Steuerrecht2026-03-20T15:24:47+00:00

Steuerrecht

Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht in Krefeld

Als Steueranwälte und Fachanwälte für Steuerrecht in Krefeld begleiten wir Sie bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt!

Rechtsanwalt Cörper und Rechtsanwalt Ophey tragen beide den Titel Fachanwalt für Steuerrecht und gehören damit zu einer sehr überschaubaren Anzahl an Fachanwälten für Steuerrecht in Krefeld und der Region Düsseldorf. Wir unterstützen Sie in allen streitigen Steuerverfahren, sowohl mit der Finanzverwaltung im Rahmen von Besteuerungs- oder Einspruchsverfahren, aber auch – sofern dort keine Klärung gefunden werden konnte – im streitigen Steuerverfahren beim Finanzgericht Düsseldorf.

Im Regelfall ist es so, dass die Finanzverwaltung zunächst Bescheide erlässt und dann die Vollziehung mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen droht. In diesem Zusammenhang sind regelmäßig Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen – wir setzen uns gerne für Sie ein.

Bei Unternehmen fängt die Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung oftmals im Rahmen von Betriebsprüfungen an. Gerade weil das so ist, empfehlen wir die Betriebsprüfung bereits frühzeitig begleiten zu lassen. Ihr betreuender Steuerberater ist oftmals aufgrund seiner Position nicht in der Lage, den Konflikt mit dem Finanzamt auszutragen, sodass es hier sinnvoll sein kann, einen externen Berater hinzuzuziehen.

Besonders brisant wird die Situation dann, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Dann werden im Grunde zwei Verfahren parallel geführt, nämlich ein Besteuerungsverfahren hinsichtlich der Festsetzung der Steuern und ein Strafverfahren mit Blick auf mögliche Steuerhinterziehungshandlungen. Abhängig insbesondere von der Höhe der vermeintlich hinterzogenen Steuern führt dies sehr schnell zu existenziellen Fragestellungen.

Unsere Philosophie als Fackanwälte für Steuerrecht in Krefeld sieht eine schnelle und zielgerichtete Kommunikation mit den Behörden vor. Sofern dies nicht erfolgreich war, schrecken wir aber auch nicht davor zurück, vor den entsprechenden Fachgerichten entsprechende Klageverfahren zu führen.

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Steuerstrafrecht und Steuerrecht,Tim CörperRechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Gewerbliches Mietrecht, Jens Ophey

Tim Cörper

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Jens Ophey

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Fordern Sie hier einen Rückruf an.

Datenschutz *
Steuerrecht

Häufige Fragen im Steuerrecht

Fragen und Hintergrundinformationen rund ums Steuerrecht

Schenkungssteuerfreibeträge2022-09-16T14:33:11+00:00

Die Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungssteuer. § 14 ErbStG gibt dabei einen Überblick über die Freibeträge des jeweils Beschenkten. Der Freibetrag hängt mithin von dem persönlichen Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten ab.

  • 16 Abs. 1 Nr. 1 – 7 ErbStG: 

Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb

  1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
  3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
  6. (weggefallen)
  7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

Sofern innerhalb der letzten 10 Jahre mehrere Schenkungen erfolgt sind, so werden die Vermögensvorteile zusammengerechnet. Dies wird in § 14 ErbStG für innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile geregelt.

Ablauf Aussenprüfung2022-09-16T13:59:30+00:00

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Hintergrund ist, dass der Prüfungsbeginn den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmt und zudem die Möglichkeit der Selbstanzeige zunichtemacht. Die Straffreiheit der Selbstanzeige tritt nämlich nicht ein, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist.

Die Außenprüfung findet in der Regel während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind dabei berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers grundsätzlich nicht betreten werden.

Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO zu unterstützen.

Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen.

Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden.

Schließlich ist über das Ergebnis der Prüfung eine Schlussbesprechung abzuhalten, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.

Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht, der sogenannte Prüfungsbericht. Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird. Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm sodann Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

Faktischer Geschäftsführer – Haftung2022-09-16T13:58:48+00:00

Faktischer Geschäftsführer ist – grob gesagt – derjenige, der zwar „offiziell“ kein Geschäftsführer ist, der aber wie ein Geschäftsführer tätig wird.

Der Bundesfinanzhof hat bereits in seinem Urteil vom 24. April 1991 zum Aktenzeichen I R 56/89 grundsätzlich entschieden, dass es für die Tatbestandsverwirklichung des § 35 der Abgabenordnung ausreicht, wenn eine Person nach außen hin so auftritt, als könne sie umfassend über fremdes Vermögen verfügen, und sie faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnimmt. In diesem Falle hat sie die sich aus § 34 AO ergebenden Pflichten, also z.B. die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH.

Der faktische Geschäftsführer kann somit unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Haftung in Anspruch genommen werden.

Der vom Bundesfinanzhof genannte § 35 AO bestimmt, dass derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters hat, soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO ist dabei jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt.

Der „Auftritt nach außen“ liegt vor, wenn der faktische Geschäftsführer sich gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit als solcher geriert, das Auftreten gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit aber weisungsabhängigen Personen überlässt.

Nach § 69 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen – also auch der faktische Geschäftsführer – soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden2022-09-16T13:57:52+00:00

Unter bestimmten Voraussetzungen können Geschäftsführer für Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen werden.

Die Abgabenordnung kennt diverse Haftungstatbestände. Beispielsweise haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit diese nach § 235 Absatz 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

Bei dem Geschäftsführer handelt es sich um den gesetzlichen Vertreter der GmbH. In § 34 Abs. 1 AO ist geregelt, dass der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person dessen steuerlichen Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür Sorge zu tragen hat, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet.

Die in der Praxis wohl häufigste Haftungsnorm ist § 69 AO. Dieser bestimmt, dass die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen – also auch der Geschäftsführer – haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Eine der Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme ist folglich die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Geschäftsführers. In der Praxis zählen wohl die Nichtabgabe und die nicht rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung sowie die Nichtentrichtung der Steuerschulden zu den mit am Häufigsten vorkommenden Pflichtverletzungen.

34 AO nennt mehrere Schäden, die infolge der Pflichtverletzung eingetreten sein müssen, nämlich,

  • dass die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden oder,
  • dass die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden oder,
  • soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

Der Haftungsumfang richtet sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, nach dem Umfang der Steuerschuld. Für diese Steuerschuld wird in der Regel unbeschränkt gehaftet, also mit dem gesamten Vermögen. Es gibt jedoch auch Haftungsbeschränkungen.

Der Haftungsanspruch kann jedoch nur entstehen, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, für den gehaftet werden soll, ebenfalls entstanden ist. Man spricht insoweit von der Akzessorietät der Haftung.

Aktuelles

Nach oben