Am 14. Januar 2025 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall 7 SLa 175/24 über die Pflichten von Arbeitnehmern im Umgang mit überlassenen Firmenfahrzeugen. Dieses Urteil betont die Bedeutung eines sorgfältigen Umgangs mit Dienstfahrzeugen und die unverzügliche Meldung von Schäden an den Arbeitgeber.
Hintergrund des Falls
Ein Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung. Nach einem selbstverschuldeten Unfall informierte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht sofort über den Schaden. Der Arbeitgeber erfuhr erst Wochen später davon und machte den Arbeitnehmer für die verspätete Meldung verantwortlich. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit über die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers.
Entscheidung des Gerichts
Das LAG Köln stellte fest, dass der Arbeitnehmer seine Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Bei der Überlassung eines Firmenwagens ist der Arbeitnehmer verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und den Arbeitgeber über Unfälle oder auftretende Mängel unverzüglich zu informieren. Dies ermöglicht dem Arbeitgeber, notwendige Maßnahmen wie Reparaturen zeitnah einzuleiten.
Das Gericht betonte, dass die unverzügliche Meldung von Schäden nicht nur im Interesse des Arbeitgebers liegt, sondern auch dazu dient, weitere Schäden oder Gefährdungen zu vermeiden. Im vorliegenden Fall führte die verspätete Information des Arbeitnehmers dazu, dass der Schaden nicht rechtzeitig behoben werden konnte, was zusätzliche Kosten verursachte.
Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Sorgfaltspflicht von Arbeitnehmern im Umgang mit überlassenen Arbeitsmitteln, insbesondere Firmenfahrzeugen. Arbeitgeber sollten klare Richtlinien zur Nutzung und Pflege von Dienstfahrzeugen erstellen und ihre Mitarbeiter entsprechend schulen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Richtlinien zu befolgen und Schäden oder Mängel sofort zu melden, um mögliche Haftungsansprüche zu vermeiden.
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