In einer wegweisenden Entscheidung hat das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 14. April 2025 – 2 O 384/24) klargestellt, dass Streitigkeiten über die Frage, ob eine Steuerforderung wegen Steuerstraftaten von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, nicht vor Zivilgerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten zu führen sind – wenn es sich um kommunale Steuerforderungen wie die Gewerbesteuer handelt.

Hintergrund: Streit um die „Restschuldbefreiungsfestigkeit“ einer Steuerforderung

Ein Schuldner befand sich im Insolvenzverfahren. Die klagende Stadt hatte Gewerbesteuerforderungen aus den Jahren 2011 bis 2020 über rund 170.000 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Nachdem später bekannt wurde, dass der Schuldner wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 2011 bis 2015 rechtskräftig verurteilt worden war, wurde die Forderung nachträglich mit dem Attribut der Restschuldbefreiungsfestigkeit (§ 302 Nr. 1 Var. 3 InsO) versehen – mit dem Ziel, dass die Forderung trotz Insolvenz weiter durchsetzbar bleibt.

Der Schuldner widersprach. Die Stadt klagte daraufhin beim Zivilgericht auf Feststellung, dass die Forderung nicht unter die Restschuldbefreiung falle.

Entscheidung des LG Arnsberg

Das Landgericht erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg:

Für die Klärung, ob eine kommunale Steuerforderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Maßgeblich sei dabei die steuerrechtliche Bewertung, ob die Forderung „aus einem Steuerschuldverhältnis im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat“ stamme und ob eine rechtskräftige Verurteilung (§ 302 Nr. 1 Var. 3 InsO) vorliegt. Diese Bewertung erfordere Spezialkenntnisse aus dem Steuerrecht bzw. der Abgabenordnung und sei deshalb nicht Gegenstand der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Das gelte auch für kommunale Steuern wie die Gewerbesteuer, die zwar nicht den Finanz-, wohl aber den Verwaltungsgerichten zugeordnet sind.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stellt klar:

  • Der Rechtsweg richtet sich nach dem Steuercharakter der Forderung – nicht nach dem Insolvenzverfahren.

  • Für die Frage der „Restschuldbefreiungsfestigkeit“ ist entscheidend, ob die Forderung aus einer Steuerstraftat resultiert – nicht bloß eine vorsätzliche unerlaubte Handlung.

  • Rechtskräftige Verurteilungen (§ 370, § 373 oder § 374 AO) sind Voraussetzung für die Ausnahme nach § 302 Nr. 1 Var. 3 InsO.

  • Die Entscheidung hat Relevanz für Insolvenz-, Steuer- und Strafrecht gleichermaßen – und erfordert genaue Abstimmung zwischen den Disziplinen.

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