Die Wortmarke „Black Friday wurde am 20.12.2013 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35 und 41 eingetragen. Mehrere Antragsteller hatte die Löschung der Marke beantragt, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 10 MarkenG eingetragen worden sei. Die Markeninhaberin hatte in allen Fällen der Löschung widersprochen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte mit Beschluss vom 27. März 2018 die vollständige Löschung der Marke angeordnet, weil der Eintragung der angegriffenen Marke sowohl im Anmeldezeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegengestanden habe.

Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin hatte das Bundespatentgericht die Löschungsanträge bezogen auf die Waren der Klassen 9 und 41 und einen Teil der Waren der Klasse 35 zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht hatte die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit welcher die Markeninhaberin den Antrag auf vollständige Zurückweisung weiter verfolgte. Lediglich ein Antragsteller hatte beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass die gegen die Beurteilung des Bundespatentgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde keinen Erfolg habe.

Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die angegriffene Marke sei nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG zu löschen, weil sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden sei, halte der rechtlichen Nachprüfung stand.

Leitsätze:

  1. Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Für die Bejahung des Schutzhindernisses reicht es aus, wenn das in Rede stehende Zeichen im Anmeldezeitpunkt keine beschreibende Bedeutung hat, jedoch im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar ist, dass das Zeichen zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erlangen wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. November 2016 – I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 – Stadtwerke Bremen).
  2. Lassen sich im Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke Anhaltspunkte dafür feststellen, dass sich das Zeichen (hier: „Black Friday“) zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in bestimmten Warenbereichen (hier: Elektro- und Elektronikwaren) und für deren Bewerbung entwickeln wird, kann es ein Merkmal von Handels- und Werbedienstleistungen in diesem Bereich beschreiben und unterfällt deshalb insoweit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Volltext der Entscheidung

 

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