Gesellschaftsrecht

Ihr Rechtsanwalt für Handelsrecht, Gesellschaftsrecht & Vertragsrecht in Krefeld

Wir vertreten Sie in der Gesellschaftsgründung, unterstützen Sie bei der Klärung von Gesellschafterkonflikten und bei einer etwaigen Umstrukturierung Ihres Unternehmens.

Der Schwerpunkt der Beratung im Gesellschaftsrecht liegt idealerweise bereits bei der Gründung der Gesellschaft, um in Zeiten, in denen alles gut zu sein scheint, schon den Grundstein für Phasen zu legen, in denen sich die Vorzeichen verändern. Je klarer jeder Gesellschafter seine Erwartungen formuliert und kommuniziert, umso besser lassen sich perspektivisch seine Interessen wahren und schützen.

Wird im Rahmen der Geschäftsentwicklung eine Umstrukturierung notwendig, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Sollte es zu einem Streit zwischen den Gesellschaftern kommen, so sollte auch hier eine frühzeitige Beratung ins Auge gefasst werden. Eine sachgerechte Lösung ohne gerichtliche Auseinandersetzung kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Differenzen zwischen den Streitparteien noch frisch und gut zu überbrücken sind. Sind die Fronten erst einmal so verhärtet, dass die Angst vor einem „Gesichtsverlust“ droht, dann lässt sich eine streitige Auseinandersetzung vor Gericht oft nicht mehr verhindern. In beiden Fällen können Sie uns an Ihrer Seite wissen.

Sie haben Fragen oder ein konkretes Anliegen in Sachen Gesellschaftsrecht? Scheuen Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen.
Herr Rechtsanwalt Dirk Pauls hilft Ihnen gerne weiter!

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Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Dirk Pauls

Dirk Pauls

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Zu den Personengesellschaften gehören das Einzelunternehmen, also der Einzelkaufmann, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die GmbH & Co. KG. Personengesellschaften unterscheiden sich von den Kapitalgesellschaften primär bei der Frage der Haftung. Bei einer Personengesellschaft haftet der Unternehmer persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen. Im Gegenzug dazu gestaltet sich die Gründung vergleichsweise einfach.

Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmensgesellschaften (UG) sind Kapitalgesellschaften. Gegen Leistung einer Haftungseinlage „erkaufen“ sich die Gesellschafter eine Befreiung von der persönlichen Haftung. Mit einer Kapitalgesellschaft ist das Sammeln von Kapital möglich.

Hiermit kann, unabhängig von einer persönlichen Haftung der Gesellschafter, der Gesellschaftszweck vorangetrieben werden. Ziel ist es, am Gewinn der Gesellschaft zu partizipieren. Der Gewinn wird im Jahresabschluss ausgewiesen, dessen Erstellung für die Gesellschaft zwingend ist. Der Jahresabschluss ist zu veröffentlichen.

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft bedarf der notariellen Form; sie muss beurkundet werden. Für die Gründung einer GmbH ist ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro erforderlich, bei einer UG genügt lediglich 1 Euro.

Bis zur Einzahlung des gesamten Stammkapitals haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für den fehlenden Anteil des Stammkapitals. Anstelle von Geld kann auch eine Sacheinlage geleistet werden. Die Haftungsbeschränkung tritt mit der Eintragung im Handelsregister ein.

Gesellschaften werden durch ihre Geschäftsführer vertreten. Bei Personengesellschaften obliegt die Vertretung der Gesellschaft den persönlich haftenden Gesellschaftern.

Für die Kapitalgesellschaften ist dies nicht notwendig; es kommt sogar auch eine Vertretung durch Nichtgesellschafter in Betracht. Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unterliegen im Gegensatz zu den Gesellschaftern nach der Zahlung der Einlage nicht einer Haftungsbefreiung. Vielmehr sieht das Gesetz eine Vielzahl von Haftungsfolgen für eventuelles Fehlverhalten vor.

Es kommt nicht nur in den besten Familien einmal zum Streit. Auch Gesellschafter streiten sich. Die Gründe können vielfältig sein. Mal gibt es Streit über die Ausrichtung der Gesellschaft, mal geht es um die Frage des Gewinnbezugsrechts.

Gesellschafter sollten sich im Falle von Unstimmigkeiten möglichst frühzeitig beraten zu lassen, um eine Eskalation zu verhindern. Ist die Auseinandersetzung bereits weit fortgeschritten, muss ihr Ausgang häufig vor Gericht entschieden werden.

Gerät eine Gesellschaft in die Krise, dann ist in erster Linie der Geschäftsführer gefragt. Er muss die Gesellschafter einer GmbH bereits dann informieren, wenn die Hälfte des Stammkapitals aufgebraucht ist. Anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.

Die Krise einer Gesellschaft fordert dem Geschäftsführer darüber hinaus ganz erhebliche Pflichten ab. Er muss ab dem Feststellen der Krise umfassende Maßnahmen ergreifen. Zum einen sind Gegenmaßnahmen einzuleiten, die dem Auslöser der Krise möglichst effektiv entgegenwirken. Zum anderen muss er stets die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft beobachten und für den Fall, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig und/oder überschuldet wird, unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Hierfür gibt im § 15b InsO einen Zeitrahmen an die Hand. Wird dieser zeitliche Rahmen nicht eingehalten, so droht dem Geschäftsführer neben Haftungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter zudem ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung.

Zu den Personengesellschaften gehören das Einzelunternehmen, also der Einzelkaufmann, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die GmbH & Co. KG. Personengesellschaften unterscheiden sich von den Kapitalgesellschaften primär bei der Frage der Haftung. Bei einer Personengesellschaft haftet der Unternehmer persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen. Im Gegenzug dazu gestaltet sich die Gründung vergleichsweise einfach. Es muss im jeweiligen Einzelfall abgewogen werden, was

Der Vorteil der Personengesellschaften liegt in dem geringen Gründungsaufwand – die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages.

Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmensgesellschaften (UG) sind Kapitalgesellschaften. Gegen Leistung einer Haftungseinlage „erkaufen“ sich die Gesellschafter eine Befreiung von der persönlichen Haftung. Mit einer Kapitalgesellschaft ist das Sammeln von Kapital möglich.

Hiermit kann, unabhängig von einer persönlichen Haftung der Gesellschafter, der Gesellschaftszweck vorangetrieben werden. Ziel ist es, am Gewinn der Gesellschaft zu partizipieren. Der Gewinn wird im Jahresabschluss ausgewiesen, dessen Erstellung für die Gesellschaft zwingend ist. Der Jahresabschluss ist zu veröffentlichen.

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft bedarf der notariellen Form; sie muss beurkundet werden. Für die Gründung einer GmbH ist ein Stammkapital von mindestens EUR 25.000,00 erforderlich, bei einer UG genügt lediglich EUR 1,00.

Bis zur Einzahlung des gesamten Stammkapitals haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für den fehlenden Anteil des Stammkapitals. Anstelle von Geld kann auch eine Sacheinlage geleistet werden. Die Haftungsbeschränkung tritt mit der Eintragung im Handelsregister ein.

Gesellschaften werden durch ihre Geschäftsführer vertreten. Bei Personengesellschaften obliegt die Vertretung der Gesellschaft den persönlich haftenden Gesellschaften.

Für die Kapitalgesellschaften ist dies nicht notwendig; es kommt sogar auch eine Vertretung durch Nichtgesellschafter in Betracht. Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unterliegen im Gegensatz zu den Gesellschaftern nach der Zahlung der Einlage nicht einer Haftungsbefreiung. Vielmehr sieht das Gesetz eine Vielzahl von Haftungsfolgen für eventuellen Fehlverhalten vor.

Es kommt nicht nur in den besten Familien einmal zum Streit. Auch Gesellschafter von Gesellschaften streiten sich. Die Gründe können vielfältig sein. Es gibt Streit über die Ausrichtung der Gesellschaft, die Frage des Gewinnbezugsrechtes oder jeglichen sonstigen Grund.

Hier ist den Gesellschaftern zu raten, sich möglichst frühzeitig beraten zu lassen, um nach Möglichkeit eine Eskalation zu verhindern. Oft lässt sich aber eine streitige Auseinandersetzung nicht (mehr) verhindern. Dann muss vor Gericht ein Streit entschieden werden.

Gerät eine Gesellschaft in die Krise, dann ist in erster Linie der Geschäftsführer gefragt. Er muss die Gesellschafter einer GmbH bereits dann informieren, wenn die Hälfte des Stammkapitals aufgebraucht ist; anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.

Die Krise einer Gesellschaft fordert dem Geschäftsführer darüber hinaus ganz erhebliche Pflichten ab. Er muss ab dem Feststellen der Krise umfassende Maßnahmen ergreifen. Zum einen sind Gegenmaßnahmen einzuleiten, die dem Auslöser der Krise möglichst effektiv entgegenwirken. Zum anderen muss er stets die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft beobachten und für den Fall, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig und/oder überschuldet wird, unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Hierfür gibt im § 15b InsO einen Zeitrahmen an die Hand. Wird dieser zeitliche Rahmen nicht eingehalten, so droht dem Geschäftsführer neben Haftungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter zudem ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung.

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