Mit Urteil vom 21. November 2024 – 6 SLa 199/24 hat das Landesarbeitsgericht Köln eine Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, mit dem ein ehemaliger Arbeitnehmer auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 24.000 € in Anspruch genommen wurde. Die Arbeitgeberin war mit dem Versuch gescheitert, vermeintliche Fehler in der Kassenführung und Buchhaltung des Mitarbeiters geltend zu machen.

Hintergrund: Schadensersatzforderung nach Tätigkeit in Corona-Testzentrum

Die Klägerin betrieb während der Corona-Pandemie mehrere Testzentren. Der Beklagte war bei ihr im Jahr 2021 beschäftigt – angeblich als Leiter eines Standorts. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Klägerin 23.859,70 € Schadenersatz. Sie begründete dies mit:

  • angeblich unsauber geführter Buchhaltung,

  • fehlender Ordnung in den Belegen,

  • Steuerberatungskosten zur Wiederherstellung der Ordnung (3.500 €),

  • und einem Kassenfehlbestand von über 11.600 €.

Der Arbeitnehmer wies alle Vorwürfe zurück, bestritt eine Leitungsfunktion und machte geltend, weder für die Barkasse allein verantwortlich noch für die Buchhaltung zuständig gewesen zu sein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage bereits in erster Instanz ab – das LAG Köln bestätigte die Entscheidung vollumfänglich:

  • Keine Pflichtverletzung: Es wurde nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Aufgaben tatsächlich übernommen hatte – insbesondere nicht in leitender Funktion.

  • Keine Kausalität: Selbst wenn Unregelmäßigkeiten vorlagen, wurde nicht belegt, dass diese auf ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.

  • Kein Nachweis des Schadens: Weder die behaupteten Steuerberatungskosten noch die Kassenfehlbeträge konnten in nachvollziehbarer Weise quantifiziert oder bewiesen werden.

„Was eine Vollzeitkraft drei Monate lang getan haben soll, bleibt auch im Berufungsverfahren im Dunkeln.“ – LAG Köln, Urteil vom 21.11.2024

Das Gericht stellte klar: Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 823 oder 826 BGB erfordert zumindest den schlüssigen Vortrag einer Pflichtverletzung, eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs – an allem mangelte es hier.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil zeigt exemplarisch:

  • Arbeitgeber müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen (ehemalige) Mitarbeiter hohe Darlegungspflichten erfüllen.

  • Ohne konkrete Tatsachen zum Zuständigkeitsbereich, zur Art der Pflichtverletzung, zur Höhe des Schadens und zum Kausalzusammenhang scheitern entsprechende Klagen.

  • Der Zugriff mehrerer Personen auf eine Kasse reicht aus, um eine persönliche Haftung auszuschließen, sofern keine besondere Verantwortung nachgewiesen werden kann.

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