Abhängig vom Stadium des Verfahrens hat entweder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Hierzu gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten:
Die Staatsanwaltschaft hat mit Abschluss der Ermittlungshandlungen zunächst zu prüfen, ob eine strafbare Handlung erkennbar ist, und ob die für die Verurteilung notwendigen Beweismittel voraussichtlich vorliegen. Verneint die Staatsanwaltschaft diese Prüfung, so hat sie das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO zur Einstellung zu bringen.
Es handelt sich dabei im übertragenen Sinne um den Freispruch im Ermittlungsverfahren. Entscheidender Unterschied zum tatsächlichen Freispruch ist jedoch insbesondere die Tatsache, dass es im Falle der Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO keine Kostenerstattungspflicht des Staates gibt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Staatsanwaltschaft als objektive Behörde auch ohne Rechtsanwalt zum rechtlich richtigen Ermittlungsergebnis kommen wird. Die notwendigen Auslagen, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstehen, werden daher von der Staatskasse nicht erstattet.
Daneben gibt es die Möglichkeit der Einstellung aus Opportunitätsgründen.
Am häufigsten dürfte hier die Norm des §§ 153/153 A StPO zur Anwendung kommen.
Bei dieser Art der Einstellung kann der Staatsanwalt feststellen, dass es sich um eine vergleichsweise geringe Schuld handelt, sodass die Ahndung nicht zwingend notwendig ist. Das kommt ausschließlich bei Vergehens-Tatbeständen in Betracht; bei Verbrechens-Tatbeständen ist diese Einstellungsmöglichkeit ausgeschlossen.
Der Unterschied der beiden Normen liegt darin, dass bei der Einstellung gemäß § 153a StPO eine Auflage zur Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu verhängen ist. Üblicherweise werden hier Geldauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen oder der Staatskasse verhängt. Der Beschuldigte hat dann im Regelfall bis zu sechs Monaten Zeit, die Geldauflage zu erfüllen und die Erfüllung nachzuweisen. Sofern er dies vollständig tut, so wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Erfüllt der Beschuldigte die Auflage hingegen nur zum Teil, so hat dies zur Folge, dass das Ermittlungsverfahren weitergeführt wird und die geleisteten Teilleistungen verfallen.
Es gibt daneben eine Vielzahl an spezialgesetzlichen Regelungen zur Einstellung, insbesondere im Jugendstrafrecht sind hier noch einmal andere Möglichkeiten im Gesetz vorgesehen.
Verlässt man das Stadium des Ermittlungsverfahrens und wird Anklage erhoben, so gibt es noch einmal spezielle Varianten der Einstellung aufgrund des Vorliegens von Verfahrenshindernissen. Dies gilt zum Beispiel, wenn Strafverfolgungs-Voraussetzungen nicht vorliegen, aber auch, wenn der Angeklagte z.B. nicht auffindbar oder gar verstorben ist. Hierfür sieht die StPO entsprechende Einzelregelungen in § 205 ff. StPO vor.