Betäubungsmittelstrafrecht
Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht in Krefeld
Als erfahrene Strafverteidiger – Fachanwalt für Strafrecht – beraten und begleiten wir Sie in Fragen des Betäubungsmittelstrafrechts.
Circa 9,5 Prozent aller gerichtlichen Verurteilungen betreffen unmittelbar Straftaten rund um Betäubungsmitteldelikte. Damit sind Betäubungsmittelstraftaten fast genauso häufig wie Körperverletzungsdelikte, überdurchschnittlich präsent in den polizeilichen Kriminalstatistiken.
Dort ist auch verzeichnet, dass rund 9 Prozent aller Tatverdächtigen als Konsumenten harter(!) Drogen bekannt sind. Diese Zahlen machen klar, wie groß das Deliktsfeld rund um Betäubungsmittel ist. Im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht stellen sich besondere Anforderungen an die Verteidigung, da es viele spezialgesetzliche Regelungen gibt. Diese machen für den Mandanten oftmals den entscheidenden Unterschied zwischen Inhaftierung, Therapie oder Freiheit aus.
Die Ermittlungsbehörden schöpfen hierbei aus dem Vollen was die Möglichkeiten der Ermittlungsmaßnahmen anbelangt. In jüngerer Zeit sind insbesondere die Daten aus den EncroChat Servern ausgewertet worden und haben zu einer Vielzahl an großen Verfahren geführt.
Wir sind uns sicher, dass dass es hier zu einem Paradigmenwechsel gekommen ist, der erst den Anfang einer neuen Art von Ermittlungen darstellt. Wir befürchten, dass das gesteigerte Interesse an Daten und Datenspuren zu einer Modifizierung der Verfahren und Ermittlungsmethoden kommt, so wie wir dies in Ansätzen bereits jetzt beobachten können.
Profunde Spezialkenntnisse werden also immer wichtiger für ein gutes Gesamtergebnis, jenseits der üblichen Strafverteidigung werden. Wir bleiben stets am Puls der Entwicklungen und bilden uns auch im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht stetig weiter, um Sie bestmöglich verteidigen zu können!
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Ihr Ansprechpartner
Tim Cörper
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Auch der Besitz von kleinsten Mengen Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar, sofern ein Wirkstoffgehalt feststellbar und das Betäubungsmittel zum Konsum geeignet ist.
Lediglich Anhaftungen an Verpackungsmaterial sind für sich alleine genommen aufgrund der fehlenden Kontrollierbarkeit in der Regel nicht strafbar.
Eine Besonderheit bei geringen Mengen ist, dass gemäß § 31a BtMG, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt.
Mit einer „geringen Menge“ sind hier höchstens drei Konsumeinheiten gemeint, wobei die Konsumeinheit nach der Einstiegsdosis zu bemessen ist.
Ein zentraler Aspekt, auch mit Blick auf die drohende Sanktion, ist bei Betäubungsmitteldelikten die Differenzierung zwischen „normaler“ Menge und der sogenannten „nicht geringen Menge“.
Die normale Menge ist im BtMG nicht definiert.
In den Fällen des §§ 29a, 30, 30a BtMG ist die nicht geringe Menge als Tatbestandsmerkmal ausgestaltet. Dies bedeutet, dass der Richter keinen Ermessensspielraum hat, sondern lediglich die Ausnahme des minder schweren Falles zur Verfügung stehen kann.
Bei der Feststellung der Mängel kommt es nicht auf das Gewicht der Betäubungsmittel an, vielmehr um die Wirkstoffkonzentration, sodass es stets einer quantitativen Bestimmung der Wirkstoffmenge bedarf.
Die folgende Tabelle zeigt die Wirkstoffgrenze zur „nicht geringen Menge“:
Betäubungsmittel | „nicht geringe Menge“ |
---|---|
Heroin | 1,5 g Heroinhydrochlorid |
Kokain | 5 g Kokainhydrochlorid |
Cannabisprodukte | 7,5 g Tetrahydrocannabinol |
Amphetamin | 10 g Amphetaminbase |
Ecstasy (MDA, MDMA, MDE, MDEA) | 30 g Base |
Crystal-Speed (Methamphetamin) | 5 g Base |
LSD | 6 mg bzw. 300 LSD-Trips |
Unter Handeltreiben werden alle eigennützigen Bemühungen verstanden, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Dabei reicht auch eine einmalige oder nur vermittelnde Tätigkeit aus. Es handelt sich dabei um ein Unternehmensdelikt, was dazu führt, dass ein Erfolg nicht erforderlich ist, und somit bereits eine Strafbarkeit besteht, wenn es sich um eine Tat im Versuchsstadium handelt.
Konkret kann es also ausreichen, wenn es sich um rein verbale Bemühungen der Geschäftsanbahnung, jedenfalls sofern diese verbindlichen Charakter haben, handelt. Die Grenze der Strafbarkeit liegt dabei bei unverbindlichen Vorgesprächen. Diese bleiben nach wie vor straffrei, jedenfalls wenn keine verbindlichen Angebote des Kaufs bzw. Verkaufs abgegeben werden.
Beispiele für Handeltreiben – teilweise auch als Beihilfehandlung:
- Verkauf mit Gewinnabsicht
- Vermittlung mit Provision
- Ankauf um zu verkaufen
- Transport von Betäubungsmitteln
- Überwachung von Kurieren
- Eintreiben des Kaufpreises
- Finanzierung von Betäubungsmittelgeschäften
- Aufbewahrung, Anbau, Zubereitung, Verpacken
Die Strafandrohung des Gesetzes beträgt im Grundfall für die „normale“ Menge gemäß §29 Abs. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Für die nicht geringe Menge sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahre pro Tat vor, es handelt sich also um ein Verbrechen.
– Gewerbsmäßig i.S.v. §§29 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG –
Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit im Betäubungsmittelstrafrecht entsprechen denen des allgemeinen Strafrechts. Gewerbsmäßig handelt der Täter, der sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen bzw. erschließen will. Schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen ist als gewerbsmäßig anzusehen, wenn sie auf einem auf Wiederholung gerichteten Willen beruht.
Die Strafandrohung wird durch die Feststellung der gewerbsmäßigen Tatbegehung jeweils erheblich angehoben.
Für die „normale Menge“ ist in §29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall niedergelegt. Dies bedeutet, dass im Regelfall eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr pro Tat zu verhängen ist.
§30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG normiert für die nicht geringe Menge hingegen eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren pro Tat.
§ 30a BtMG bestraft die Bande, die mit BtM in nicht geringen Mengen Handel treibt, sie anbaut, herstellt oder ein- und ausführt, mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren:
„Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“
Eine Bande setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben.
Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 22.03.2001 sind die Voraussetzungen für eine Bande gelockert worden. Es ist kein gefestigter Bandenwille und kein übergeordnetes Bandeninteresse mehr erforderlich. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft stets als Bande anklagen kann, wenn sich mindestens drei Personen zu einem gemeinsamen Handel verabreden und dies auf eine gewisse zeitliche Dauer angelegt ist. Die Verabredung kann auch durch schlüssiges Handeln geschehen. Keine Bande soll vorliegen, wenn es sich um ein eingespieltes Absatzsystem handelt, bei dem sich lediglich Käufer- und Verkäuferseite gegenüberstehen.
Zu beachten ist, dass die Tatbeteiligung als Bandenmitglied persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 2 StGB ist und für jeden Beteiligten gesondert geprüft werden muss.
Zu diesen Kriterien zählen:
- gemeinsame Planung und Vorbereitung,
- Buchführung, gemeinsame Kasse,
- ständige Erreichbarkeit für Kunden durch abwechselnde Präsenz,
- gemeinschaftlicher „Bunker“,
- Vereinbarung gegenseitiger Hilfe bei Strafverfolgung,
- gemeinsame Nutzung von Rauschgiftutensilien (Waagen, Streckmittel, Verpackungsmaterial u.a.), Transportfahrzeugen und modernen Kommunikationsmöglichkeiten,
- geschäftsmäßige Abwicklung bei An- und Verkauf von der Werbung bis hin zur Forderungseinziehung und zur gemeinsamen Anlage von Gewinnen.
Beim Handeltreiben mit Waffe ist die Strafandrohung des §30a BtmG gewaltig:
„Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Ebenso wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.“
Voraussetzung für diesen Tatbestand gemäß 30a BtMG ist das mit sich Führen einer Schusswaffe oder eines zur Verletzung geeigneten und bestimmten Gegenstands. Der Täter muss diesen Gegenstand gebrauchsbereit bei sich haben und sich dieses Umstandes bewusst sein.
Nicht erforderlich ist hingegen der Wille die Waffe einzusetzen. Es handelt sich dabei um ein Gefährdungsdelikt, d.h. dass das Bewusstsein über die Waffe verfügen zu können, ausreichend ist.
Wichtig ist auch zu wissen, dass die Waffe nicht zwingend am Übergabeort im Rahmen eines Betäubungsmittelgeschäfts vorhanden sein muss. Es reicht aus, wenn die Waffe im Rahmen des Betäubungsmittelgeschäftes in unmittelbarer Nähe des Betäubungsmittels war. Exemplarisch also z.B. bei der Aufbewahrung im heimischen Zimmer, wobei die Waffe in unmittelbarer Nähe zum Betäubungsmittel gelagert wurde. Hierbei muss die Waffe für den Täter jedoch in Griffweite sein. Nicht ausreichend ist das Aufbewahren einer Schusswaffe am Lagerort des Rauschgiftes, wenn es dort niemals zu einer persönlichen Kontaktaufnahme zwischen Verkäufer und Käufer gekommen ist.
Auch eine Gas- oder Schreckschusspistole kann im Sinne des Gesetzes eine Schusswaffe sein. Hierfür erforderlich ist jedoch das Vorhandensein von geeigneter Munition.
Ein sonstiger Gegenstand muss nach seiner Art allgemein zur Verletzung von Personen geeignet und vom Täter konkret hierzu bestimmt worden sein. Klassisches Beispiel ist das mit sich Führen von Messern, Schlagstöcken, Schlagringen oder Elektroschockgeräten. Gerade bei der Einfuhr ist es leider häufig so, dass sich innerhalb des Fahrzeugs entsprechende Gegenstände befinden und diese ohne weitere Zwischenschritte gegriffen werden können. Damit ist im Regelfall der Tatbestand der Einfuhr bzw. des Handeltreibens mit Waffe erfüllt.
Ziel der Verteidigung ist es im Regelfall eine Inhaftierung und Vollzugsstrafe (Gefängnis) zu vermeiden. Auf dem Weg zu diesem Ziel gibt es gerade im Betäubungsmittelstrafrecht viele Mittel und Abzweigungen, die in ein Verteidigungskonzept einzustellen sind.
Idealerweise strebt die Verteidigung die Verhängung einer Bewährungsstrafe an, wobei dies bei Personen mit einer Abhängigkeit im Regelfall mit einer Bewährungsauflage zur Durchführung einer Suchttherapie einhergeht. Dieser Erfolg der Bewährung Aussetzung ist gleichzeitig dahingehend eine Belastung, dass die Bewährung Auflage zu erfüllen ist. Das bedeutet konkret, dass beim Abbruch der Therapie ein Widerruf der Bewährung zu befürchten ist, und sich der Verurteilte dann tatsächlich im Gefängnis wiederfindet. Die Bereitschaft der Richter auf eine solche Bewährungsauflage zu verzichten, ist in der Praxis nahezu nicht vorhanden. Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung muss also vorsichtig abgewogen werden, ob Angaben zum eigenen Konsum zum gewünschten Ziel führen.
Setzt der Richter eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus, so sieht das Betäubungsmittelgesetz gleichwohl die Möglichkeit der Umwandlung einer Gefängnisstrafe in eine Therapie vor. Nach § 35 BtMG kann die Strafvollstreckung durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist neben einem rechtskräftigen Urteil die Feststellung, dass die Straftat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Der zu verbüßende Strafrest darf bei jeder einzelnen zurückzustellenden Strafe nicht höher als zwei Jahre sein. Die Behandlung muss bereits begonnen haben oder der Behandlungsbeginn muss gewährleistet sein. Grundsätzlich ist auch eine ambulante Therapie zulässig, gleichwohl sind die Staatsanwaltschaften und Gerichte mit der Zustimmung zur Zurückstellung für ambulante Maßnahmen sehr zurückhaltend.
Ebenfalls sehr praxisrelevant ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Die Maßregel nach § 64 StGB soll angewendet werden, wenn beim Täter der Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, die Verurteilung auf seinen Hang zurückzuführen ist und die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Soll die Maßregel gemäß § 64 StGB verhängt werden, so ist zwingend ein psychiatrischer Sachverständiger hinzuzuziehen. Dieser ermittelt dann auch die notwendige Behandlungsdauer, die bei Betäubungsmittelabhängigkeit im Regelfall zwei Jahre beträgt.
Grundsätzlich ist die Maßregel vor der Vollstreckung zu vollziehen. Bei erfolgreicher Therapiebeendigung kann die Freiheitsstrafe bereits nach der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden, ohne dass es der (hohen) Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB bedarf.
Das System Encrochat hat traurige Berühmtheit erlangt. Es handelt sich dabei um ein verschlüsseltes Kommunikationssystem, welches wohl auch von Straftätern, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, genutzt wurde.
Nach Jahren des Schattendaseins wurde das System dadurch bekannt, dass der Anbieter durch französische Behörden infiltriert („gehackt“) wurde, und die Ermittlungsbehörden die Kommunikation live mitlesen konnten. Diese Informationen wurden dann unter anderem auch an die deutschen Ermittlungsbehörden weitergegeben, und führten zur Einleitung von mehreren tausend Ermittlungsverfahren. Ausweislich der letzten veröffentlichten Zahlen des BKA wurden daraufhin über 900 Haftbefehle in Deutschland vollstreckt.
Für die Strafverteidigung sind die Umstände der Datenerlangung spektakulär und skandalös zugleich, da aus Sicht de Verteidigung der Richtervorbehalt und die relativ hohen Hürden der StPO durch den Einsatz des ausländischen Geheimdienstes zielgerichtet umgangen wurden. Die Klärung der Frage der Verwertbarkeit ist noch nicht abschließend erfüllt. Aktuell ist wohl davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof die Verwertung der Daten als zulässig ansieht, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und insbesondere auch der europäischen Gerichte steht indes noch aus.
Wir sind sehr interessiert an Verfahren aus dem Bereich Encrochat/ SkyECC, da auch wir der Auffassung sind, dass eine Verwertung der Erkenntnisse nicht zulässig sein darf. Geeignete Fälle würden wir deshalb gerne beim EuGH einreichen.
Erfahren Sie mehr unter:
- Kammergericht Berlin: Encrochat-Daten als Beweismittel zulässig
- Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass durch französische Behörden gewonnene Erkenntnisse aus der Überwachung der Kommunikation mittels EncroChat im Ergebnis verwertbar sind (Beschl. v. 08.02.2022, Az. 6 StR 639/21).
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Der Bundesgerichtshof hat im Juni einen interessanten Beschluss zur Geltung eines Verwertungsverbotes zugunsten von Mitbeschuldigten veröffentlicht. Dem liegt folgender (vereinfachter) Sachverhalt zu Grunde: Ein Angeklagter hat
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