Der Umgang mit der Corona-Prämie ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht leicht. Der Arbeitgeber läuft Gefahr, dass er bei falscher Auszahlung im Rahmen von Pfändung und Insolvenzverfahren noch einmal an den Gläubiger oder den Insolvenzverwalter zahlen muss.

Diese Unsicherheit hat das Bundesarbeitsgericht nun beseitigt. Mit vom Urteil vom 25. August 2022 – 8 AZR 14/22 hat es entschieden, dass eine vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer freiwillig gezahlte Corona-Prämie als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt. Das bedeutet, dass dieser Betrag nicht von der Pfändung erfasst ist und damit in voller Höhe dem Arbeitnehmer zusteht.

Der Arbeitgeber ist damit ein Haftungsrisiko los. Der Arbeitnehmer weiß, dass er mit der Prämie „planen“ kann. Zu beachten bleibt aber, dass die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt darf.

 

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