Am 5. Dezember 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall 2 AZR 275/23 über die Angemessenheit der Probezeitdauer in befristeten Arbeitsverhältnissen. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung befristeter Arbeitsverträge und die Anwendung von Probezeiten.

Hintergrund des Falls

Ein Arbeitnehmer wurde ab dem 1. September 2022 als Serviceberater/Kfz-Meister eingestellt. Der Arbeitsvertrag war bis zum 28. Februar 2023 befristet und sah eine sechsmonatige Probezeit vor, die der gesamten Befristungsdauer entsprach. Während dieser Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und machte geltend, dass die Vereinbarung einer Probezeit über die gesamte Befristungsdauer unverhältnismäßig sei.

Entscheidung des Gerichts

Das BAG stellte fest, dass eine Probezeit, die der gesamten Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, unverhältnismäßig und daher unwirksam ist. Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG muss eine vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Eine Probezeit sollte kürzer als die Befristungsdauer sein, um beiden Vertragsparteien nach einer angemessenen Beschäftigungszeit die Möglichkeit zu geben, die Eignung des Arbeitnehmers zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall führte die Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung dazu, dass die Kündigung nicht mit der kurzen Frist des § 622 Abs. 3 BGB erfolgen konnte. Stattdessen galt die längere Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB, wodurch das Arbeitsverhältnis erst zum 30. November 2022 endete.

Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Dieses Urteil betont die Notwendigkeit, bei befristeten Arbeitsverträgen die Verhältnismäßigkeit der Probezeitdauer zu wahren. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die vereinbarte Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses steht. Eine zu lange oder die gesamte Befristungsdauer umfassende Probezeit kann als unverhältnismäßig angesehen werden und zur Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung führen.​

Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitsverträge dahingehend überprüfen, ob die vereinbarte Probezeit angemessen ist. Bei unverhältnismäßig langen Probezeiten können sie gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, um ihre Rechte zu wahren.

Fachliche Beratung im Arbeitsrecht

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