Im ersten Teil haben wir die Grundlagen der neuen BMF-Regelungen zu Kryptowerten zusammengefasst. Nun folgt die steuerliche Einordnung: Welche Krypto-Transaktionen sind steuerpflichtig und welche nicht?

1. Wirtschaftsgutqualität von Kryptowerten

Laut BMF sind Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter einzustufen. Das bedeutet:

  • Privatpersonen unterliegen der Spekulationsbesteuerung.
  • Unternehmen müssen Krypto-Transaktionen als Betriebseinnahmen erfassen.

Dies kann weitreichende steuerliche Folgen haben.

2. Mining und Staking – Steuerpflicht oder nicht?

  • Mining gilt als gewerbliche Tätigkeit, wenn es mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
  • Staking-Belohnungen können als sonstige Einkünfte oder Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten, abhängig von der Struktur des Netzwerks.

Hier ist eine individuelle steuerliche Prüfung erforderlich.

3. Veräußerung von Kryptowerten – Spekulationsfrist beachten

  • Gewinne aus Krypto-Verkäufen sind steuerfrei, wenn sie länger als ein Jahr gehalten wurden.
  • Werden sie früher verkauft, fällt Einkommenssteuer an.
  • Für Unternehmen entfällt die Spekulationsfrist – alle Krypto-Gewinne sind steuerpflichtig.

4. Steuerliche Behandlung von Airdrops und Forks

Das BMF hält fest:

  1. Airdrops: Steuerpflichtig, wenn sie eine Gegenleistung erfordern.
  2. Forks: Keine Steuerpflicht beim Erhalt neuer Coins – aber steuerpflichtig bei Veräußerung.

5. Krypto-Lending und Masternodes

  • Zinseinnahmen aus Krypto-Lending werden als Kapitalerträge versteuert.
  • Einnahmen aus Masternodes können als gewerbliche Einkünfte gelten.

Die steuerliche Behandlung hängt oft von vertraglichen Details ab.

Fazit

Mit dem neuen BMF-Schreiben werden viele Krypto-Fragen steuerlich konkretisiert. Dennoch bleiben Unklarheiten, besonders bei neuen Technologien und DeFi-Projekten.

Beratung im Steuerrecht

Herr Rechtsanwalt Tim Cörper, Fachanwalt für Steuerrecht, berät Sie umfassend zur steuerlichen Behandlung von Kryptowerten.

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