Mit Urteil vom 5. Februar 2025 (Az. VI R 3/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Wohnungswechsels nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn der Umzug allein dem Zweck dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Das Gericht sieht darin keine ausreichende objektive berufliche Veranlassung.

Hintergrund des Falls

Ein Ehepaar zog im Jahr 2020 während der Corona-Pandemie innerhalb Hamburgs von einer 65 m² großen Wohnung ohne Arbeitszimmer in eine deutlich größere Wohnung mit zwei separaten Arbeitszimmern. Beide Ehegatten arbeiteten pandemiebedingt verstärkt im Homeoffice und begründeten den Umzug mit der Notwendigkeit ungestörten Arbeitens in der neuen Wohnung.

Die Kosten des Umzugs (4.218 €) machten die Kläger als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geltend. Das Finanzgericht Hamburg folgte dieser Argumentation – der BFH jedoch nicht.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Maßgeblich sei, dass keine objektiv feststellbaren, außerhalb der individuellen Wohnsituation liegenden Gründe für den Umzug vorlagen.

Ein Umzug, der allein der erstmaligen Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers dient, ist nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst – und daher nicht abzugsfähig.

Die Einrichtung eines Arbeitszimmers stelle zwar eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen dar, sei jedoch immer auch Ausdruck einer privaten Wohnentscheidung. Damit fehle die erforderliche Abgrenzung zur Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung des BFH schafft steuerliche Klarheit:

  • Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn objektive berufliche Gründe vorliegen (z. B. erhebliche Fahrtzeitverkürzung oder Arbeitsplatzwechsel).

  • Die bloße Verbesserung der Homeoffice-Bedingungen genügt nicht – auch dann nicht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

  • Steuerpflichtige können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ggf. geltend machen – nicht aber den Umzug dorthin, wenn dieser rein wohnlich motiviert ist.

Der BFH stellt damit klar, dass auch unter den veränderten Rahmenbedingungen der Arbeitswelt während und nach der Pandemie an der bestehenden Trennung zwischen beruflich und privat veranlassten Kosten festgehalten wird.

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