Zum Beschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird man sehr schnell. Voraussetzung dafür ist, dass die Ermittlungsbehörden einen Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat annehmen. Ein solcher kann sehr früh angenommen werden, es reicht schon, wenn eine Behauptung der Begehung einer Straftat existiert.

Die gesetzliche Grundlage für die Notwendigkeit der Vernehmung des Beschuldigten ergibt sich aus § 163a Abs. 1 StPO.

Falls das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt wird, muss der Beschuldigte vor dem Abschluss der Ermittlungen vernommen werden. Die Anhörung ist obligatorisch, es reicht aber im Regelfall aus, dem Beschuldigten die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen. Nimmt er diese Möglichkeit nicht war, ist dem Gesetz-Grundsatz des rechtlichen Gehörs Genüge getan.

Üblicherweise erfährt der Beschuldigte von der Existenz des Ermittlungsverfahrens durch die Übersendung einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung seitens der Polizei. Abhängig vom Schweregrad der darin vorgeworfenen Straftat, werden teilweise schriftliche Äußerungsbogen versendet, was bedeutet, dass auf einen persönlichen Vernehmungstermin verzichtet wird.

Im Regelfall wird der Beschuldigte jedoch zur Aussage auf der Polizeidienststelle vorgeladen.

Hierzu muss man wissen, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht zum Erscheinen auf der Polizeiwache verpflichtet ist und es darüber hinaus auch keine Pflicht zur Aussage gibt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Beschuldigter nicht zur Mitwirkung im eigenen Verfahren verpflichtet ist.

Bitte nehmen Sie Ihre Geschicke insoweit selbst in die Hand, indem Sie selbstbewusst keine Aussage machen und sich auf Ihr Schweigerecht berufen. Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich, damit wir die Kommunikation mit den Behörden übernehmen und mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie erarbeiten können.

Wir können die Verteidigung für mehrere Beschuldigte in einem Verfahren gewährleisten und verfügen darüber hinaus auch über ein breites Netzwerk an Strafverteidigern mit denen wir bereits über viele Jahre gemeinsam erfolgreich verteidigen.

Sollten Sie tatsächlich festgenommen werden, dann bestehen Sie darauf, Ihren Rechtsanwalt anzurufen. Wir werden sofort zu Ihnen kommen und nicht von Ihrer Seite weichen. Herr Rechtsanwalt Cörper unterhält für den Fall der Festnahme die 24h-Notfallnummer 0160-1210616 und ist auch am Wochenende erreichbar.