Mit Urteil vom 29. Januar 2025 – X R 6/23 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Zahlungen im Strafverfahren getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Geldauflagen im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen – insbesondere wenn sie (angeblich) der Vermögensabschöpfung dienen.
Hintergrund des Falls
Ein selbstständiger Unternehmer hatte im Jahr 2018 im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung eine Zahlung von 25.000 € an die Staatskasse geleistet. Das Strafverfahren wurde gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflage eingestellt. In der Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige die Zahlung als Betriebsausgabe geltend – mit dem Argument, sie diene zumindest teilweise der Abschöpfung unrechtmäßig erlangter Vermögensvorteile.
Finanzamt und später das Finanzgericht erkannten einen Teilbetrag (3.000 €) an. Dagegen wandte sich der Kläger mit Revision – ohne Erfolg.
Die Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und stellte in seiner Entscheidung klar:
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Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar, da sie Sanktionscharakter haben.
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Etwas anderes gilt nur für Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO sowie für Vermögensabschöpfungen nach § 73 StGB – diese sind nicht vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG erfasst.
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Im konkreten Fall lag jedoch keine solche Abschöpfungsmaßnahme vor. Die Strafkammer hatte keine Einziehung oder Wiedergutmachung angeordnet, sondern ausschließlich eine Geldauflage ausgesprochen.
Klare Abgrenzung durch den BFH
Der BFH betont ausdrücklich:
„Die bloße Formulierung, eine Zahlung diene ‚auch der Abschöpfung‘ reicht nicht aus, um sie steuerlich als Betriebsausgabe zu qualifizieren.“
Es komme allein auf den rechtsverbindlichen Inhalt des gerichtlichen Beschlusses an – nicht auf subjektive Vorstellungen oder Formulierungen im Rahmen des Strafverfahrens. Ein strafprozessualer Einziehungsbeschluss war hier nicht ergangen, ebenso wenig ein Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 StPO.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Zahlungen im Rahmen strafprozessualer Verfahrenseinstellungen:
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Steuerpflichtige müssen sorgfältig zwischen Geldauflagen, Wiedergutmachung und Einziehung unterscheiden.
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Nur Zahlungen mit klarer rechtlicher Grundlage und rein kompensatorischem Charakter sind steuerlich abziehbar.
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Ein pauschales Berufung auf den Charakter der „Abschöpfung“ reicht nicht aus, um eine Betriebsausgabenwirksamkeit zu begründen.
Die Abgrenzung gewinnt vor allem im Bereich des Steuerstrafrechts, bei Selbstanzeigen und Verfahrenseinstellungen gegen Auflagen zunehmend an Bedeutung.
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