens verfasst und ein Hauptverhandlungstermin anberaumt.

Geht der Richter im Zwischenverfahren davon aus, dass weitere Ermittlungen durchzuführen sind, so kann er diese in eigener Zuständigkeit veranlassen oder aber der Staatsanwaltschaft nach Ermittlungen auftragen.

Teilt das Gericht die Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht und sieht keine Verurteilungswahrscheinlichkeit, so kann es den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptsacheverfahrens ablehnen. Der Staatsanwaltschaft steht dagegen gemäß § 210 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde zu.

Pflichtverteidigung / Notwendige Verteidigung2022-08-29T16:51:42+02:00

§§ 140 StPO regelt, dass der Angeklagte in besonderen Verfahren oder Verfahrenskonstellationen zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten sein muss. Verstößt das Gericht gegen diese gesetzliche Regelung, so ist das Urteil auf die Revision des Angeklagten hin aufzuheben.

Das Gesetz sieht die Pflicht zur Anwesenheit eines Verteidigers in den folgenden Fällen vor:

  • § 140
    Notwendige Verteidigung

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

 

Es wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber, anders als in zivilrechtlichen Verfahren, nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Angeklagten ankommt, sondern vielmehr eine Prognose mit Blick auf die zu erwartenden Rechtsfolgen anzustellen ist.

Neben dem enumerativen Katalog des § 140 Abs. 1 StPO eröffnet insbesondere die unbestimmte Regelung des § 140 Abs. 2 StPO einen weiten Anwendungsspielraum.

Den breitesten Anwendungsraum bietet sicherlich die Annahme der notwendigen Verteidigung bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe. In diesem Falle ist das Gericht verpflichtet, einen Verteidiger zu bestellen.

Ebenfalls von besonderer Bedeutung ist auch die Gefahr erheblicher Nebenfolgen, also etwa zivilrechtlichen Ansprüchen, die aus dem Strafprozess heraus folgen, oder eben schwierigen Rechtsfragen, die für die Beurteilung der Schuldfrage jedoch maßgeblich sind.

Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers2022-08-29T16:52:04+02:00

Früher war es so, dass der Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers üblicherweise erst bei Anklageerhebung oder Anordnung der Haftentscheidung bestand.

Ersichtlich kann das nicht den Gedanken der Rechtsstaatlichkeit entsprechen, da dann unmittelbare Grundrechtseingriffe bereits erfolgt sind. Auch aufgrund entgegenstehender Rechtsprechung der Europäischen Union hat sich dieser Zustand nunmehr geändert.

Das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 hat in §§ 141 StPO neue Regelungen eingeführt:

 

  • § 141
    Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.

 

Die aktuelle Rechtslage sieht nun also vor, dass dem Beschuldigten vor der Vorführung vor dem Haftrichter ein Verteidiger an die Seite zu stellen ist, der dann die Interessen im Vorführungstermin ordnungsgemäß vertreten kann.

Aus Gründen der Vorsicht sollte der Beschuldigte in jedem Falle in entsprechenden Konstellationen selbst auch förmlich beantragen, dass ihm ein Verteidiger zur Seite gestellt wird.

Wechsel des Pflichtverteidigers2022-08-29T16:05:04+02:00

Die grundsätzliche Überlegung (auch mit Blick auf die anfallenden Kosten) ist, dass der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger benennt, dieser ihm beigeordnet wird, und dann das gesamte Verfahren begleitet.

Insbesondere in Konstellationen, in denen der Angeklagte bzw. Beschuldigte keinen Verteidiger benennt oder benennen kann ist es so, dass die Auswahl des dann zu bestellenden Verteidigers auf den entsprechenden Richter übergeht. Die Praxis zeigt, dass in dem Falle oftmals Unzufriedenheit bei den Beschuldigten vorherrscht, und diese im weiteren Verlauf den Wechsel des Verteidigers erreichen möchten.

Die Vorschrift sieht vor, dass dem Beschuldigten im Falle der Auswahl des Verteidigers durch das Gericht eine Frist von drei Wochen zusteht, innerhalb derer er einen Verteidigerwechsel beantragen kann. Das Gericht hat hier nahezu keine Möglichkeit, diesem Antrag nicht zu entsprechen.

Ungeachtet dessen steht es dem Beschuldigten selbstverständlich jederzeit frei, einen Wahlverteidiger zu mandatieren. Ein Wahlverteidiger muss von dem Beschuldigten selbst finanziert werden. Wenn er gegenüber dem Gericht die Erklärung abgibt, dass die Kosten für die Verteidigung gesichert sind und der Wahlverteidiger das Verfahren bis zum Ende begleitet, so kann der Pflichtverteidiger durch entsprechenden Beschluss entbunden werden.

Auch nach dem Ablauf der Dreiwochenfrist kann es in engen Ausnahmefällen zu einem Wechsel des Pflichtverteidigers kommen. Am unproblematischsten ist hierbei die Konstellation, dass sowohl der alte als auch der neue Verteidiger einverstanden sind und zu Protokoll erklären, dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen.

Die letzte Möglichkeit zum Wechsel des Pflichtverteidigers besteht in der Darlegung, dass das Vertrauensverhältnis des Mandanten zu seinem Rechtsanwalt und/oder umgekehrt nachhaltig zerstört und erschüttert ist. Die Rechtsprechung legt hier hohe Hürden an, da dieser Wechsel üblicherweise mit Mehrkosten für die Staatskasse verbunden ist. Der Antragsteller muss dabei dem Gericht sehr dezidiert offenlegen wieso es zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses gekommen ist und warum sich dieses nicht mehr verbessern lässt.

Diese Anträge sind üblicherweise höchst problematisch, da hierbei bei viele Details aus dem Mandatsinneren berichtet werden müssen und der Betroffene auch ein Stellungnahme-Recht innehat.

Klassischer Fall für eine Entpflichtung ist z.B., wenn der Rechtsanwalt es nach Festnahme des Mandanten unterlässt, ihn in der JVA zu besuchen oder über den Verfahrensfortgang zu unterrichten. Es gibt hierzu eine breite Kasuistik, aber spätestens, wenn der Rechtsanwalt für drei Wochen nach der Festnahme seines Mandanten nicht in der JVA erschienen ist, dürfte dies den Wunsch nach einem Wechsel des Pflichtverteidigers begründen.

Urteil im Strafverfahren2022-08-29T16:06:09+02:00

Nach dem Ende der Beweisaufnahme hat das Gericht über die Anklagevorwürfe zu entscheiden.

In diesem Zusammenhang wird klar, wieso der Anklageschrift als solcher eine große Bedeutung zukommt, denn sie gibt den Inhalt der Hauptverhandlung vor.

Das Gericht hat abschließend über sämtliche Anklagepunkte zu befinden, außer der Prozessstoff wurde durch entsprechende Einstellungserklärungen im Vorfeld verkürzt. Auch ist es nicht ohne weiteres möglich, die Anklagepunkte zu erweitern. Das Gesetz sieht hier starre Fristenregelungen vor, auf die der Angeklagte und die Prozessbeteiligten allerdings verzichten können.

Selbstverständlich ist es allerdings möglich, mehrere Anklagen durch eine entsprechende Beschlussfassung zu verbinden, sodass diese dann insgesamt den Prozessstoff darstellen.

Nach der Begutachtung sämtlicher Beweismittel hat das Gericht zunächst einen Sachverhalt festzustellen und auf dieser Grundlage dann eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass keine strafbare Handlung vorliegt, so ist der Angeklagte freizusprechen.

Tritt dieser Fall ein, so hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen sowie die Verfahrenskosten zu tragen.

Notwendige Auslagen bedeutet, dass die Staatskasse die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu ersetzen hat. Hat der Angeklagte – wie üblich – eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen, so entschädigt die Staatskasse ausschließlich die gesetzlichen Gebühren. In diesem Falle bleibt der freigesprochene Angeklagte auf der Differenz sitzen.

Kommt es hingegen zu einer Verurteilung, so sieht das Gesetz im Erwachsenenstrafrecht vor, dass auch die Verfahrenskosten von dem Verurteilten zu tragen sind.

Als Sanktion sind im Erwachsenenstrafrecht die Verhängung einer Geldstrafe sowie die Verhängung einer Freiheitsstrafe denkbar.

Geldstrafe2022-08-25T14:15:11+02:00

Eine Geldstrafe setzt sich zusammen aus zwei Faktoren:

Zum einen gibt die Tagessatzanzahl wieder, wie hoch der individuelle Schuldgehalt in der Begehung der Straftat ist.

Die Tagessatzhöhe setzt sich hingegen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auseinander. Der zugrunde liegende Gedanke des Gesetzgebers ist hierbei, dass die Verhängung einer Strafe für Menschen mit unterschiedlichen finanziellen Situationen jeweils verhältnismäßig ist.

Die Tagessatzhöhe errechnet sich im Groben aus dem monatlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen, abzüglich Unterhaltsverpflichtungen, geteilt durch 30.

Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen werden im Falle der ersten Verurteilung nicht im Bundeszentralregister eingetragen. Allerdings muss hier konkretisiert werden, dass behördliche Anfragen sämtliche Vorverurteilungen enthalten.

Entgegen vielfachen Glaubens ist es auch so, dass zwei Verurteilungen unterhalb der Grenze der 90 Tagessätze zu entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister führen und damit eine Vorstrafe ersichtlich ist.

Ob der Verurteilte die Geldstrafe zahlen kann, ist dabei kein Strafzumessungskriterium, sondern vielmehr eine Frage der Vollstreckung. Die Justiz ist insoweit relativ unproblematisch bereit, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Diese gilt es dann jedoch auch einzuhalten.

Wird die Geldstrafe nicht beglichen, so kann die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. In diesem Falle muss die ausgesprochene Tagessatzanzahl tatsächlich in der JVA verbüßt werden. Stellt sich der Verurteilte nicht entsprechend der Aufforderung aus dem Gestellungsbefehl, so kann die Staatsanwaltschaft ohne weitere Zwischenschritte einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen.

Das hat zur Folge, dass der Verurteilte bei der nächsten Polizeikontrolle festgenommen und direkt in die Haft verbracht wird. Ist er in diesem Moment fähig, die Geldstrafe vollständig zu bezahlen, ist er jedoch sofort zu entlassen.

Freiheitsstrafe2022-09-13T16:59:29+02:00

Freiheitsstrafe, also der Entzug der persönlichen Freiheit durch Inhaftierung ist das schärfste Schwert was das Strafrecht zu bieten hat.

Das Gesetz sieht vor, dass eine zu verhängende Freiheitsstrafe im Regelfall mindestens 6 Monate beträgt – eine kürzere Freiheitsstrafe ist nur unter den Voraussetzungen des §47 StGB möglich.

Dort heißt es:
„Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.“

Als erste wichtige Strafobergrenze ist die Marke der „2 Jahre“ zu benennen. Dieser kommt deswegen in der Praxis ganz besondere Bedeutung zu, da eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann, d.h. konkret ab 2 Jahren und 1 Tag ist die Freiheitsstrafe in Form von Haft zu vollziehen.

Im Falle der Verhängung der Freiheitsstrafe von unter 2 Jahren besteht kein Automatismus, dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, vielmehr ist dies bei Freiheitsstrafen von bis zu einem 1 Jahre bei Vorliegen einer positiven Sozialprognose möglich. Der Richter stellt sich also die Frage ob davon auszugehen ist, dass der Angeklagte in Zukunft keine Straftaten begehen wird. Bejaht er diese Frage, dann setzt er die Strafe zur Bewährung aus – der Angeklagte hat also die Chance zu beweisen, dass er diese Hoffnung erfüllt. Geht er hingegen nicht davon aus, dann ordnet das Gericht durch die Verneinung der Bewährungsaussetzung den Vollzug der Strafe an.

Bei Freiheitsstrafen zwischen 1 Jahr und 2 Jahren reicht die positive Sozialprognose nicht mehr aus. Eine Bewährung kommt nach §56 StGB nur dann in Betracht, „wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen“ die eine Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Es handelt sich also um eine Ausnahme vom Grundsatz des Vollzugs. Der Angeklagte ist dann also in einer „Bringschuld“ und muss dem Gericht Ansatzpunkte geben, wieso in der Tat entsprechende Besonderheiten vorliegen.

Hausdurchsuchung2022-09-13T17:20:08+02:00

Üblicherweise klingelt es zu früher Stunde an der Tür. Die Polizeibeamten halten in der Hand einen Durchsuchungsbeschluss, betreten die Wohnung und wühlen sich durch die persönlichen Gegenstände auf der Suche nach Beweismitteln.

Auf diese Art erhält der Beschuldigte regelmäßig Kenntnis darüber, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird.

Strafprozessual sind die Hürden für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses erstaunlich gering. Das Gesetz beschreibt dies in §102 StPO wie folgt:
„Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“

Es reicht also ein einfacher Tatverdacht aus. Ein Anfangsverdacht liegt per Definition vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen. Nach kriminalistischer Erfahrung muss es also möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Tat vorliegt.

Eine Durchsuchung kann auch beim Zeugen -also dem Unverdächtigen- durchgeführt werden, wenn Tatsachen vorliegen aus denen sich ergibt, dass dort Beweismittel oder der Beschuldigte aufgefunden werden könnten, §103 StPO.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Ermittler auch ohne (schriftlichen) Durchsuchungsbeschluss die Wohnung betreten. Das Stichwort lautet hier oft Gefahr im Verzug. Hier lohnt es sich aus Sicht des Verteidigers immer die Voraussetzungen genau zu überprüfen.

In Ihrem eigenen Interesse sollte der Beschuldigte bitte nicht versuchen während einer Durchsuchung Beweismittel zu vernichten, da dies sehr schnell die Frage der Untersuchungshaft (Verdunklungshandlung) nach sich ziehen kann. Vor Ort kann die Durchsuchung im absoluten Regelfall nicht mehr abgewendet werden, insb. wenn ein Beschluss vorliegt. Anderslautende Empfehlungen aus dem Internet raten wir mit Vorsicht zu genießen.

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