Grundsatz: Hat der Arbeitgeber den Jahresurlaub nicht bis zum Ende des Kalenderjahres genommen, so verfällt der Urlaub.
Dieser, über viele Jahre geltende, Grundsatz ist in den vergangenen Jahren aufgrund des europäischen Rechts heute so nicht mehr zutreffend.
Denn die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber verständlich und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er ist verpflichtet, den Arbeitnehmer – ggf förmlich – aufzufordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm unmissverständlich und frühzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.
Das Schicksal des nicht genommenen Urlaubs
Ist der Arbeitgeber dieser seiner Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen, tritt der am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der zu Beginn des Folgejahres neu entsteht.
Der Arbeitgeber kann deshalb das uneingeschränkte Anhäufen von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren in der Regel nur dadurch vermeiden, dass er seine Mitwirkungsobliegenheiten für den Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholt. Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums.
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