Am 18. März 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zur Neufassung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) und zur Einführung des neuen § 19a UStG. Diese Änderungen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft traten, betreffen insbesondere die Regelungen für Kleinunternehmer und deren umsatzsteuerliche Behandlung.
Wesentliche Änderungen für Kleinunternehmer
Die Neufassung des § 19 UStG bringt folgende Hauptänderungen mit sich:
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Steuerbefreiung für Kleinunternehmer: Umsätze von Kleinunternehmern sind nunmehr von der Umsatzsteuer befreit.
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Erweiterung des Anwendungsbereichs: Auch im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer können die deutsche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
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Neuer § 19a UStG: Dieser regelt ein besonderes Meldeverfahren, das es inländischen Unternehmern ermöglicht, die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden.
Diese Anpassungen dienen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285 und zielen darauf ab, die Besteuerung von Kleinunternehmern innerhalb der EU zu harmonisieren.
Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
Im Zuge der gesetzlichen Änderungen wurden auch Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen.
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Abschnitt 19.1 UStAE: Umbenennung in „Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer“ und Anpassung der Inhalte entsprechend der Neuregelung.
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Abschnitt 19.2 UStAE: Neudefinition des Begriffs „Gesamtumsatz“ im Kontext der Kleinunternehmerregelung.
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Einfügung von Abschnitt 14.7a UStAE: Regelungen zu Rechnungen von Kleinunternehmern, insbesondere hinsichtlich des unrichtigen Steuerausweises.
Diese Änderungen sollen eine einheitliche Anwendung der neuen gesetzlichen Vorgaben sicherstellen und Klarheit für die Praxis schaffen.
Auswirkungen auf die Praxis
Für Kleinunternehmer ergeben sich durch die Neuregelungen folgende Konsequenzen:
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Rechnungsstellung: Bei Ausstellung einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer schuldet der Kleinunternehmer diesen Betrag gemäß § 14c Abs. 1 UStG als „unrichtigen Steuerausweis“.
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Option zur Regelbesteuerung: Ein vor dem 1. Januar 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bindet den Unternehmer weiterhin für mindestens fünf Kalenderjahre.
Unternehmer sollten daher ihre Rechnungsstellung und steuerlichen Optionen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls an die neuen Vorgaben anpassen.
Fachliche Beratung im Steuerrecht
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