Freiheitsstrafe, also der Entzug der persönlichen Freiheit durch Inhaftierung ist das schärfste Schwert was das Strafrecht zu bieten hat.
Das Gesetz sieht vor, dass eine zu verhängende Freiheitsstrafe im Regelfall mindestens 6 Monate beträgt – eine kürzere Freiheitsstrafe ist nur unter den Voraussetzungen des §47 StGB möglich.
Dort heißt es:
„Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.“
Als erste wichtige Strafobergrenze ist die Marke der „2 Jahre“ zu benennen. Dieser kommt deswegen in der Praxis ganz besondere Bedeutung zu, da eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann, d.h. konkret ab 2 Jahren und 1 Tag ist die Freiheitsstrafe in Form von Haft zu vollziehen.
Im Falle der Verhängung der Freiheitsstrafe von unter 2 Jahren besteht kein Automatismus, dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, vielmehr ist dies bei Freiheitsstrafen von bis zu einem 1 Jahre bei Vorliegen einer positiven Sozialprognose möglich. Der Richter stellt sich also die Frage ob davon auszugehen ist, dass der Angeklagte in Zukunft keine Straftaten begehen wird. Bejaht er diese Frage, dann setzt er die Strafe zur Bewährung aus – der Angeklagte hat also die Chance zu beweisen, dass er diese Hoffnung erfüllt. Geht er hingegen nicht davon aus, dann ordnet das Gericht durch die Verneinung der Bewährungsaussetzung den Vollzug der Strafe an.
Bei Freiheitsstrafen zwischen 1 Jahr und 2 Jahren reicht die positive Sozialprognose nicht mehr aus. Eine Bewährung kommt nach §56 StGB nur dann in Betracht, „wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen“ die eine Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Es handelt sich also um eine Ausnahme vom Grundsatz des Vollzugs. Der Angeklagte ist dann also in einer „Bringschuld“ und muss dem Gericht Ansatzpunkte geben, wieso in der Tat entsprechende Besonderheiten vorliegen.