Die grundsätzliche Überlegung (auch mit Blick auf die anfallenden Kosten) ist, dass der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger benennt, dieser ihm beigeordnet wird, und dann das gesamte Verfahren begleitet.

Insbesondere in Konstellationen, in denen der Angeklagte bzw. Beschuldigte keinen Verteidiger benennt oder benennen kann ist es so, dass die Auswahl des dann zu bestellenden Verteidigers auf den entsprechenden Richter übergeht. Die Praxis zeigt, dass in dem Falle oftmals Unzufriedenheit bei den Beschuldigten vorherrscht, und diese im weiteren Verlauf den Wechsel des Verteidigers erreichen möchten.

Die Vorschrift sieht vor, dass dem Beschuldigten im Falle der Auswahl des Verteidigers durch das Gericht eine Frist von drei Wochen zusteht, innerhalb derer er einen Verteidigerwechsel beantragen kann. Das Gericht hat hier nahezu keine Möglichkeit, diesem Antrag nicht zu entsprechen.

Ungeachtet dessen steht es dem Beschuldigten selbstverständlich jederzeit frei, einen Wahlverteidiger zu mandatieren. Ein Wahlverteidiger muss von dem Beschuldigten selbst finanziert werden. Wenn er gegenüber dem Gericht die Erklärung abgibt, dass die Kosten für die Verteidigung gesichert sind und der Wahlverteidiger das Verfahren bis zum Ende begleitet, so kann der Pflichtverteidiger durch entsprechenden Beschluss entbunden werden.

Auch nach dem Ablauf der Dreiwochenfrist kann es in engen Ausnahmefällen zu einem Wechsel des Pflichtverteidigers kommen. Am unproblematischsten ist hierbei die Konstellation, dass sowohl der alte als auch der neue Verteidiger einverstanden sind und zu Protokoll erklären, dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen.

Die letzte Möglichkeit zum Wechsel des Pflichtverteidigers besteht in der Darlegung, dass das Vertrauensverhältnis des Mandanten zu seinem Rechtsanwalt und/oder umgekehrt nachhaltig zerstört und erschüttert ist. Die Rechtsprechung legt hier hohe Hürden an, da dieser Wechsel üblicherweise mit Mehrkosten für die Staatskasse verbunden ist. Der Antragsteller muss dabei dem Gericht sehr dezidiert offenlegen wieso es zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses gekommen ist und warum sich dieses nicht mehr verbessern lässt.

Diese Anträge sind üblicherweise höchst problematisch, da hierbei bei viele Details aus dem Mandatsinneren berichtet werden müssen und der Betroffene auch ein Stellungnahme-Recht innehat.

Klassischer Fall für eine Entpflichtung ist z.B., wenn der Rechtsanwalt es nach Festnahme des Mandanten unterlässt, ihn in der JVA zu besuchen oder über den Verfahrensfortgang zu unterrichten. Es gibt hierzu eine breite Kasuistik, aber spätestens, wenn der Rechtsanwalt für drei Wochen nach der Festnahme seines Mandanten nicht in der JVA erschienen ist, dürfte dies den Wunsch nach einem Wechsel des Pflichtverteidigers begründen.