Wir verteidigen regelmäßig in großen Betäubungsmittel-Strafverfahren und tun das auch gerne.
Diese Verfahren folgen eigenen Regeln und erfordern vorausschauende Planung, da hier viele Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Die Justiz hat oftmals Schwierigkeiten weil die Beteiligten in den Verfahren schweigen – das ist ihr gutes Recht und meistens auch eine gute Idee.
Als Strafverteidiger hört man als einen der ersten Sätze oft „Ich bin kein 31er“ – dieser Ausdruck ist mittlerweile bereits in der breiten Öffentlichkeit auch jenseits des Betäubungsmittelmillieus angekommen und bedeutet soviel wie „Ich mache keine Aussage über andere“. Selbst Wikipedia hat weist einen eigenen Eintrag dafür vor, dort heißt es:
„Das Wort ist ein Akronym zum Paragrafen 31 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes. Die Regelung ermöglicht es Gerichten, im Rahmen des § 49 Abs. 2 StGB die Strafe zu mildern oder in Fällen des § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 BtMG komplett fallen zu lassen, wenn ein Täter durch seine Aussagen zur weiteren Aufklärung der Tat oder zur Verhinderung weiterer Betäubungsmitteldelikte beiträgt.“
Es handelt sich also um die sogenannte Kronzeugenregelung die demjenigen eine Strafmilderung in Aussicht stellt, der Angaben macht die zur Aufklärung der Tat oder zur Verhinderung weiterer Betäubungsmittelstraftaten beiträgt. Dabei nimmt berücksichtigt das Gericht nicht nur einen „Rabatt“ im Rahmen der Strafzumessung, sondern führt eine Strafrahmenverschiebung vor, was einen erheblich größeren Einfluss auf die Strafe hat.
Das hört sich zunächst also nach einem Rettungsanker für Beschuldigte oder Angeschuldigte an. Entscheidend ist hier auch der Zeitpunkt der Aussagen – die Aufklärung muss vor Eröffnung des Hauptsacheverfahrens erfolgen um in den Genuss des §31 BtMG zu kommen.
Das Problem dabei ist, dass die benannten Personen im Regelfall nicht begeistert sind und es einerseits zu Bedrohungslagen kommen kann, andererseits aber auch die Beschuldigten wiederum Angaben machen können die den Mandanten belasten („den Ball zurückspielen“). Der Verteidiger ist gut beraten dieses Thema offen mit dem Mandanten zu besprechen und danach eine Entscheidung zu treffen. Im Regefall wird es alternative Verteidigungsmöglichkeiten geben die diese Zwickmühle auflösen, gleichwohl dürfte es ein grober handwerklicher Fehler sein diese Option nicht seriös zu besprechen.
Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Krefeld
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