Wirtschaftsstrafrecht
Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht in Krefeld
Als erfahrene Strafverteidiger – Fachanwalt für Strafrecht – beraten und begleiten wir Sie in Fragen des Wirtschaftsstrafrechts.
Das Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensstrafrecht nehmen einen immer höheren Stellenwert ein. Früher hat lediglich die Fachwelt davon mitbekommen, in den letzten Jahren kam es allerdings oftmals zu prominenter Berichterstattung in den Medien, nicht zuletzt aufgrund der hohen Schadenssummen.
Diese Entwicklung wird durch die Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts noch einmal forciert.
Typischerweise handelt es sich dabei um Straftaten, in die ein Unternehmen oder Unternehmer involviert ist. Klassische Delikte sind dabei Insolvenzverschleppung, Bankrottstraftaten, Subventionsbetrüge und viele weitere spezialgesetzliche Normen.
Die Komplexität ergibt sich aus der Verschachtelung der wirtschaftlichen Prozesse nicht nur mit dem Strafgesetzbuch, sondern eben auch vielen Nebengesetze.
In jüngerer Zeit hat sich hier auch die Bezeichnung „White Collar Crimes“ eingebürgert, da potentielle Täter im Regelfall Manager und Entscheidungsträger von Unternehmen sind, die klassischerweise „weiße Hemden“ als Arbeitskleidung tragen.
Von ganz besonderer Bedeutung sind aber auch die außerstrafrechtlichen Konsequenzen wie etwa persönliche Haftung des Entscheiders für Schäden, aber auch der Ausschluss von der weiteren Begleitung eines Amtes (etwa möglich bei Verurteilung eines Geschäftsführers wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung). Gerade auch für bestimmte Berufsgruppen kann dies zum faktischen Berufsverbot führen.
Aus diesem Grund ist die Verhinderung solcher Straftaten im Rahmen von Compliance Maßnahmen der „Goldstandart“ und sollte in Ihren Unternehmen installiert werden.
Hier gelangen Sie zurück zur Übersicht Strafrecht in Krefeld.
Ihr Ansprechpartner
Tim Cörper
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fordern Sie hier einen Rückruf an.
Die Nichtabführung von Sozialabgaben gem. §266a StGB ist ein klassisches Unternehmerdelikt. Gerade bei Unternehmen in der Krise ist es oft so, dass die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt. Manchmal geschieht dies sogar in Absprache und im Einverständnis mit dem jeweiligen Arbeitnehmer, gleichwohl für diesen Regelfall zur Eröffnung des Tatbestands des § 266a StGB.
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist der Arbeitgeber Schuldner des zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Zum Ausgleich steht ihm ein Anspruch gegen den Beschäftigten in Höhe der von diesem zu tragenden Teil des Gesamtverschuldung Sozialversicherungsbeitrages zu. Je nach Beitragsfälligkeit sind die Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird oder als ausgeübt gilt.
Strafbar machen kann sich nach der genannten Vorschrift lediglich der Arbeitgeber. Als Arbeitgeber gilt allerdings auch ein faktischer Verantwortlicher, wie etwa der faktische Geschäftsführer einer GmbH.
Neben den Fällen der Beschäftigung von Schwarzarbeitern, also der schlichten nicht Anmeldung von Arbeitnehmern, kann diese Strafbarkeit auch bei der unterschiedlichen Beurteilung von sozialrechtlichen Sachverhalten eine Rolle spielen.
Die Auswirkungen sind indes oftmals immens, da Entdeckung der Taten oftmals erst mehrere Jahre später erfolgt, und sodann die Schadenshöhen – gerade bei größeren Unternehmen – oftmals in die Millionen gehen. Die Nichtabführung gaben für den Regelfall zu einer persönlichen des Geschäftsführers oder faktischen Geschäftsführers. Eine solche Inanspruchnahme führt regelmäßig zu existenziellen Fragestellungen.
Der Gesetzgeber hat die Strafandrohung in den vergangenen Jahren stetig verschärft. Es existieren nunmehr Regelbeispiele die an das Steuerstrafrecht angelehnt sind. Wer etwa aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beträge vorenthält muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen. Das große Ausmaß beginnt hier ab 50.000 €, wobei dies in der Praxis sehr schnell erreicht ist.
die Strafbarkeit des Verstoßes gegen die Insolvenzantragspflicht ist in § 15a InsO geregelt. Diese Strafnorm sieht für vorsätzliches Verhalten Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Strafandrohung beträgt für fahrlässiges Verhalten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Nach § 15a Abs. 4 InsO wird bestraft, wer einen notwendigen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Insolvenzverschleppung ist der objektive Eintritt eines Insolvenzgrundes bei einer Gesellschaft -also bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Die Insolvenzverschleppung ist ein Sonderdelikt, dessen Strafbarkeit sich gegen amtierende Organmitglieder einer juristischen Person, gegen faktische Geschäftsführer, Strohmänner und Liquidatoren richtet. Gleichzeitig und unabhängig davon sind auch organschaftliche Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter verpflichtet.
Bei einer führungslosen GmbH, Aktien Gesellschaft oder Genossenschaft ist auch jeder Gesellschafter zur Antragstellung verpflichtet, es sei denn, er hat keine Kenntnis vom Insolvenzgrund oder der Führungslosigkeit. Diese besondere Verpflichtung zur Antragstellung betrifft auch Aufsichtsräte einer GmbH oder Aktiengesellschaft- zumindest im Falle der Führungslosigkeit.
Wichtig ist also, dass nach § 15 Abs. 1 in so der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen ist. Innerhalb dieser Frist hat der Verpflichtete zu prüfen, ob eine Sanierung möglich ist und sie dann auch einzuleiten.
Die Auswirkungen eines Verstoßes gegen diese gesetzliche Verpflichtung sind oftmals unkalkulierbar. Die strafrechtlich sanktionierte Verfehlung schlägt auch zivilrechtlich im Rahmen einer etwaigen Geschäftsführerhaftung durch, und führt zu einer Haftung des Geschäftsführers persönlich.
im Rahmen der Bankrott Strafbarkeit werden Handlungsweisen des Schuldners unter Strafe gestellt, durch die dieser Insolvenzmasse schmälert (§283 Abs.1 Nr. 1 StGB), indem er Teile des Vermögens beeinträchtigt (§283 Abs.1 Nr. 2 StGB), durch unwirtschaftliche Geschäfte verliert (§283 Abs.1 Nr. 3 StGB) oder indem er nicht bestehende Rechte anderer an Teilen der Masse behauptet (§283 Abs.1 Nr. 4 StGB).
Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 283 StGB ist allerdings immer, dass der Schuldner die Tathandlung bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit vornimmt.
Ausgenommen davon sind Buchführung und Bilanzdelikte des §§ 283b StGB. Diese sind unabhängig von einer Krise unter Strafe gestellt.
Weitere Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist gemäß § 283 Abs. 6 StGB, dass entweder eine Zahlungseinstellung vorliegt, über das Vermögen der Schuldnerin das Inserent Verfahren eröffnet ist, oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist.
Die Strafandrohung des Gesetzes im Falle einer Verurteilung wegen Bankrotts ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Größte Bedeutung hat hier auch die Vermögensabschöpfung, d.h. dass dem Beschuldigten der vermeintliche Vermögensvorteil durch staatliche Vollstreckungsmaßnahmen abgeschöpft wird.
der Zweck des Straftatbestandes des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB liegt darin, eine als sozialschädlich angesehene Erschleichung öffentlicher Förderung von Investitionen für bestimmte Zwecke unter Strafe zu stellen.
Dabei ist der Subventionsbetrug als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet worden, d. h. dass im Gegensatz zum Betrug ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden nicht bedarf. Auf die Notwendigkeit des Eintritts einer Verletzung oder konkreten Gefährdung des Vermögens wird verzichtet.
Tathandlung ist dabei, dass unrichtige oder Unfällen vollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen im Subventionsverfahren gemacht werden.
In der Variante des §§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist es ausreichend, dass die Subvention entgegen den Verwendungsbeschränkungen eingesetzt wird.
Aktuell kommt dieser – lange Zeit eher als exotisch betrachteten – Vorschrift eine besondere Bedeutung im Zusammenhang mit Corona-Subventionen zu. Die Gerichte haben sich in dem vergangenen Jahr vielfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob in dem jeweils zu beurteilendem Fall die Voraussetzungen für die Zahlung von Überbrückungshilfen und Sofortmaßnahmen der Bundesregierung vorlagen.
Unsere Erfahrung in diesem Zusammenhang ist, dass der Staat diese Fälle kontinuierlich verfolgt; sicherlich auch, weil es sich im Regelfall um Steuergelder handeln wird.
Der Strafe Rahmen beträgt im Grundfall Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Der Gesetzgeber hat jedoch auch besonders schwere Fälle definiert, die eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt. Daneben sieht das Gesetz noch weitere Regelfälle vor.
Geldwäsche beschreibt den Vorgang, die Herkunft von illegal erworbenem Geld zu verschleiern und dieses wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuführen („schmutziges Geld sauber waschen“). Die illegalen Einnahmen stammen meist aus dem Drogenhandel, Erpressung, Prostitution, Waffenhandel, Schmuggel, Raub oder Bestechung.
Sowohl die vollendete Geldwäsche als auch der Versuch sowie die Beihilfe zur Geldwäsche sind strafbar. Der Strafrahmen ist in § 261 StGB festgelegt. Und lautet auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren pro Geldwäschetat.
Voraussetzung für die Annahme einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche ist, dass das inkriminierte Geld aus einer Straftat stammt. Früher war dies nur bei schwerwiegenden Katalogtaten möglich, heute reicht jede rechtswidrige Tat als Vortat aus.
Klassische Vereitelungshandlung sind die Einzahlung von Bargeld auf das Konto, Transferüberweisungen auf Konten im Ausland, oder in jüngerer Zeit auch Umwandlung in Kryptowährungen.
Eine exakte Definition des Begriffs Compliance existiert bis dato nicht. Eng ausgelegt dürfte man Compliance als Regeltreue bezeichnen, es geht also darum, dass sämtliche gesetzlichen Gebote und Verbote durch das Unternehmen, seine Organe und Angehörigen beachtet werden.
Darüber hinaus wird nach moderner Definition auch die Beachtung von ethischen und unternehmenspolitischen Regeln einbezogen.
Compliance hat dabei mehrere Funktionen. Wichtigste Ebene ist der Schutz vor den Folgen eines Gesetzesverstoßes, darüber hinaus liegt ihr jedoch auch eine Beratung- und Informationsfunktion inne. Ein jeder Mitarbeiter soll aufgeklärt sein und einen bestmöglichen Blick für mögliche Risiken entwickeln. Die aufgestellten Regeln sind selbstverständlich regelmäßig zu kontrollieren. Dadurch soll für das Unternehmen auch sichergestellt werden, dass Qualitätsstandards eingehalten werden. Diese Maßnahmen können aber auch als positives Marketing für das Unternehmen genutzt werden.
Hierzu wird es im Regelfall erforderlich ein Compliance System zu installieren und die Mitarbeiter mit entsprechenden Anweisungen zur Einhaltung anzuhalten. Dazu ist es ebenfalls erforderlich regelmäßige Schulungsmaßnahmen durchzuführen.
In der gesamten Thematik ist derzeit sehr viel Bewegung. Die EU hat entsprechende Verordnungen zur Notwendigkeit der Einführung von Whistleblower-Systemen erlassen. Dabei soll es dem Mitarbeiter möglich sein auch anonym Missstände im Unternehmen zu melden. An diese Systeme werden auch technisch hohe Anforderungen gestellt. Die Bundesrepublik arbeitet derzeit an der Umsetzung durch entsprechende Gesetze. Die Rechtsprechung ist schon so weit, dass dies als zwingend auch für die GmbH angesehen wird.
Für die Unternehmensleitung hat die Einführung von Compliance Systemen nur Vorteile. Die Rechtsprechung des BGH in Strafsachen geht davon aus, dass alleine die Tatsache, dass ein Compliance System eingeführt und gelebt wird, schon so stark gegen den Vorsatz eines etwaigen Gesetzesverstoßes spricht, dass die Annahme eines solchen eher fernliegt.
Häufige Fragen im Strafrecht
Fragen und Hintergrundinformationen rund ums Strafrecht / Strafverfahren
Aktuelles
BGH: Verwertungsverbots zugunsten von Mitbeschuldigten
Der Bundesgerichtshof hat im Juni einen interessanten Beschluss zur Geltung eines Verwertungsverbotes zugunsten von Mitbeschuldigten veröffentlicht. Dem liegt folgender (vereinfachter) Sachverhalt zu Grunde: Ein Angeklagter hat
OLG Nürnberg: Geschäftsführung zur Einführung von Compliance System verpflichtet
„Aus der Legalitätspflicht folgt die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft