Gewaltdelikte
Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht in Krefeld
Als erfahrene Strafverteidiger – Fachanwalt für Strafrecht – beraten und begleiten wir Sie beim Vorwurf der Gewalttat.
Die polizeiliche Kriminalstatistik weist für das Jahr 2021 alleine 0,5 Mio. an Körperverletzungsdelikten aus. Diese Zahl verdeutlicht die Bedeutung von Gewaltkriminalität.
Gerade bei Gewaltstraftaten wird die Luft angesichts der Strafandrohungen schnell dünn. Eine kluge Verteidigung setzt sich auch im Vorfeld schon mit zivilrechtlichen Fragestellungen wie Schmerzensgeldansprüchen auseinander und betrachtet nicht lediglich isoliert die strafrechtliche Sanktion.
Betrachtet man den Bereich der Schwerkriminalität, so sind regelmäßig Fragestellungen wie Haftbefehl / Untersuchungshaft virulent und bedürfen einer ehrlichen Betrachtung und Einschätzung der Situation. Wir verfügen über große Erfahrung im Bereich der Haftmandate und setzen diese Spezialkenntnisse gewinnbringend für Sie ein.
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Ihr Ansprechpartner
Tim Cörper
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Jede Medaille hat zwei Seiten – diese Binsenweisheit gilt insb. in Tötungsverfahren. In den seltensten Fällen tötet eine Person ohne Grund bzw. Vorgeschichte. Und diese Hintergründe machen oftmals den Unterschied zwischen Mord oder Totschlag aus. Das Thema ist im Einzelfall sehr komplex.
Landläufig geht man davon aus, dass eine „absichtliche Tötung“ ein Mord sei. Das ist aber falsch.
Die Regelung der Tötungsdelikte im deutschen Strafrecht sehr besonders, da die besonders verwerfliche Art der Tötung, oder aber das Motiv zur Annahme des Tatbestandes des Mordes führen können. Solche Überlegungen sind dem deutschen Strafrecht ansonsten eher fremd.
Nach § 211 Abs. 2 StGB ist Mörder, wer einen Menschen tötet und dabei mindestens ein Mordmerkmal erfüllt.
Als Mordmerkmal kommen in Betracht:
- Mordlust
- Befriedigung des Geschlechtstriebs
- Habgier
- Sonstige niedrige Beweggründe
- Heimtücke
- Grausamkeit
- Gemeingefährliche Mittel
- Ermöglichung einer anderen Straftat
- Verdeckung einer anderen Straftat
Mord wird mit der absoluten Strafandrohung „lebenslang“ geahndet. Das Gericht hat hierbei keinen Spielraum.
Große Bedeutung bei der Differenzierung zwischen Mord und Totschlag kann insoweit auch den unterschiedlichen Verjährungsregeln zukommen. Mord verjährt nicht, während der Totschlag nach 20 Jahren nicht mehr verfolgt werden kann.
Entscheidend für eine gute Verteidigung in Kapitalstrafverfahren ist die frühe Intervention und der ganzheitliche Blick auf das entsprechende Verfahren. Der „Familienanwalt“ oder „Firmenanwalt“ ist hier nicht der richtige Ansprechpartner, auch wenn er/sie Ihnen das nicht sagen.
Die Strafvorschrift des Totschlags ist in § 212 StGB geregelt und simpel.
Dort heißt es:
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
212 StGB setzt die vorsätzliche Tötung einer anderen Person voraus, ohne dass es sich um eine besonders verwerfliche Tat durch Vorliegen eines Mordmerkmals handelt (denn dann wäre es ein Mord gemäß §211 StGB).
Der besonders schwere Fall des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB sieht aufgrund des besonders hohen Verschuldens des Täters eine deutliche Strafschärfung vor und spricht eine Strafandrohung „lebenslang“ aus.
Parallel dazu existiert auch eine die Möglichkeit des minder schweren Falls gemäß §213 StGB. Dieser liegt z.B. in Fällen vor, in denen der Täter wegen einer starken Provokation des Opfers zu der Tat hingerissen wurde. Der Strafrahmen hierzu beträgt 1 Jahr bis 10 Jahre.
Auch hier liegt das Geheimnis der guten Verteidigung in einer Gesamtschau aller Entwicklungen und Umstände die zu einer Tatbegehung geführt haben, jedenfalls soweit es sich um eine Strafmaßverteidigung handelt.
Geht es dagegen um das „ob“ der Verurteilung, so gewinnen insb. die Auswertung und Beurteilung von technischen Aspekten wie DNA-Spuren, Daten von Mobiltelefonen / Sendemasten, daktyloskopische Spuren etc. an Bedeutung. Hierbei ist entscheidend die Interpretation der Spurenlage.
Ein Raub liegt vor, wenn der Täter mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnehmen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Raub ist also quasi ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt und einer Drohung.
Die Wegnahme muss durch eine Nötigungshandlung, also der Anwendung / Androhung von Gewalt mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgen.
Tatsächlich muss es also nicht zwingend zur Anwendung von Gewalt kommen, es reicht auch aus, wenn eine Drohung auf das Opfer einwirkt. Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Verwirklichung davon abhängen soll, dass der Bedrohte nicht nach dem Willen des Täters reagiert.
Raub ist ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird.
Zum schweren Raub wird die Tat, wenn der Täter oder ein Beteiligter
- eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt
- der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
Bei einer solchen Tat sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Jahren vor.
Schwerer Raub wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet
- in den Fällen der bandenmäßigen Begehung (s.o.) eine Waffe bei sich führt
- eine Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat eine andere Person in die Gefahr des Todes bringt.
Es handelt sich um einen Verbrechensvorwurf – wenn Sie Beschuldigter sind ist die Sache ernst. Bei Raubdelikten stellt sich regelmäßig auch die Frage des Vollzuges von Untersuchungshaft.
Der räuberische Diebstahl ist eine besondere Erscheinungsform des Raubes – geregelt in §252 StGB. Dort heißt es:
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Als Vortat setzt räuberischer Diebstahl einen vollendeten Diebstahl voraus. Der Dieb muss sich bereits im Gewahrsam der Beute befinden und setzt erst zur Beutesicherung Nötigungsmittel ein, nachdem er auf frischer Tat bei dem Diebstahl ertappt wurde.
Nötigungsmittel ist der Einsatz von Gewalt oder der Einsatz einer Drohung. Ist der Diebstahl bereits beendet (also die Beute in Sicherheit gebracht) scheidet ein räuberischer Diebstahl in der Regel aus.
Grundsätzlich muss der Täter in der Absicht handeln, sich selbst oder einen Dritten im Besitz der Diebesbeute zu erhalten.
Der räuberische Diebstahl wird genau wie der Täter eines Raubes bestraft, also mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in §223 StGB geregelt und lautet:
„Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Zu einer gefährlichen Körperverletzung qualifiziert sich die Tatbegehung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.
Das Gesetz sieht dann eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Häufigste Varianten sind dabei die Begehung mittels gefährlichen Werkzeugs oder eine gemeinschaftliche Tatausführung.
Waffen oder gefährliche Werkzeuge sind praktisch alles, was nach der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen: Schusswaffen, Stichwaffen, Schlagwaffen, auch Elektroschocker, Pfefferspray usw.
Gefährliche Werkzeuge können alles andere sein, was dazu benutzt werden kann, Menschen zu verletzen, u.a. auch ein großer Hund, eine brennende Zigarette, schweres Schuhwerk bei Tritten.
Eine Körperverletzung wird gemeinschaftlich begangen, wenn zwei oder mehr Personen bewusst zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich gegenüberstehen.
Eine das Leben gefährdende Behandlung besteht, wenn eine Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Es genügt, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls dazu generell geeignet ist, ohne dass sich dieses Risiko im konkreten Fall ausgewirkt hat.
Jede Medaille hat zwei Seiten – diese Binsenweisheit gilt insb. in Tötungsverfahren. In den seltensten Fällen tötet eine Person ohne Grund bzw. Vorgeschichte. Und diese Hintergründe machen oftmals den Unterschied zwischen Mord oder Totschlag aus. Das Thema ist im Einzelfall sehr komplex.
Landläufig geht man davon aus, dass eine „absichtliche Tötung“ ein Mord sei. Das ist aber falsch.
Die Regelung der Tötungsdelikte im deutschen Strafrecht sehr besonders, da die besonders verwerfliche Art der Tötung, oder aber das Motiv zur Annahme des Tatbestandes des Mordes führen können. Solche Überlegungen sind dem deutschen Strafrecht ansonsten eher fremd.
Nach § 211 Abs. 2 StGB ist Mörder, wer einen Menschen tötet und dabei mindestens ein Mordmerkmal erfüllt.
Als Mordmerkmal kommen in Betracht:
- Mordlust
- Befriedigung des Geschlechtstriebs
- Habgier
- Sonstige niedrige Beweggründe
- Heimtücke
- Grausamkeit
- Gemeingefährliche Mittel
- Ermöglichung einer anderen Straftat
- Verdeckung einer anderen Straftat
Mord wird mit der absoluten Strafandrohung „lebenslang“ geahndet. Das Gericht hat hierbei keinen Spielraum.
Große Bedeutung bei der Differenzierung zwischen Mord und Totschlag kann insoweit auch den unterschiedlichen Verjährungsregeln zukommen. Mord verjährt nicht, während der Totschlag nach 20 Jahren nicht mehr verfolgt werden kann.
Entscheidend für eine gute Verteidigung in Kapitalstrafverfahren ist die frühe Intervention und der ganzheitliche Blick auf das entsprechende Verfahren. Der „Familienanwalt“ oder „Firmenanwalt“ ist hier nicht der richtige Ansprechpartner, auch wenn er/sie Ihnen das nicht sagen.
Die Strafvorschrift des Totschlags ist in § 212 StGB geregelt und simpel.
Dort heißt es:
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
212 StGB setzt die vorsätzliche Tötung einer anderen Person voraus, ohne dass es sich um eine besonders verwerfliche Tat durch Vorliegen eines Mordmerkmals handelt (denn dann wäre es ein Mord gemäß §211 StGB).
Der besonders schwere Fall des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB sieht aufgrund des besonders hohen Verschuldens des Täters eine deutliche Strafschärfung vor und spricht eine Strafandrohung „lebenslang“ aus.
Parallel dazu existiert auch eine die Möglichkeit des minder schweren Falls gemäß §213 StGB. Dieser liegt z.B. in Fällen vor, in denen der Täter wegen einer starken Provokation des Opfers zu der Tat hingerissen wurde. Der Strafrahmen hierzu beträgt 1 Jahr bis 10 Jahre.
Auch hier liegt das Geheimnis der guten Verteidigung in einer Gesamtschau aller Entwicklungen und Umstände die zu einer Tatbegehung geführt haben, jedenfalls soweit es sich um eine Strafmaßverteidigung handelt.
Geht es dagegen um das „ob“ der Verurteilung, so gewinnen insb. die Auswertung und Beurteilung von technischen Aspekten wie DNA-Spuren, Daten von Mobiltelefonen / Sendemasten, daktyloskopische Spuren etc. an Bedeutung. Hierbei ist entscheidend die Interpretation der Spurenlage.
Ein Raub liegt vor, wenn der Täter mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnehmen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Raub ist also quasi ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt und einer Drohung.
Die Wegnahme muss durch eine Nötigungshandlung, also der Anwendung / Androhung von Gewalt mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgen.
Tatsächlich muss es also nicht zwingend zur Anwendung von Gewalt kommen, es reicht auch aus, wenn eine Drohung auf das Opfer einwirkt. Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Verwirklichung davon abhängen soll, dass der Bedrohte nicht nach dem Willen des Täters reagiert.
Raub ist ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird.
Zum schweren Raub wird die Tat, wenn der Täter oder ein Beteiligter
- eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt
- der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
Bei einer solchen Tat sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Jahren vor.
Schwerer Raub wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet
- in den Fällen der bandenmäßigen Begehung (s.o.) eine Waffe bei sich führt
- eine Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat eine andere Person in die Gefahr des Todes bringt.
Es handelt sich um einen Verbrechensvorwurf – wenn Sie Beschuldigter sind ist die Sache ernst. Bei Raubdelikten stellt sich regelmäßig auch die Frage des Vollzuges von Untersuchungshaft.
Der räuberische Diebstahl ist eine besondere Erscheinungsform des Raubes – geregelt in §252 StGB. Dort heißt es:
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Als Vortat setzt räuberischer Diebstahl einen vollendeten Diebstahl voraus. Der Dieb muss sich bereits im Gewahrsam der Beute befinden und setzt erst zur Beutesicherung Nötigungsmittel ein, nachdem er auf frischer Tat bei dem Diebstahl ertappt wurde.
Nötigungsmittel ist der Einsatz von Gewalt oder der Einsatz einer Drohung. Ist der Diebstahl bereits beendet (also die Beute in Sicherheit gebracht) scheidet ein räuberischer Diebstahl in der Regel aus.
Grundsätzlich muss der Täter in der Absicht handeln, sich selbst oder einen Dritten im Besitz der Diebesbeute zu erhalten.
Der räuberische Diebstahl wird genau wie der Täter eines Raubes bestraft, also mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in §223 StGB geregelt und lautet:
„Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Zu einer gefährlichen Körperverletzung qualifiziert sich die Tatbegehung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.
Das Gesetz sieht dann eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Häufigste Varianten sind dabei die Begehung mittels gefährlichen Werkzeugs oder eine gemeinschaftliche Tatausführung.
Waffen oder gefährliche Werkzeuge sind praktisch alles, was nach der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen: Schusswaffen, Stichwaffen, Schlagwaffen, auch Elektroschocker, Pfefferspray usw.
Gefährliche Werkzeuge können alles andere sein, was dazu benutzt werden kann, Menschen zu verletzen, u.a. auch ein großer Hund, eine brennende Zigarette, schweres Schuhwerk bei Tritten.
Eine Körperverletzung wird gemeinschaftlich begangen, wenn zwei oder mehr Personen bewusst zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich gegenüberstehen.
Eine das Leben gefährdende Behandlung besteht, wenn eine Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Es genügt, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls dazu generell geeignet ist, ohne dass sich dieses Risiko im konkreten Fall ausgewirkt hat.
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BGH: Verwertungsverbots zugunsten von Mitbeschuldigten
Der Bundesgerichtshof hat im Juni einen interessanten Beschluss zur Geltung eines Verwertungsverbotes zugunsten von Mitbeschuldigten veröffentlicht. Dem liegt folgender (vereinfachter) Sachverhalt zu Grunde: Ein Angeklagter hat
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