Betriebsprüfung im Steuerstrafrecht

Fachanwalt für Strafrecht & Steuerrecht in Krefeld

Durch die Außenprüfung nach §§ 193 ff. Abgabenordnung (AO) kann die Finanzverwaltung steuerliche Verhältnisse beim Steuerpflichtigen überprüfen. Der Steuerpflichtige ist gem. § 200 AO mitwirkungspflichtig. Deshalb besteht gerade bei Außenprüfungen ein erhöhtes Risiko für den Betroffenen, sich selbst zu belasten.

Betriebsprüfung als Ursprung von Steuerstrafverfahren

Sehr viele Steuerstrafverfahren finden ihren Ursprung in Betriebsprüfungen. Die Mitwirkungspflicht bedeutet, dass der Steuerpflichtige Auskünfte erteilen, Bücher und Geschäftspapiere vorlegen muss.

Was passiert bei strafrechtlich relevanten Entdeckungen?

Entdeckt der Betriebsprüfer einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt, so hat er die Prüfung zu unterbrechen und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Mitwirkungspflicht und es greift das strafrechtliche Schweigerecht. Auch aufgedeckte Sachverhalte von Dritten können im Rahmen von Kontrollmitteilungen zu weiteren Verfahren führen.

Eine rechtzeitige Selbstanzeige vor Prüfungsbeginn kann die Strafbarkeit noch beseitigen.

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