Der Bundesgerichtshof hat im Juni einen interessanten Beschluss zur Geltung eines Verwertungsverbotes zugunsten von Mitbeschuldigten veröffentlicht.

Dem liegt folgender (vereinfachter) Sachverhalt zu Grunde:

Ein Angeklagter hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit dem Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Angaben zu seinen Mittätern gemacht, die ihn grundsätzlich in den Genuss des §31 BtMG (Kronzeugenregelung) gebracht hätten. Allerdings wurde diese Aussage mit verbotenen Vernehmungsmethoden erlangt (vermutlich Vernehmung ohne Rechtsanwalt, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag).

Der Angeklagte widerspricht im späteren Hauptverfahren der Verwertung, und tatsächlich steht dieser das Verwertungsverbot des §136a StPO entgegen. Die Angaben können also nicht verwertet werden, weder mit Blick auf die eigene Tatbeteiligung, noch mit Blick auf die Mittäter.

Die Frage die sich nun stellt ist jedoch, ob gleichwohl ein Fall des §31 BtMG vorliegt, denn immerhin entspringt das Problem der staatlichen Sphäre, weil die Beschuldigtenrechte nicht beachtet wurden. Der Bundesgerichtshof sagt: nein! und führt zu Recht aus:

„Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO absolut und auch zugunsten von Mitbeschuldigten (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1970 – 2 StR 239/70; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 136a Rn. 33; HK-GS/Jäger, 5. Aufl., StPO § 136a Rn. 43) gilt, sodass selbst bei einer den Angeklagten begünstigenden Berücksichtigung seiner Angaben ein Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 BtMG über den eigenen Tatbeitrag hinaus grundsätzlich nicht bewirkt werden könnte.“

Gleichwohl sind aber zumindest pro forma Aufklärungsbemühungen im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen.

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