Finanzgericht Köln: Gewinne aus dem Tausch von Kryptowährungen sind zu versteuern
Die Meldung leuchtet sein – Gewinne aus dem Geschäft mit Kryptowährungen muss mit Blick auf das gesamte Steuersystem steuerpflichtig sein.
Die Tücke steckt jedoch wie so oft im Detail, und hängt auch damit zusammen, dass das Gesetz noch keine entsprechende Anpassung erhalten hat, und daher die allgemeinen Regeln für dieses noch recht neue Phänomen genutzt werden. Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu besteht nur in kleinen Teilen.
Das sah auch der Kläger in einem Verfahren beim Finanzgericht Köln so, und argumentierte, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen zum einen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe, daneben fehle es im Gesetz einerseits an der notwendigen Bestimmtheit, andererseits – so wohl das Hauptargument – sei der Verkauf von Kryptowährungen keine Veräußerung eines „Wirtschaftsgutes“.
Grundsätzlich erst einmal eine gute Überlegung.
Das Finanzgericht hat es jedoch anders entschieden und ausgeführt, dass auch die Möglichkeit der anonymen Veräußerung nicht zu einem strukturellen Vollzugsdefizit führe.
Besteuerungslücken im Handel mit Kryptowerten beruhen nicht auf einer bewusst hingenommenen normativen Ineffizienz, sondern auf den faktischen Schwierigkeiten einer steuerlichen Kontrolle.
Die Steuerfahndung kann versuchen, durch Sammelauskunftsersuchen an Handelsplattformen die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte einzuholen, und die Besteuerung durch das ihr dann zur Verfügung stehende Kontrollmaterial in ausreichendem Maße sicherstellen (vgl. § 93 Abs. 1, Abs. 1a AO, dazu z. B. BFH-Urteil vom 16.05.2013 II R 15/12, BStBl II 2014, 225).
Zur Problematik Wirtschaftsgut führt das Gericht aus:
- Auch virtuelle Gegenstände können Wirtschaftsgüter sein
- Kryptowerte vermitteln im Rechtsverkehr konkrete Möglichkeiten und Vorteile
- Sie weisen auch eine für Wirtschaftsgüter ausreichende Verkehrsfähigkeit auf.
Im Ergebnis waren daher die Gewinne voll steuerpflichtig.
Der vollständigen Fall und Langtext der Entscheidung ist hier veröffentlicht.
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