BGH Beschluss vom 30.04.2025 – 1 StR 39/25
Hintergrund
In einem aktuellen Beschluss hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) klargestellt, dass die Abgabe unrichtiger oder unterlassener Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und zur Einkommensteuer auch dann zwei rechtlich selbständige Taten darstellen, wenn sie denselben Sachverhalt betreffen. Die Entscheidung betrifft ein umfangreiches Verfahren wegen Steuerhinterziehung in mehreren Dutzend Fällen.
Kernaussagen des Beschlusses
Der BGH betont:
- Die Pflicht zur Abgabe von Feststellungserklärungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und die Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen gemäß § 25 Abs. 1 EStG sind unabhängige Pflichten.
- Auch wenn dieselben Besteuerungsgrundlagen betroffen sind, handelt es sich nicht um eine Bewertungseinheit, sondern um materiell- und prozessual getrennte Taten.
- Das gilt auch, wenn Erklärungen pflichtwidrig nicht abgegeben wurden.
Damit grenzt sich der Senat von einer bisher vertretenen Rechtsauffassung ab, die teilweise von einer Bewertungseinheit bei kongruenten Erklärungspflichten ausging.
Praxisrelevanz für das Steuerstrafrecht
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung:
- Getrennte Strafbarkeit: Wer sowohl die Feststellungserklärung als auch die Einkommensteuererklärung unterlässt oder unrichtig abgibt, kann für zwei separate Taten belangt werden.
- Verfahrensrechtliche Trennschärfe: Anklage und Urteil müssen die einzelnen Pflichtverstöße deutlich differenzieren, da sonst eine unzulässige Ausdehnung des Strafverfahrens droht.
Bedeutung für Verteidigung und Beratung
Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Prüfung des Erklärungsverhaltens bei Mitunternehmerschaften und Personengesellschaften. Gerade bei der steuerlichen Behandlung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte (z. B. bei Innengesellschaften) müssen Erklärungspflichten umfassend identifiziert und richtig zugeordnet werden. Fehler können sich schnell zu mehrfachen Straftatbeständen auswachsen.
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