Üblicherweise klingelt es zu früher Stunde an der Tür. Die Polizeibeamten halten in der Hand einen Durchsuchungsbeschluss, betreten die Wohnung und wühlen sich durch die persönlichen Gegenstände auf der Suche nach Beweismitteln.

Auf diese Art erhält der Beschuldigte regelmäßig Kenntnis darüber, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird.

Strafprozessual sind die Hürden für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses erstaunlich gering. Das Gesetz beschreibt dies in §102 StPO wie folgt:
„Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“

Es reicht also ein einfacher Tatverdacht aus. Ein Anfangsverdacht liegt per Definition vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen. Nach kriminalistischer Erfahrung muss es also möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Tat vorliegt.

Eine Durchsuchung kann auch beim Zeugen -also dem Unverdächtigen- durchgeführt werden, wenn Tatsachen vorliegen aus denen sich ergibt, dass dort Beweismittel oder der Beschuldigte aufgefunden werden könnten, §103 StPO.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Ermittler auch ohne (schriftlichen) Durchsuchungsbeschluss die Wohnung betreten. Das Stichwort lautet hier oft Gefahr im Verzug. Hier lohnt es sich aus Sicht des Verteidigers immer die Voraussetzungen genau zu überprüfen.

In Ihrem eigenen Interesse sollte der Beschuldigte bitte nicht versuchen während einer Durchsuchung Beweismittel zu vernichten, da dies sehr schnell die Frage der Untersuchungshaft (Verdunklungshandlung) nach sich ziehen kann. Vor Ort kann die Durchsuchung im absoluten Regelfall nicht mehr abgewendet werden, insb. wenn ein Beschluss vorliegt. Anderslautende Empfehlungen aus dem Internet raten wir mit Vorsicht zu genießen.