Steuerstrafrecht
Ihr Verteidiger für Steuerstrafrecht in Krefeld und bundesweit
Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwälte für Steuerrecht vertreten wir Sie fachkundig im Steuerstrafverfahren.
Rechtsanwalt Cörper und Rechtsanwalt Ophey tragen beide den Titel Fachanwalt für Steuerrecht. Herr Cörper ist zusätzlich auch Fachanwalt für Strafrecht, unterrichtet als Lehrbeauftragter an der Hochschule Straf- und Strafprozessrecht und führt Fortbildungsveranstaltungen durch.
Die Kombination dieser Spezialisierungen macht es uns möglich, uns auf Augenhöhe mit den Finanzbehörden im Steuerstrafverfahren und davor auseinander zu setzen. Diese Schnittstellenmaterie ist in besonderem Maße anspruchsvoll und erfordert besondere Sachkunde.
Denn im Grunde werden üblicherweise zwei Verfahren parallel geführt, nämlich ein Besteuerungsverfahren hinsichtlich der Festsetzung der Steuern und ein Strafverfahren mit Blick auf mögliche Steuerhinterziehungshandlungen. Abhängig insbesondere von der Höhe der vermeintlich hinterzogenen Steuern führt dies sehr schnell zu existenziellen Fragestellungen.
Oftmals geht mit der Einleitung des Verfahrens ein Arrest einher, innerhalb dessen sämtliche Vermögenswerte gesichert werden und dem Mandanten ein Zugriff nicht mehr möglich ist. Gerade im Kontext von Unternehmen bedeutet dies regelmäßig große Probleme, da beispielsweise Löhne nicht mehr bezahlt werden können und der Bestand des Unternehmens konkret gefährdet ist.
Unsere Philosophie sieht eine schnelle und zielgerichtete Kommunikation mit den Behörden vor, sofern dies nicht erfolgreich war, schrecken wir aber auch nicht davor zurück, vor den entsprechenden Fachgerichten entsprechende Klageverfahren zu führen.
Ihre Ansprechpartner
Tim Cörper
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Jens Ophey
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Die Einkommensteuer ist die Steuer, mit der im Laufe des Lebens die meisten Bürger in Deutschland in Berührung kommen. Grundsätzlich wird durch sie nach § 1 EStG das Einkommen natürlicher Personen besteuert. Dabei gilt das Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Bürgers, das heißt: wer mehr Einnahmen hat, muss auch mehr Steuern zahlen.
Für das Einkommen juristischer Personen wird hingegen gesondert die Körperschaftssteuer erhoben. Sofern Einkommen in der Einkommensteuererklärung verschwiegen oder fehlerhaft angeben wird, gilt das schnell als strafbare Steuerhinterziehung.
Hierbei ist es möglich, eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun zu begehen – also beispielsweise die gezielte Angabe von zu geringen Einkünften –, oder aber auch durch Unterlassen – etwa das Verschweigen von einzelnen Einkommensarten wie Vermietung oder Kapitalerträge.
Die Umsatzsteuer hat im Steuerstrafrecht eine herausragende Bedeutung. Dies hängt zunächst damit zusammen, dass durch den Vorsteuerabzug eine Steuerhinterziehung leicht möglich wird. Daneben führt der Missbrauch des Vorsteuerabzugs nicht nur zu Steuerausfällen, sondern auch zu erheblichen Schäden durch unberechtigte Vorsteuererstattung. Insbesondere sogenannte Umsatzsteuerkarusselle und Kettenbetrügereien nutzen die Umsatzsteuer zur Steuerhinterziehung aus.
Nicht zuletzt durch die Medienberichterstattung und Milliarden an zu Unrecht gewährten Erstattungen haben die Finanzverwaltung und die Ermittlungsbehörden in diesem Bereich sehr aufgestockt, und die Aufdeckungsrate bei Umsatzsteuerkarussellen ist inzwischen stark gewachsen.
Besonders bedrohlich für die Teilnehmer an einer solchen illegalen Gestaltung ist insbesondere auch, dass sie unter Umständen für den Steuerschaden insgesamt haften können.
Ein interessanter und recht häufig anzutreffender Spezialfall ist die Hinterziehung von Lohnsteuer. Konkret ist es oft so, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einvernehmlich auf die Umgehung der Zahlungspflicht für Steuern auf Arbeitslohn einigen („Schwarzlohnabrede“).
Die Lohnsteuer unterscheidet sich insofern von anderen Steuern, als dass sie keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt. Somit wird sie nicht jährlich nach Abgabe der Einkommensteuererklärung erhoben, sondern durch den Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten und monatlich an das jeweils zuständige Finanzamt abgeführt.
Besonders problematisch ist die Lohnsteuerhinterziehung deswegen, weil bei einer Schwarzlohnabrede den Behörden und Versicherungsträgern nicht nur die Lohnsteuerbeträge, sondern auch die fälligen Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden und damit eine zusätzliche Straftat (§266a StGB) verwirklicht werden kann.
Der Gesetzgeber möchte die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit belohnen und hat die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen die Strafbarkeit im Nachhinein zu beseitigen und trotz erfolgter Steuerhinterziehung straffrei zu bleiben.
Diese Voraussetzungen haben es allerdings in sich und sind im Einzelfall schwer zu erfüllen. Macht man hierbei einen Fehler, ist die Chance unwiederbringlich verloren.
Die Selbstanzeige ist regelmäßig nur dann strafbefreiend, wenn sie vollständig ist, alle unverjährten Steuerstraftaten betrifft, endgültig aufklärt und mindestens zehn Kalenderjahre umfasst (hier gibt es viele Besonderheiten zu beachten). Außerdem muss die Steuer vollständig und verzinst nachgezahlt werden.
Wichtigster Ausschlussgrund: Wenn bereits Tatentdeckung eingetreten ist, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich – man muss teilweise also schnell sein.
Durch die Außenprüfung nach §§ 193 ff. Abgabenordnung (AO) kann die Finanzverwaltung steuerliche Verhältnisse beim Steuerpflichtigen überprüfen. Der Steuerpflichtige ist gem § 200 AO mitwirkungspflichtig. Deshalb besteht gerade bei Außenprüfungen ein erhöhtes Risiko für den Betroffenen, sich bei der Existenz strafrechtlich relevanter Sachverhalte selbst zu belasten. Sehr viele Steuerstrafverfahren finden daher ihren Ursprung in Betriebsprüfungen/ Außenprüfungen.
Grundsätzlich ist die Außenprüfung im Steuerrecht angelegt, mit dem nachvollziehbaren Ansinnen die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen überprüfen zu können.
Die Mitwirkungspflicht macht klar, dass grundsätzlich Steuerstrafrecht dort noch keine Rolle spielen sollte. Deswegen hat der Steuerpflichtige Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Entdeckt der Betriebsprüfer einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt, so hat er die Prüfung zu unterbrechen und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Auch aufgedeckte Sachverhalte von Dritten können im Rahmen von Kontrollmitteilungen zu weiteren Verfahren bei diesem führen.
Kommt die Steuerfahndung ins Spiel, droht Ungemach. Ihre Aufgaben sind in der Abgabenordnung normiert, und bestehen im Wesentlichen daraus, Steuerstraftaten aufzudecken und zu erforschen.
Die Steuerfahndung hat hierbei eine ähnliche Funktion wie die Polizei im Bereich des Kernstrafrechts. Auch hier hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, zumindest im Rahmen ihres Evokationsrechts als Herrin des Ermittlungsverfahrens die Ermittlungen zu führen und anzuleiten.
Es gibt durchaus auch kuriose Zwischenkonstruktionen, wie den Flankenschützer. Entgegen dem Wortlaut ist er nicht da, um eine wie auch immer geartete Flanke zu schützen, sondern er wird zur Aufklärung unklarer Sachverhalte eingesetzt und ähnelt dabei mehr dem Steuerfahnder als dem normalen Betriebsprüfer. Diese genaue Definition sieht das Gesetz zwar nicht vor, allerdings begegnet man dieser Gattung in der Praxis regelmäßig.
Soweit nicht die Staatsanwaltschaft zuständig ist, obliegt die abschließende Entscheidung über die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten den Bußgeld- und Strafsachenstellen der (Landes-)Finanzämter. Sie entscheiden über die Einleitung oder auch über die Einstellung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens.
Häufige Fragen im Steuerstrafrecht
Fragen, die wir sehr häufig im Rahmen unserer Verteidigung im Steuerstrafrecht gestellt bekommen, beantworten wir vorab hier für Sie:
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