Änderung des IfSG schafft Klarheit hinsichtlich der Strafbarkeit von Impfpassfälschungen und dem Ausstellen von gefälschten Bescheinigungen

Zum 1. Juni sind zahlreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Darin enthalten sind unter anderem auch konkrete Strafandrohungen für die Fälschung von Impfausweisen oder Testbescheinigungen

Das Gesetz sieht unter anderem die im Mai viel diskutierte Strafbarkeit von Impffälschungen vor. Das Ausstellen unrichtiger Impf- oder Testbescheinigungen wird künftig gemäß § 75a IfSG mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet, der Gebrauch einer gefälschten Impf- oder Testbescheinigung mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Im Zusammenhang mit der aktuellen Presseberichterstattung über den offensichtlich vorhandenen Missbrauch der Testzentrumbetreiber werden sich die Ermittlungsbehörden in näherer Zukunft vermutlich regelmäßig mit diesen Fragen befassen müssen. Daneben wird bereits in der Öffentlichkeit über die potentiell betrügerische Abrechnung von tatsächlich nicht durchgeführten Tests diskutiert. Auch in unserer Kanzlei haben wir schon Erfahrung mit entsprechenden Verfahren gesammelt und derzeit stellt sich das Bild so dar, dass die Ermittlungsbehörden auch aufgrund des öffentlichen Drucks sehr sensibel reagieren.

Aus unserer Sicht scheint es empfehlenswert als Verteidigung aktiv zu handeln und hier den Kontakt zu den Ermittlungsbehörden zu suchen um ggf. eine Lösung ohne Öffentlichkeitswirkung zu erreichen.

Unser Rechtsanwalt für Strafrecht in Krefeld

Bei Fragen zum Strafrecht im allgemeinen oder Corona Themen im speziellen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Cörper jederzeit gerne zur Verfügung.

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