Insolvenzrecht
Ihr Fachanwalt & Rechtsanwalt für Insolvenzrecht in Krefeld
Kompetente Beratung durch unseren Fachanwalt mit 15 Jahren Erfahrung.
Herr Rechtsanwalt Pauls ist seit mehr als 15 Jahren im Insolvenzrecht tätig. In dieser Zeit hat er sich intensiv mit allen Fragen dieses Rechtsgebiets auseinandergesetzt.
Aufgrund seiner Erfahrung und seiner fachlichen Fortbildungen führt er den Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht. Mit dieser Erfahrung wollen wir Ihnen helfen, Ihre Ziele zu erreichen.
Als Unternehmen – oder Unternehmer – können Sie auf verschiedene Weisen von der Insolvenz betroffen sein. Gerade in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation geraten viele Unternehmen schuldlos in eine Krise. Dies entbindet Sie als Unternehmensverantwortlichen aber nicht davor, geeignete Maßnahmen bei einer wirtschaftlichen Schieflage zu treffen. Diese können entweder in einer Sanierung oder Restrukturierung über ein Insolvenzverfahren liegen, oder aber in einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern.
Ihr Ansprechpartner
Dirk Pauls
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Organe einer Kapitalgesellschaft sind vielfältigen Gefahren ausgesetzt, wenn die Gesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Die Rechtsprechung verlangt und erwartet von Ihnen als Organ, dass Sie den wirtschaftlichen Status Ihrer Gesellschaft ständig kontrollieren. Dies setzt voraus, dass Überschuldungsstatus und/oder Liquiditätsstatus erstellt werden, wobei die Aktualisierung, mit der vorzugehen ist, von der konkreten wirtschaftlichen Situation abhängt. Je kritischer die Situation ist, desto öfter besteht die Verpflichtung zur Prüfung der wirtschaftlichen Situation.
Tritt die Insolvenzreife der Gesellschaft ein, ist der Geschäftsführer verpflichtet, unmittelbar Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen oder aber geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Insolvenzgrund kurzfristig zu beseitigen. Hierfür wird fachmännische Hilfe unmittelbar empfohlen.
Verpasst das Vertretungsorgan der Gesellschaft diesen Zeitpunkt und macht später ein Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Antragstellung geltend, so führt dies in aller Regel zum Schock bei dem betroffenen Vertretungsorgan. Die Forderungen können durchaus existenzvernichtend sein und werden. Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Insolvenzreife der Gesellschaft zu ermitteln. Die Rechtsprechung hat ihm hierfür einige Beweiserleichterungen an die Hand gegeben.
Er kann bezüglich der Überschuldung neben einer handelsrechtlichen Überschuldung und ergänzenden Ausführungen unter anderen zu stillen Reserven die Überschuldung der Gesellschaft so konkret darlegen, dass es Aufgabe des Vertretungsorgans wird, eine Überschuldung zu widerlegen. Dies ist in der Regel ohne Unterlagen schwierig, wenn der Eintritt der behaupteten Überschuldung zum Teil viele Jahre zurück liegt.
Bezüglich der Zahlungsunfähigkeit kann sich der Insolvenzverwalter auch auf in der Rechtsprechung entwickelte Beweiserleichterungen beziehen. Mit Hilfe einer retrograden Methodik kann er ab dem Zeitpunkt, wo eine alte Verbindlichkeit bestand und bis heute nicht beglichen ist, hierauf in aller Regel die Zahlungseinstellung der Gesellschaft stützen. Dann obliegt es wiederum dem Vertretungsorgan, die fehlende Zahlungsunfähigkeit zu beweisen, was auch in Anbetracht des Zugriffs auf die Unterlagen schwierig ist.
Es gibt zwar Einsichtsrechte, aber diese sind nur in dem Umfang möglich, wie der Insolvenzverwalter diese auch tatsächlich gewährt und gewähren kann.
Geltend gemacht werden können Zahlungen. Zahlungen sind aber nicht nur klassische „Hingaben“ von Geldern, sondern können auch in Einreichung von Schecks, Einzahlungen auf ein im Soll geführtes Konto und sonstige Transfers sein. Werden diese geltend gemacht, ist es Aufgabe des Vertretungsorgans nachzuweisen, dass die jeweilige Zahlung, die geltend gemacht wird, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmensleiters vereinbar ist. Hierbei gibt es eine Vielzahl von Fallgestaltungen, bei denen eine Haftung ausgeschlossen ist. Exemplarisch sind hierzu beispielsweise Steuern oder Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu nennen. Eine Haftung ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein Gegenwert in das Vermögen fließt. Wann das der Fall ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Um sich adäquat in einer solchen Situation verteidigen zu können, ist eine Beratung und Vertretung von jemandem, der sich in diesen Fällen auskennt, zwingend geboten.
Als Gläubiger eines kriselnden Unternehmens sollten Sie folgendes immer im Hinterkopf behalten: Agiere schnell und vorausschauend. Aus der Erfahrung heraus ist der Umgang mit Schuldnern eines der schwierigsten Unterfangen, die jemandem im geschäftlichen Umfeld begegnen. Einerseits muss bei einer kriselnden Situation schnell gehandelt werden, um einen Schaden soweit noch möglich zu verhindern. Andererseits muss so umsichtig vorgegangen werden, dass im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter keine Angriffsfläche zur Insolvenzanfechtung erhält.
Befindet sich Ihr Geschäftspartner in der Insolvenz, dann ist rasches Agieren erforderlich: Sie müssen präzise und klar Ihre Rechte gegenüber einem (vorläufigen) Insolvenzverwalter geltend machen. Nur auf diese Art gelingt es, die Ihnen vom Gesetz gegebenen Rechte umfassend wahrzunehmen.
Grundsätzlich hat ein Insolvenzverfahren auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses keine Auswirkungen. In der Insolvenz gibt es aber für Arbeitnehmer einige Besonderheiten: Veränderte Kündigungsfristen, Insolvenzgeld und die Frage, welche Auswirkungen ein Insolvenzverfahren auf das Arbeitsverhältnis hat. Durch die Kombination der Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht können wir uns Ihrer Sorgen annehmen und Sie ganzheitlich beraten.
Für Sie in der jeweiligen Situation die richtige Entscheidung zu treffen, ist unsere Aufgabe und unsere Herausforderung. Haben Sie also Fragen
- bei der Prüfung der Insolvenzantragspflicht
- bei der Erarbeitung von Vermeidungsstrategien, um eine Insolvenz zu verhindern (Sanierung)
- bei der Prüfung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
- bei der Prüfung und Abwehr von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer und sonstige Organe
- zur Wahrnehmung von Gläubigerrechten in der Insolvenz (Aussonderung und Absonderung)
- bei der Unternehmenssanierung im und außerhalb des Insolvenzverfahrens
- zum Insolvenzarbeitsrecht: Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz
- zu Insolvenzstraftaten
so sehen wir es als unsere Aufgabe und unsere Verpflichtung, Sie in Ihrer jeweiligen persönlichen Situation umfassend, sachgerecht und kompetent zu beraten, um zu Ihrem Erfolg in einer schwierigen Situation beizutragen.
Die Insolvenzordnung sieht Regelungen vor, die im Falle einer Insolvenz die Möglichkeit geben, bestimmte Vermögensverfügungen nachträglich rückgängig zu machen. Der Gesetzgeber hatte dabei die Absicht, eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung herbeizuführen. Die von der Anfechtung betroffenen empfinden das in der Regel als zu tiefst ungerecht, da sie nach der eignen Wahrnehmung nur das erhalten haben, was ihnen ohnehin zustand. Ob die Insolvenzanfechtung zurecht ausgesprochen wurde, muss jeweils im Einzelfall beurteilt und sachgerecht analysiert werden.
Im Falle von Schenkungen oder unentgeltlichen Übertragungen in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag, soll der Vermögensgegenstand für die Gläubiger zur Verwertung zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus gibt das Gesetz die Möglichkeit, dass Zahlungen bis zu zehn Jahren vor Insolvenzantragstellung zurückgefordert werden können. Allerdings sieht das Gesetz auch bestimmte Voraussetzungen vor, die erfüllt sein müssen. Ob dies der Fall ist, hängt vom tatsächlichen Lebenssachverhalt ab. Eine eigenständige Prüfung wird in der Regel nicht möglich sein, da Begriffe wie Zahlungsunfähigkeit, Gläubigerbenachteiligung, Gläubigerbenachteiligungsabsicht und kongruente oder inkongruente Sicherung oder Befriedigung dem Leser grundsätzlich schon nicht verständlich sind. Diese Begriffe sind von den Gerichten in den vergangenen Jahrzehnten „mit Leben gefüllt worden“, allerdings unterliegen auch diese einem ständigen Wechsel und einer immer genaueren Detaillierung und Schärfung, so dass eine sachgerechte Beurteilung in der Regel nur einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt möglich ist.
Es wird zwischen Insolvenzanträgen für Unternehmer und Verbraucher unterschieden. Während in der Regel natürliche Personen, also der Bürger, einen Verbraucherinsolvenzantrag stellen muss, so müssen Unternehmer und Unternehmensgesellschaften einen Regelinsolvenzantrag stellen.
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren bietet die Möglichkeit, nach drei Jahren die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dafür ist die Stellung eines Restschuldbefreiungsantrages erforderlich. Sind die Verfahrenskosten nicht gedeckt, so besteht die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu erreichen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren richtet sich nach starren Regeln. So ist in jedem Fall eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durchzuführen. Darin muss den Gläubigern ein Angebot zur Schuldenregulierung unterbreitet werden. Wird dieses Angebot abgelehnt, so kann erst dann der Antrag gestellt werden. Das Scheitern ist kann von einem Rechtsanwalt bescheinigt werden.
Unternehmen oder Unternehmer müssen ein sogenanntes Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Auch hier müssen bestimmte Pflichtangaben zum Unternehmen, den Gläubigerin und zum Vermögen gemacht werden.
Als Gläubiger haben Sie im Insolvenzverfahren Rechte. Um diese Rechte ausüben zu können, müssen Sie sich beim Insolvenzverwalter – möglichst frühzeitig – melden und sich als Gläubiger zu erkennen geben. Dies gibt Ihnen das Recht und die Möglichkeit, Auskunftsrechte geltend zu machen und Stimmrechte auszuüben.
Bestimmte Gläubiger haben sich vorrangige Rechte einräumen lassen. Üblich sind hier Eigentumsrechte (z.B. Vermieter) oder Eigentumsvorbehalts- oder Pfandrechte. Es kommen aber auch weitere Rechte in Betracht. Diese geben in der Insolvenz vorrangige Rechte, die es professionell und rechtlich zutreffend geltend zu machen gilt.
In der Insolvenz des Arbeitgebers läuft alles anders. Dies gilt auch für das Arbeitsrecht. Zwar hat die Insolvenz grundsätzlich keine Auswirkungen, dennoch gibt es bestimmte Besonderheiten.
Zugunsten des Arbeitnehmers können diese für Lohnausfälle für maximal drei Monate vor Insolvenzeröffnung Insolvenzgeld beantragen. Zum Nachteil können aber auch bestimmte Lohnanteile nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, was bedeutet, dass nur eine Quote zu erzielen sein wird. Auswirkungen gibt es auch bei der Länge der Kündigungsfristen. Diese können durch die Insolvenzordnung gekürzt werden.
Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so besteht die Möglichkeit, Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Wie diese aussehen, ist vom Einzelfall abhängig. Fällt beispielsweise eine größere Forderung aus, was das Unternehmen nicht verkraftet, so kann ein Schuldenschnitt mit den Gläubigern das geeignete Mittel sein.
Maßgeblich ist insbesondere aber, ob das Unternehmen an sich gesund ist. Hier muss im Einzelfall analysiert werden, wo die Krisenursachen sind und wie diesen zu begegnen ist. Wir verfügen über ein umfassendes Netzwerk an Kooperationspartnern, mit denen eine Krisenbewältigung gelingen kann. Die Mitarbeit des Unternehmens ist hierzu jedoch unerlässlich.
Straftaten in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren sind in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus der Staatsanwaltschaft gerückt. Dabei sind insbesondere die Geschäftsführer von insolventen Kapitalgesellschaften ins Visier geraten. Denn diese haben eine Insolvenzantragspflicht. Statistisch stellen nur etwa zehn Prozent der Geschäftsführer den Antrag rechtzeitig. Die verspätete Antragstellung stellt eine Straftat dar. Bei insolventen Unternehmen werden auch regelmäßig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verspätet gezahlt, was in der Regel ebenfalls einen Straftatbestand erfüllt. Gleiches gilt für die nicht ordnungsgemäße Führung der Bücher.
Wird ein entsprechender Verstoß festgestellt, so kann dies zu einer Verurteilung führen. Hiermit kann einhergehen, dass der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren kein Amt mehr als Geschäftsführer ausüben darf.
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BAG: Zur Unpfändbarkeit der Corona-Prämie
Der Umgang mit der Corona-Prämie ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht leicht. Der Arbeitgeber läuft Gefahr, dass er bei falscher Auszahlung im Rahmen von Pfändung und
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„Aus der Legalitätspflicht folgt die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft