Im ersten Teil haben wir die Grundlagen der neuen BMF-Regelungen zu Kryptowerten zusammengefasst. Nun folgt die steuerliche Einordnung: Welche Krypto-Transaktionen sind steuerpflichtig und welche nicht?
1. Wirtschaftsgutqualität von Kryptowerten
Laut BMF sind Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter einzustufen. Das bedeutet:
- Privatpersonen unterliegen der Spekulationsbesteuerung.
- Unternehmen müssen Krypto-Transaktionen als Betriebseinnahmen erfassen.
Dies kann weitreichende steuerliche Folgen haben.
2. Mining und Staking – Steuerpflicht oder nicht?
- Mining gilt als gewerbliche Tätigkeit, wenn es mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
- Staking-Belohnungen können als sonstige Einkünfte oder Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten, abhängig von der Struktur des Netzwerks.
Hier ist eine individuelle steuerliche Prüfung erforderlich.
3. Veräußerung von Kryptowerten – Spekulationsfrist beachten
- Gewinne aus Krypto-Verkäufen sind steuerfrei, wenn sie länger als ein Jahr gehalten wurden.
- Werden sie früher verkauft, fällt Einkommenssteuer an.
- Für Unternehmen entfällt die Spekulationsfrist – alle Krypto-Gewinne sind steuerpflichtig.
4. Steuerliche Behandlung von Airdrops und Forks
Das BMF hält fest:
- Airdrops: Steuerpflichtig, wenn sie eine Gegenleistung erfordern.
- Forks: Keine Steuerpflicht beim Erhalt neuer Coins – aber steuerpflichtig bei Veräußerung.
5. Krypto-Lending und Masternodes
- Zinseinnahmen aus Krypto-Lending werden als Kapitalerträge versteuert.
- Einnahmen aus Masternodes können als gewerbliche Einkünfte gelten.
Die steuerliche Behandlung hängt oft von vertraglichen Details ab.
Fazit
Mit dem neuen BMF-Schreiben werden viele Krypto-Fragen steuerlich konkretisiert. Dennoch bleiben Unklarheiten, besonders bei neuen Technologien und DeFi-Projekten.
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