Unter bestimmten Voraussetzungen können Geschäftsführer für Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen werden.

Die Abgabenordnung kennt diverse Haftungstatbestände. Beispielsweise haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit diese nach § 235 Absatz 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

Bei dem Geschäftsführer handelt es sich um den gesetzlichen Vertreter der GmbH. In § 34 Abs. 1 AO ist geregelt, dass der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person dessen steuerlichen Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür Sorge zu tragen hat, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet.

Die in der Praxis wohl häufigste Haftungsnorm ist § 69 AO. Dieser bestimmt, dass die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen – also auch der Geschäftsführer – haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Eine der Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme ist folglich die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Geschäftsführers. In der Praxis zählen wohl die Nichtabgabe und die nicht rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung sowie die Nichtentrichtung der Steuerschulden zu den mit am Häufigsten vorkommenden Pflichtverletzungen.

34 AO nennt mehrere Schäden, die infolge der Pflichtverletzung eingetreten sein müssen, nämlich,

  • dass die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden oder,
  • dass die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden oder,
  • soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

Der Haftungsumfang richtet sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, nach dem Umfang der Steuerschuld. Für diese Steuerschuld wird in der Regel unbeschränkt gehaftet, also mit dem gesamten Vermögen. Es gibt jedoch auch Haftungsbeschränkungen.

Der Haftungsanspruch kann jedoch nur entstehen, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, für den gehaftet werden soll, ebenfalls entstanden ist. Man spricht insoweit von der Akzessorietät der Haftung.