Beschluss vom 26.11.2024 – 2 ORbs 38/24

Hintergrund

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften auch dann gem. § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO mitteilungspflichtig sind, wenn sie bereits vor dem Zuzug des Betroffenen nach Deutschland erworben wurden. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen vom Vorwurf der Ordnungswidrigkeit freigesprochen – zu Unrecht, wie das OLG nun klarstellt.

Kernaussagen des OLG Hamburg

Das Gericht betont, dass:

  • Die Mitteilungspflicht gem. § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO auch solche Beteiligungen umfasst, die vor dem Zuzug in die Bundesrepublik erworben wurden.
  • Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der keine zeitliche Einschränkung enthält, sowie aus dem Schutzzweck, nämlich der Aufdeckung steuerlich relevanter Auslandsbeziehungen.
  • Die Mitteilungsfrist beginnt erst mit Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem der Zuzug erfolgt ist, und endet 14 Monate später (§ 138 Abs. 5 AO).

Damit verwarf das OLG die vom Amtsgericht vertretene Ansicht, dass nur solche Beteiligungen meldepflichtig seien, die innerhalb der Meldefrist erworben wurden.

Konsequenzen für Steuerpflichtige

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Personen mit Auslandsvermögen, insbesondere bei einem Zuzug nach Deutschland:

  • Auch „mitgebrachte“ Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften müssen mitgeteilt werden, sofern die steuerlichen Voraussetzungen vorliegen.
  • Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gem. § 379 AO dar.
  • Die Mitteilungspflicht entfällt erst, wenn die zugrunde liegenden steuerlichen Festsetzungsfristen abgelaufen sind (§ 169 AO).

Die Verhängung eines Bußgeldes ist daher auch Jahre nach dem Erwerb noch möglich, sofern die Meldefrist nach Zuzug nicht eingehalten wurde.

Bedeutung für die Praxis

Das OLG Hamburg bestätigt die weite Auslegung der Anzeigepflicht bei Auslandssachverhalten. Die Entscheidung mahnt zur genauen Prüfung steuerlicher Mitwirkungspflichten nach Wohnsitzwechsel. Wer steuerlich relevante Beteiligungen mit nach Deutschland bringt, muss diese fristgerecht melden oder riskiert empfindliche Sanktionen.

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum wurde im konkreten Fall verneint. Die Mitteilungspflicht sei auch für international erfahrene Akteure zumutbar.

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