Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten bei Steuerhinterziehung ist ein kontrovers diskutiertes Thema. Während Betriebsausgaben grundsätzlich steuerlich abzugsfähig sind, sieht das Gesetz klare Grenzen vor. In einem aktuellen Beitrag von Dr. Dario Arconada Valbuena in  PStR 2025 (S. 42-45) wird die rechtliche Einordnung und aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema umfassend analysiert.

1. Grundlagen: Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG

Laut § 12 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen, die durch eine Straftat veranlasst sind, nicht steuerlich abzugsfähig. Dies betrifft insbesondere:

  1. Geldstrafen und Bußgelder
  2. Kosten für die Strafverteidigung
  3. Weitere Ausgaben, die mit einer strafbaren Handlung zusammenhängen

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Steuerpflichtige sich durch steuerliche Vorteile indirekt entlasten können. Strafverteidigungskosten gelten als Bestandteil der Strafe und nicht als betriebliche Notwendigkeit.

2. Wann sind Verteidigungskosten dennoch abziehbar?

Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof (BFH) haben in mehreren Urteilen klargestellt, dass Verteidigungskosten ausnahmsweise steuerlich absetzbar sein können, wenn:

  1. Die Tat unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus begangen wurde
  2. Es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung kommt (BFH, Beschl. v. 31.03.2022 – VI B 88/21)

Ein Beispiel:
Ein Geschäftsführer wird wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Lohnsteueranmeldungen angeklagt. Da der strafrechtliche Vorwurf in direktem Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht, können die Verteidigungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

3. Steuerliche Behandlung von Kosten im Rahmen einer Betriebsprüfung

Parallel zu einem Steuerstrafverfahren läuft oft eine Betriebsprüfung nach §§ 193 ff. AO. Dabei entstehen ebenfalls Beratungs- und Verteidigungskosten. Diese sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten stehen.

Beispiele für abziehbare Kosten:

  1. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Gewinnermittlung
  2. Anwaltskosten für die Begleitung einer Betriebsprüfung
  3. Kosten für die Korrektur von Steuererklärungen

Nicht abziehbare Kosten:

  1. Strafverteidigungskosten, die ausschließlich der strafrechtlichen Verteidigung dienen
  2. Kosten für die Verteidigung bei einer privaten Steuerhinterziehung

4. Aufteilung zwischen betrieblichen und privaten Kosten möglich?

Der BFH hält eine Aufteilung von Kosten für möglich, wenn zwischen betrieblichen und privaten Veranlassungen unterschieden werden kann (BFH, Beschl. v. 21.09.2009 – GrS 1/06).
Dies bedeutet:

  1. Steuerberatungskosten zur Aufklärung betrieblicher Steuerfragen → abziehbar
  2. Verteidigungskosten wegen einer privaten Steuerhinterziehung → nicht abziehbar

Steuerpflichtige sollten daher eine klare Trennung und Dokumentation der Aufwendungen sicherstellen.

5. Fazit: Abzugsfähigkeit hängt vom Einzelfall ab

Die steuerliche Behandlung von Strafverteidigungskosten ist rechtlich komplex und hängt von der konkreten Veranlassung ab. Während Kosten im Rahmen einer Betriebsprüfung oft als Betriebsausgabe gelten, bleiben Strafverteidigungskosten bei Steuerhinterziehung in der Regel nicht abziehbar.

6. Beratung im Steuerstrafrecht

Herr Rechtsanwalt Tim Cörper und Herr Rechtsanwalt Jens Ophey, beide Fachanwälte für Steuerrecht und und Fachanwalt für Strafrecht, beraten Sie umfassend zu steuerstrafrechtlichen Fragen.

Haben Sie Fragen zu einer Betriebsprüfung oder einem Steuerstrafverfahren? Kontaktieren Sie uns frühzeitig – eine fundierte Beratung kann steuerliche Nachteile verhindern!

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