Das Amtsgericht Kiel hat mit Beschluss vom 25. Dezember 2024 (Az. 313 Gs 8/24) entschieden, dass einem Beschuldigten bei der Vorführung vor den Haftrichter alle haftrelevanten Beweismittel mitgeteilt werden müssen. Eine unvollständige Information verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens und kann zur Aufhebung des Haftbefehls führen.

Sachverhalt & Entscheidung

Ein Beschuldigter wurde wegen eines Verbrechensverdachts dem Haftrichter vorgeführt. Dabei wurden ihm wesentliche Beweismittel – darunter belastende Zeugenaussagen – nicht offengelegt.

Das Amtsgericht Kiel hob den Haftbefehl auf und stellte klar, dass die Nichtmitteilung der haftrelevanten Beweismittel einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Beschuldigten darstellt. Insbesondere führte das Gericht aus:

  • § 115 Abs. 2 S. 1 StPO verpflichtet das Gericht, dem Beschuldigten die Beschuldigung und die wesentlichen Verdachtsgründe mitzuteilen. Dazu gehört auch die vollständige Bekanntgabe der Beweismittel, die für die Haftentscheidung maßgeblich sind.
  • Die Verteidigungsrechte nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 6 EMRK setzen voraus, dass der Beschuldigte die Möglichkeit hat, sich gegen die Haftanordnung wirksam zur Wehr zu setzen.
  • Die nachträgliche Akteneinsicht durch die Verteidigung reicht hierfür nicht aus, da die Haftprüfung bereits auf einer vollständigen Tatsachengrundlage erfolgen muss.

Diese Entscheidung reiht sich in die bestehende Rechtsprechung zum fairen Verfahren ein.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung unterstreicht die Pflichten der Ermittlungsbehörden, bereits bei der Vorführung alle haftrelevanten Erkenntnisse offenzulegen. Andernfalls kann ein Haftbefehl rechtswidrig sein und aufgehoben werden.

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